Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vermächtnis/Pflichtteil

Rz. 5 Über § 2180 Abs. 3 BGB greift § 1950 BGB auch für das Vermächtnis.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Besonderheiten bei Zuwendung des Pflichtteils an den Ehegatten

Rz. 23 Mit besonderen, zusätzlichen Schwierigkeiten ist die Pflichtteilszuwendung an den überlebenden Zugewinn-Ehegatten verbunden. Denn diesem kann sowohl der "große" als auch der "kleine" Pflichtteil zustehen. Der große Pflichtteil kommt gem. § 1371 Abs. 1 und 2 BGB nur in Betracht, wenn der überlebende Ehegatte entweder Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist.[58] Aus di...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vermächtnis/Pflichtteil

Rz. 17 Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist § 1944 BGB nicht anwendbar.[60] Besonderheiten ergeben sich auch bei Pflichtteilsberechtigten (§§ 2303, 2306 BGB). Hier stellt das Gesetz in konsequenter Fortführung des Erfordernisses der Kenntnis vom Berufungsgrund klar, dass die Frist für die Ausschlagung des Erbteils erst dann beginnt, wenn der vorläufige Erbe zuverläs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vermächtnis/Pflichtteil/Ehe

Rz. 5 Für das Vermächtnis sind Abs. 1 und Abs. 2 analog anwendbar (§ 2180 Abs. 3 BGB). Soweit dem vorläufigen Erben ein Vorausvermächtnis hinterlassen wurde (§ 2150 BGB), bleibt dieses trotz der Ausschlagung des Erbteils wirksam. Ausnahmen bestehen dann, wenn das Vorausvermächtnis auf die Annahme der Erbschaft bedingt ist.[7] Ein seinen gewillkürten Erbteil ausschlagender Pf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Berechnung des Pflichtteils bei Ausgleichung

Rz. 10 Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich gem. Abs. 1 nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Für die Berechnung sind daher die Regeln über die Berechnung der gesetzlichen Ausgleichspflicht heranzuziehen. 1. Ausgleichung bei Zuwendungen des Erblassers Rz. 11 Für die Berech...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Unterschiede zwischen Pflichtteils- und Vermächtnisanspruch

Rz. 13 Zwischen Vermächtnis- und Pflichtteilsanspruch bestehen sowohl in rechtlicher als mitunter auch in tatsächlicher Hinsicht diverse Unterscheide, von denen nachfolgend einige Aspekte grob umrissen werden sollen. Je nachdem, ob bzw. welche Vorstellungen der Erblasser im Hinblick auf diese oder ähnliche Charakteristika der Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten hatte, k...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Zuwendung des Pflichtteils

Rz. 19 Fraglich ist, was gilt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung einer Person den Pflichtteil zuwendet. Insoweit kann sowohl eine Erbeinsetzung, ein Geldvermächtnis in Höhe des Pflichtteilsanspruchs (Quotenvermächtnis) oder eine reine Beschränkung auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch vorliegen.[42] Gem. § 2304 BGB ist die Zuwendung des Pflichtteils im Zwei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

Gesetzestext (1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfol...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2333 Entziehung des Pflichtteils

Gesetzestext (1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmlingmehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag

Rz. 37 Bei einer sog. Pflichtteilsstrafklausel handelt es sich um eine Sonderform einer Verwirkungsklausel. Der häufigste Anwendungsbereich der Pflichtteilsstrafklausel findet sich beim gemeinschaftlichen Testament. Durch die Verwendung von Strafklauseln wollen i.d.R. gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig zu Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen, dass dem Übe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Besonderheiten bei Zuwendung des Pflichtteils an Abkömmlinge und/oder Eltern

Rz. 25 Besonderheiten können sich auch für die Quotenberechnung bei Abkömmlingen und/oder Eltern des Erblassers ergeben, wenn dieser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war. Rz. 26 Soweit es für die Bestimmung der Pflichtteilsquoten von Eltern oder Abkömmlingen auf die Erbquote des überlebenden Ehegatten ankommt, ist wie folgt zu unterscheiden: Liegt neben der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils

Gesetzestext 1Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. 2Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt. A. Allgem...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft auf den Pflichtteilsanspruch

