Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.7 Steuerliche Konsequenzen des Pflichtteilsverzichts (vor dem Erbfall)

2.3.7.1 Ohne Abfindungszahlung Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte schon vor dem Erbfall auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht, und erhält er keine Abfindung, dann hat das weder eine steuerliche Auswirkung beim Erblasser noch beim Verzichtenden. Das Gleiche gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit den zukünftigen gesetzlichen Erben auf die zukünftige Geltendmachung seines...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / Zusammenfassung

Überblick Das Pflichtteilsrecht spielt in der Nachfolgegestaltung eine wichtige Rolle, da es einem bestimmten, von der Erbfolge ausgeschlossenen Personenkreis eine Mindestteilhabe am Nachlass gewährt. Dies kann für den Erben zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Vor allem dann, wenn der Nachlass einen Betrieb oder auch nur Grundstücke umfasst und dem Erben dadurch liqu...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.7.1 Ohne Abfindungszahlung

Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte schon vor dem Erbfall auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht, und erhält er keine Abfindung, dann hat das weder eine steuerliche Auswirkung beim Erblasser noch beim Verzichtenden. Das Gleiche gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit den zukünftigen gesetzlichen Erben auf die zukünftige Geltendmachung seines Pflichtteils verzichtet (§ 31...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.5 Steuerbefreiung für den Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Pflichtteilsanspruchs (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

Verzichtet der Berechtigte auf die Geltendmachung seines Pflichtteils, so kommt es beim Erben zu einer zusätzlichen Bereicherung. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ist diese aber steuerfrei. Praxis-Beispiel Steuerbefreiung für den Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Pflichtteilsanspruchs Vater V hat seine Lebensgefährtin L zur Erbin eingesetzt. Durch die Erbeinsetzun...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.4.2 Berechnung des Werts des Nachlasses

Zur Ermittlung des Pflichtteils ist der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen (§ 2311 Abs. 1 BGB). Der Wert des gemeinen Nachlasses (Nettonachlasswert) ergibt sich, indem von den Aktiva die Erblasserschulden wie auch die Erbfallschulden (z. B. die Beerdigungskosten) zum Abzug zu bringen sind. Unter die Nachlassverbindlichkeiten falle...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.6 Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen

Der Erblasser könnte Pflichtteilsansprüche dadurch mindern, dass er Teile seines Vermögens verschenkt. Dies verhindert aber der außerordentliche Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern oder eingetragener Lebenspartner) als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich d...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.1 Abzug der Pflichtteilslast beim Verpflichteten (Erben)

Für den Erben ist der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit, die er bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Erwerbs abziehen kann (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Hierbei sind aber die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten; ferner auch die zum Jahressteuergesetz 2020 ergangenen Gleich lautenden Ländererlasse.[1] Gleich laufend mi...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.1 Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Zum Erwerb von Todes wegen zählt auch der Pflichtteilsanspruch (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Von der Erbschaftsteuer erfasst wird aber nicht nur der Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB), sondern auch der ordentliche Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB, § 2307 BGB) und der Pflichtteilsergänzungsanspruch [1] Zu einer Besteuerung kommt es aber nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte sei...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.7.2 Gegen Abfindungszahlung

Wird dem Pflichtteilsberechtigten für den Verzicht auf seinen Pflichtteil eine Abfindung gewährt, so hat das steuerliche Wirkungen. Es sind dabei die folgenden Möglichkeiten zu unterscheiden. a) Abfindung für einen Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB Kommen der potenzielle Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte überein, dass letzterer auf sein zukünftiges Erbrecht verzichtet...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.4.4 Höhe des Nachlassanspruchs

Der konkrete Anspruch des Pflichtteilsberechtigten errechnet sich, indem die halbe gesetzliche Erbquote mit dem Wert des Nachlasses zu multiplizieren ist. Praxis-Beispiel Höhe des Nachlassanspruchs Der ledige Erblasser E hat außer seinen Eltern Vater V und Mutter M keine Verwandten hinterlassen. Wegen ständiger Streitigkeiten mit Vater V setzt E seine Mutter M zur Alleinerbin ...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.3 Pflichtteilslast bei beschränkter Steuerpflicht

