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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / A. Beteiligte

Dr. Eva Kreienberg, Peter Bothe
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Rz. 1

Der Auskunftsanspruch des § 2057 dient der Vorbereitung einer Ausgleichung nach §§ 2050–2053. Selbstständig[1] anspruchsberechtigt ist zunächst der Miterbe, der Ausgleichung verlangen könnte,[2] sowie der enterbte Abkömmling zwecks Bezifferung seines Pflichtteiles, soweit weitere Abkömmlinge vorhanden sind § 2316 Abs. 1 BGB.[3] Ferner kann der Anspruch auch dem Testamentsvollstrecker,[4] dem Nachlass- und dem Insolvenzverwalter[5] zustehen.

 

Rz. 2

Zur Auskunft verpflichtet ist jeder Miterbe aus dem Kreis der Ausgleichsverpflichteten nach §§ 2050, 2052 BGB,[6] ferner ein Pflichtteilsberechtigter gegen einen anderen Pflichtteilsberechtigten,[7] sowie analog auch der Dritte, hinsichtlich dessen der Erblasser eine Ausgleichungspflicht durch letztwillige Verfügung angeordnet hat.[8]

 

Rz. 3

Ob der Erbe einen Anspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten hat, ist streitig:[9] Das OLG München[10] hat ihn verneint, das OLG Koblenz[11] bejaht (zust. Schindler in der Anm.[12]), und m.E. muss der Erbe ihn haben, da er ansonsten Gefahr läuft, dem Empfänger einer ausgleichungspflichtigen Zuwendung ohne Kenntnis der Quotenverschiebung zu viel zu zahlen (und den anderen zu wenig), da dessen Pflichtteil sich ja entsprechend seinem Erbteil nach Vollzug der Ausgleichungsvorschriften gegenüber der reinen Quote vermindert.

 

Rz. 4

Ob auch dem Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten Auskunftsansprüche zustehen, ist streitig und höchstrichterlich noch nicht eindeutig geklärt.[13] Eine gesetzliche Regelung existiert nicht und eine analoge Anwendung der gesetzlich geregelten erbrechtlichen Auskunftsansprüche für den Erben, der nicht zugleich ausgleichungsberechtigt ist, wird m.E. zu Recht abgelehnt.[14]

Nach anderer Auffassung des OLG Koblenz,[15] soll dem Erben nach 2057 BGB analog bzw. 242 BGB e...

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