Rz. 37 Wird der Ehegatte aufgrund Enterbung oder Ausschlagung weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, bestimmt sich sein Pflichtteil nach der nicht erhöhten Erbquote, §§ 1371 Abs. 2, 1931 BGB.[163] Neben Erben erster Ordnung hat der Ehegatte dann einen Pflichtteil von ⅛. Zu beachten ist, dass sich in einem solchen Fall auch der Pflichtteil anderer Pflichtteilsberechtigter erhöhen...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / II. Höhe des Pflichtteils

Rz. 3 U.a. drängte sich in der Vergangenheit die Frage auf, ob die starren Pflichtteilsquoten auch zukünftig unbedingt beibehalten werden müssen. Das Pflichtteilsrecht erlegt dem Erblasser eine über seinen Tod hinausgehende vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten auf. Eine bedarfsabhängige Regelung für den einzelnen Pflichtteil...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Umfang der Pflichtteilsklausel

Rz. 49 Genaues Augenmerk ist darauf zu legen, welches Verhalten nach der konkreten Formulierung der Klausel den Ausschluss des Pflichtteils auslösen soll. Wird in der Klausel auf das Verlangen oder das Geltendmachen des Pflichtteils abgestellt, so ist lediglich das ernsthafte außergerichtliche oder gerichtliche Auszahlungsbegehren Voraussetzung und nicht, dass der Anspruchst...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Zuwendungen, die ausgleichungs- und anrechnungspflichtig sind (Abs. 4)

Rz. 17 Nach Abs. 4 der Vorschrift ist eine ausgleichungspflichtige Zuwendung, die zugleich nach § 2315 BGB anrechnungspflichtig ist, nur mit der Hälfte des Wertes auf den Pflichtteil anzurechnen. Es ist somit zunächst das Ausgleichungsverfahren durchzuführen. Im Anschluss erfolgt die Berechnung des Pflichtteils unter Anrechnung des hälftigen Zuwendungswertes.[36] Bei der Ber...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Anrechnung der anrechnungspflichtigen Zuwendungen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 14 Ist ein Eigengeschenk gleichzeitig anrechnungspflichtig i.S.d. § 2315 BGB, so muss sich der Empfänger die Schenkung auf den Gesamtbetrag von Pflichtteil und Ergänzung anrechnen lassen, Abs. 1 S. 2. Zur Berechnung des Wertes des Eigengeschenks ist § 2315 Abs. 2 S. 2 BGB heranzuziehen,[33] so dass das Niederstwertprinzip nicht gilt.[34] Rz. 15 Umstritten ist, wie die Anr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Eingeschränktes Kürzungsrecht (Abs. 2)

Rz. 10 Durch Abs. 2 wird das Kürzungsrecht des Erben eingeschränkt, wenn der Vermächtnisnehmer ebenfalls pflichtteilsberechtigt ist. Die Kürzung ist dann nur insoweit zulässig, dass dem Vermächtnisnehmer wenigstens sein Pflichtteil verbleibt. Trifft der Erblasser eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung durch letztwillige Verfügung, so ist diese Anordnung unbeachtlich....mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Rechtslage für Erbfälle vor dem 1.1.2010

Rz. 35 Für Erbfälle vor dem 1.1.2010, die sich also noch nach altem Recht richten, gilt Folgendes: Ist der hinterlassene, belastete Erbteil geringer oder gleich der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kommt es entscheidend auf den Umfang des zusätzlich hinterlassenen Vermächtnisses an: Wird in Summe der Wert des Pflichtteils überschritten, führt die Annahme des Vermächtnisses z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Einfache Ausschlussklausel

Rz. 44 Oftmals bestimmen die Erblasser in gemeinsamen Testamenten, dass derjenige Schlusserbe, der beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll. Mit einer solchen Regelung wird zwar verhindert, dass der den Pflichtteil Verlangende seine Schlusserbenstellung nach dem Letztversterbenden behält. Auch bei dieser Klau...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Berechnung des Pflichtteilsanspruchs/Durchführung der Anrechnung (Abs. 2 S. 1)