Ist beschränkte Steuerpflicht gegeben, können Schulden und Lasten nur insoweit abgezogen werden, als sie mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und dieses Vermögen belasten.[1] Handelt es sich um eine Pflichtteilslast, besteht jedoch kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Nachlassgegenständen. Hieraus folgt, dass die Pflichtei...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.4.3 Ermittlung der Höhe des gesetzlichen Erbteils

Die Höhe des gesetzlichen Erbteils ergibt sich für den Pflichtteilsberechtigten aus den Bestimmungen der § 1924 BGB – § 1935 BGB. Hierbei ist für die Höhe der Erbquote die Anzahl der vorhandenen Erben, welche neben dem Berechtigten Berücksichtigung finden, entscheidend. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Vorschrift des § 2310 BGB. Hiernach werden alle die Personen mi...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.2 Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch

Zwischen dem Pflichtteilsrecht und dem Pflichtteilsanspruch ist zu unterscheiden. Das Pflichtteilsrecht steht einem bestimmten Personenkreis zu und dies schon zu Lebzeiten des Erblassers. Es beginnt für die Abkömmlinge und den Eltern mit deren Geburt und beim Ehegatten mit der Heirat. Der konkrete Pflichtteilsanspruch entsteht dagegen erst mit dem Tod des Erblassers, d. h. mi...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.10 Stundung des Pflichtteilsanspruchs

In § 2331a BGB ist eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs vorgesehen. Dies gilt dann, wenn der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt ist und wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben wegen der Art der vorhandenen Nachlassgegenstände ungewöhnlich hart treffen würde. Vorgenanntes trifft immer dann zu, wenn die Stundung den Erben zur Veräußerung seiner Familie...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.12 Pflichtteilsstrafklausel

Häufig enthalten gemeinschaftliche Testamente Pflichtteilsstrafklauseln. Diese haben regelmäßig das Ziel, dem überlebenden Ehegatten den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten. Zur Pflichtteilsstrafklausel hat das OLG Rostock Folgendes entschieden: Hat ein Abkömmling, der zunächst seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, bei Erlangung der Kenntnis von einer test...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Befinden sich im Nachlass Vermögensgegenstände, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen und stehen mit diesen Vermögensgegenständen Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang, dann können diese Schulden und Lasten nicht abgezogen werden (§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG und R E 10.10 Abs. 2 ErbStR 2019). Gehören zum Nachlass Vermögensgegenstände, die teil...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind hinsichtlich des Schuldenabzugs Änderungen vorgenommen worden. Diese betreffen auch die Pflichtteilsverbindlichkeit und finden Anwendung auf Erwerbe, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht. Es liegt bei den Schulden und Lasten kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen vor Bei der Pflic...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.3 Abfindung für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch

Als vom Erblasser zugewendet gilt auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen (und noch nicht geltend gemachten) Pflichtteilsanspruch gewährt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Hiernach tritt die Abfindung an die Stelle des Pflichtteilsanspruchs. Aus diesem Grund wird die Abfindung wie ein Erwerb angesehen, der aus dem Vermögen des Erblassers stammt. Erhält d...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 14 Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

Verzichtet die pflichtteilsberechtigte Person auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils, so ist dies nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG steuerfrei. Praxis-Beispiel Verzicht auf Geltendmachung des Pflichtteils Die Witwe W hat 2 Kinder, die Tochter T und den Sohn S. W hat ihren Sohn S testamentarisch zum Alleinerben bestimmt und die Tochter T auf den Pflichtteil gesetzt. Kurze Zeit ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.3 Pflichtteilsansprüche

Rz. 183 Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen[1] sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG nur abziehbar, wenn sie geltend gemacht worden sind.[2] Der Begriff der Geltendmachung ist bei § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ebenso auszulegen wie in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. [3] Ist auf die Geltendmachung eines Pflichtteils wirksam verzichtet worden, so ist die Pflichtteilssc...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3 Erbfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 170 Als Erbfallschulden sind i. R. d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen abzugsfähig. Zu diesen Verbindlichkeiten gehört auch eine etwaige Erbschaftsteuer, die der Erbe aufgrund entsprechender Anordnung des Erblassers zugunsten von Vermächtnisnehmern oder Pflichtteils- oder E...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (§ 10 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 79 § 10 Abs. 3 ErbStG gewährleistet "den Abzug von Schulden und Lasten, die durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschen sind".[1] Die Tragweite des § 10 Abs. 3 ErbStG ist damit jedoch aus den nachfolgenden Gründen nur unvollständig umrissen. Rz. 80 Nach Bürgerlichem Recht erlischt ein Schuldverhältnis, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinige...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Allgemeines