Rz. 8 Nach dem Wortlaut des Gesetzes vollzieht sich die Anrechnung, indem der Wert der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet und ein "Anrechnungsnachlass" gebildet wird ohne Rücksicht darauf, ob und mit welchem Wert die Zuwendung noch vorhanden ist.[31] Anschließend wird der Vorempfang in voller Höhe von dem aus dem Anrechnungsnachlass bestimmten Pflichtteil abgezogen. Die B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Wegfall eines Abkömmlings (Abs. 3)

Rz. 12 Fällt der Zuwendungsempfänger vor oder nach dem Erbfall weg und treten andere Abkömmlinge des Erblassers an seine Stelle, so wirkt die Anrechnungsbestimmung des Erblassers gegen sie, Abs. 3 i.V.m. § 2051 Abs. 1 BGB.[43] Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anrechnungsbestimmung erkennbar nur für den Zuwendungsempfänger getroffen wurde, was der Abkömmling des Zuwendun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Besonderheiten beim Zugewinn-Ehegatten

Rz. 15 Beim Zugewinn-Ehegatten, dem ein (geringer) Erbteil hinterlassen ist, bestimmt sich der gesetzliche Pflichtteil auf der Grundlage des gem. § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Erbteils.[53] Der Ehegatte kann also die Differenz zwischen dem ihm Hinterlassenen und seinem großen Pflichtteil gem. § 2305 BGB als Pflichtteilsrestanspruch geltend machen. Ein Anspruch auf Durchführung ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / F. Auflage im Pflichtteilsrecht

Rz. 11 Ist der Pflichtteilsberechtigte als Erbe berufen und mit einer Auflage belastet, kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt (§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei der Bewertung des Nachlasses nach § 2311 BGB sind Auflagen keine Abzugsposten. Sie mindern also den Wert des Nachlasses nicht, nach dem sich der Pflichtteil berechnet.[10] Ist der Pflichtteilsb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Beweislast für Anfangs-/Endvermögen

Rz. 23 Nach § 1377 Abs. 3 BGB wird vermutet, sofern die Eheleute kein Verzeichnis erstellt haben (§ 1377 Abs. 1 BGB), dass das Endvermögen des Erblassers zum Stichtag der Berechnung seinen Zugewinn darstellt und ein Anfangsvermögen nicht vorhanden war. Diese Vermutung gilt auch zugunsten bzw. zu Lasten der Erben des Ehegatten und kann gem. § 292 ZPO widerlegt werden. Der auf...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / VI. Funktionsprinzipien des Pflichtteilsrechts

Rz. 7 Aus der Reihenfolge der gesetzlichen Regelungen erschließt sich die Wechselwirkung zwischen "freiwillig gewährter" Teilhabe am gesamtlebzeitigen Vermögen einerseits und der "erzwungenen" Teilhabe andererseits nur unzureichend. Das Zusammenspiel der einzelnen Regelungen kann aber wie folgt umrissen werden: Wie bereits angedeutet, bezieht sich die dem Pflichtteilsberecht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Einheitslösung

Rz. 43 Bei der sog. Einheitslösung kann das Pflichtteilsrecht zum Störfaktor werden. Sind pflichtteilsberechtigte Personen zu Schlusserben eingesetzt, können sie beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil nach dem erstversterbenden Ehegatten verlangen, ohne dazu einen Erbteil ausschlagen zu müssen. Ein Erbrecht an dem Nachlass des Erstversterbenden steht ihnen nämlich nicht zu.[1...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ausschlagung des Vermächtnisses

Rz. 13 Gem. § 2180 BGB erfolgt die Ausschlagung des Vermächtnisses gegenüber dem Beschwerten;[48] eine versehentlich vor dem Nachlassgericht erklärte Ausschlagung wird aber wirksam, wenn sie dem Beschwerten entsprechend dem mutmaßlichen Willen des Pflichtteilsberechtigten mitgeteilt wird.[49] Sie ist weder form- noch fristgebunden,[50] jedoch bedingungs- und befristungsfeind...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vermächtnisanspruch

Rz. 18 Die Annahme des Vermächtnisses (ohne Pflichtteilsvorbehalt) bewirkt, dass der Pflichtteilsberechtigte dieses endgültig erwirbt und gleichzeitig seinen Pflichtteilsanspruch – soweit er durch das Vermächtnis gedeckt ist[79] – (wirtschaftlich) verliert.[80] Der Vermächtnisanspruch unterliegt den allg. Regeln über Vermächtnisse. Besonderheiten aufgrund von § 2307 BGB erge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Erweiterte Kürzungsbefugnis (Abs. 3)

Rz. 15 Das Kürzungsrecht des Abs. 3 greift ein, wenn den pflichtteilsberechtigten Erben neben Vermächtnissen und Auflagen noch eine fremde Pflichtteilslast trifft.[31] Der Erbe kann in diesem Fall seinen eigenen Pflichtteil gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflagebegünstigten wegen dieser fremden Pflichtteilslast verteidigen. Abs. 3 enthält mithin kein allg. Verteidigungsrec...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Unterhaltsanspruch

Rz. 25 Nach S. 3 steht dem überlebenden Ehegatten gegen die Erben, unabhängig vom Güterstand, ein Unterhaltsanspruch zu, der sich nach den §§ 1569 ff. BGB richtet. Es muss demgemäß ein Unterhaltstatbestand vorliegen. Auf die Leistungsfähigkeit des Erblassers kommt es hingegen nicht an (§ 1586b Abs. 1 S. 2 BGB). Die Erben haften jedoch nur begrenzt auf den fiktiven Pflichttei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ausgleichungspflichtteil bei unzureichendem Nachlass, § 2056 BGB

Rz. 14 Auch i.R.d. § 2316 BGB gilt der Grundsatz des § 2056 BGB, nach welchem die Herausgabe eines Mehrempfangs nicht zu erfolgen hat.[30] Die Berechnung erfolgt in der Art und Weise, dass zunächst i.R.d. Ermittlung des Ausgleichungserbteils mit der Person begonnen wird, die den höchsten Vorempfang erhalten hat. Beläuft sich nach Abzug des Vorempfangs der Erbteil auf 0, hat ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 4 Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt § 2304 BGB voraus, dass der Zuwendungsempfänger dem Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen angehört,[8] denn sonst ergibt die Anwendung dieser Auslegungsregel wenig Sinn. Der Begriff der Zuwendung ist weit auszulegen.[9] Der Gesetzgeber wollte ihn in einem nichttechnischen Sinne verstanden wissen.[10] Danach soll jede A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Umfang

Rz. 6 Das Erbrecht kann in vollem Umfang, aber auch nur zu einem Bruchteil ausgeschlossen werden. Erstrecken kann sich die Enterbung auf alle gesetzlichen Erben, auf alle Verwandten[12] oder auch nur auf einzelne Personen. Erfolgte eine Zuwendung in Höhe eines Erbteils, der unter dem gesetzlichen Erbteil liegt, kann hinsichtlich der Differenz eine Ausschließung von der geset...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Ausgleichungspflichtige Zuwendungen

Rz. 20 Zuwendungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte können ausgleichungspflichtig sein und sich gleichzeitig als Schenkung erweisen, z.B. Übermaßausstattungen nach § 2050 Abs. 3 BGB. Soweit eine ausgleichungspflichtige Schenkung bereits bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils gem. § 2316 BGB "verbraucht wurde", unterliegt sie nicht mehr der Pflichtteilsergä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Trennungslösung

Rz. 42 Wurde beim gemeinschaftlichen Testament die Trennungslösung gewählt, ist der überlebende Ehegatte als Vorerbe und Dritte (pflichtteilsrechtlich relevant zumeist die Kinder) hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten als Nacherben eingesetzt. Im ersten Erbfall sind die Nacherben nicht enterbt und haben vom Grundsatz keinen Pflichtteilsanspruch. Sie kön...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2304 BGB enthält die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung des Pflichtteils – abweichend von der Regelungen des § 2087 Abs. 1 BGB – nicht als Erbeinsetzung zu werten sei. Im Anwendungsbereich von § 2304 BGB geht dieser als lex specialis den Anordnungen in § 2087 Abs. 1 BGB vor.[1] Dessen ungeachtet ist § 2304 BGB stets nur "im Zweifel" anzuwenden, also nur dann,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten

Rz. 34 Ein geschiedener Ehegatte des Erblassers kann unter den Voraussetzungen des § 1586b BGB Unterhaltsansprüche gegen die Erben geltend machen. Diese Norm gilt für seit dem 1.7.1977 geschiedene Eheleute.[40] Die Forderung ist auf den fiktiven Pflichtteil des geschiedenen Ehegatten begrenzt. Rz. 35 Die Pflichtteilsquote ist nach § 2310 BGB zu ermitteln. Diejenigen, die eine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teil...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften der §§ 2315, 2316 BGB stellen die Ausnahme zu dem Grundsatz des § 2311 BGB dar, wonach Berechnungsgrundlage für den ordentlichen Pflichtteil stets der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist. Dies hat zur Folge, dass lebzeitige Zuwendungen des Erblassers den ordentlichen Pflichtteil grundsätzlich nicht verringern oder erhöhen können. Rz. 2 Bei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsfolgen

Rz. 9 Das Gesetz sagt nichts darüber, wie sich der Ausschluss eines Verwandten oder des Ehegatten/Lebenspartners von der gesetzlichen Erbfolge letztendlich auswirkt. Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist jedoch zu entnehmen, dass die gesetzliche Erbfolge so zu beurteilen ist, als sei der Ausgeschlossene beim Erbfall nicht vorhanden. Rz. 10 Ist der Ehegatte von der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Vermächtnisanordnung

Rz. 9 Soweit der Erblasser die Absicht verfolgt, dem Bedachten etwas zu gewähren, was ihm nach den Vorgaben der §§ 2303 ff. BGB nicht bereits von Gesetzes wegen gebührt, hat seine Anordnung einen begünstigenden Charakter.[25] Es kann sich dann (von den Ausnahmefällen der Erbeinsetzung einmal abgesehen) nur um eine Vermächtnisanordnung handeln. Rz. 10 Ein gewährender Charakter...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 28 Alternativ hat der Pflichtteilsberechtigte in den Fällen des Abs. 1 immer die Möglichkeit, das ihm Hinterlassene, also die Erbschaft insgesamt bzw. seinen Erbteil auszuschlagen. Umstritten ist dabei teilweise, welchen genauen Inhalt die hier in Rede stehende Ausschlagungserklärung konkret haben muss. Zum einen wird vertreten, die Ausschlagung müsse sich auf die testam...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Nach der Teilung

Rz. 3 Nach der Teilung besteht die Möglichkeit, den pflichtteilsberechtigten Miterben als Gesamtschuldner für den Pflichtteilsanspruch in Anspruch zu nehmen, für den dieser dann mit seinem Eigenvermögen haften müsste. Die Einrede nach § 2059 BGB kann nicht mehr erhoben werden. Hiervor schützt S. 1 den pflichtteilsberechtigten Miterben insoweit, als er selbst nach der Teilung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Anrechnung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 9 Soweit Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten gem. §§ 2315 ff. BGB nicht bestehen, sind dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. Abs. 1 S. 1 sämtliche Eigengeschenke und sonstige ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers hinzuzurechnen, als wären sie noch im Nachlass vorhanden. Von dem sich so errechnenden Ergänzungspflichtteil ist an...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift überträgt den für den ordentlichen Pflichtteil geltenden Grundsatz, nach welchem dem Pflichtteilsberechtigten sein eigener Pflichtteil verbleiben soll (§ 2319 BGB), auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der sich in erster Linie gegen den Erben, §§ 2325, 2329 BGB, richtet. Ein auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch genommener, selbst pflichtteilsberechti...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Pflichtteilsberechtigter als Erbe bzw. Vermächtnisnehmer (S. 1)

Rz. 3 Derjenige Pflichtteilsberechtigte, dessen Erbteil geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hat Anspruch auf Pflichtteilsergänzung in voller Höhe. Das Gleiche gilt für denjenigen pflichtteilsberechtigten Erben, dessen Erbteil dem Pflichtteil entspricht, S. 1. Wurde dem Pflichtteilsberechtigten lediglich ein Vermächtnis zugewandt, so hat er Anspruch auf vol...mehr