Rz. 111 Der in § 10 Abs. 5 ErbStG verwendete Begriff der "Nachlassverbindlichkeiten" entspricht der Ausdrucksweise des § 1967 BGB. Bürgerlich-rechtlich gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten zum einen die sog. Erblasserschulden [1] und ferner die sog. Erbfallschulden.[2] Hierbei ist zivilrechtlich zwischen den unmittelbaren Erbfallschulden[3] und den erst nach dem Erbfall e...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.4.1 Auswirkung der Zugewinngemeinschaft auf den Pflichtteil

Mit der Hilfe des Güterstands kann auch ein Einfluss auf den Pflichtteil genommen werden. Dies gilt insbesondere für das Pflichtteilsrecht von Kindern. Praxis-Beispiel Güterstandseinflussnahme auf den Pflichtteil Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Gütertrennung. Sie haben zwei gemeinsame Töchter T1 und T2. Der Ehemann EM verstirbt und hinterlässt ein Vermögen in H...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.3.4.2 Erbrecht des Ehegatten unter Berücksichtigung der Zugewinngemeinschaft

Allgemeines Hier sind zwei Lösungen zu unterscheiden. Dies sind zum einen die erbrechtliche Lösung und des Weiteren die güterrechtliche Lösung: Erbrechtliche Lösung Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 des Nachlasses (§ 1931 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB). Diese ...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 1.10 Ausschlagung und Pflichtteilsrecht

Wird vom Erben die Erbschaft ausgeschlagen, so verliert dieser auch grundsätzlich sein Pflichtteilsrecht.[1] Es sei denn, die folgenden Bestimmungen kommen in Betracht: Schlägt ein überlebender Ehegatte seine Erbschaft aus, so bleibt ihm nach § 1371 Abs. 3 BGB sein Pflichtteilsrecht erhalten. Praxis-Beispiel Pflichtteil bei Ausschlagung Die Ehegatten EM und EF leben im gesetzli...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 2.2.1 Allgemeines

Nach § 5 Abs. 2 ErbStG gehört eine Ausgleichsforderung in den folgenden Fällen nicht zum Erwerb des § 3 ErbStG und § 7 ErbStG: a) Der Zugewinn wird in anderer Weise als durch den Tod des Ehegatten oder Lebenspartners beendet. Dies kann zum einen die Beendigung der Ehe durch Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft sein. Oder die Ehegatten (eingetragenen Lebenspartner) ...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.5.3.2 Tod des eingetragenen Lebenspartners

1. Erbrecht des Lebenspartners ohne Berücksichtigung der Zugewinngemeinschaft Auch beim Tod eines eingetragenen Lebenspartners ist die Höhe des Erbteils eines Lebenspartners davon abhängig, welche Verwandten des Erblassers noch vorhanden sind bzw. welcher Ordnung diese zugehörig sind und in welchem Güterstand die Lebenspartner gelebt haben. Unabhängig vom gewählten Güterstand ...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 1.7 Wirkung der Ausschlagung einer Erbschaft

Durch eine erfolgreiche Ausschlagung verliert der vorläufige Erbe seine Erbenstellung. Der Anfall der Erbschaft gilt als nicht erfolgt.[1] Im Ergebnis wird der vorläufige Erbe so behandelt, als wäre dieser nie Gesamtrechtsnachfolger gewesen. Dabei ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen[2]: Schlägt der eingesetzte Erbe aus, tritt an seine Stelle der Ersatzerbe.[3] Ist ein solc...mehr

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ZErb 02/2024, Umfang der Fr... / 1 Gründe

I. Die seit dem … 1982 verwitwete Erblasserin ist am … 2022 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt2 verstorben. Bei der Beteiligten zu 1) und dem wegen einer Behinderung unter gesetzlicher Betreuung stehenden Beteiligten zu 2) handelt es sich um die einzigen Abkömmlinge der Eheleute. Folgende letztwillige Verfügungen der Erblasserin liegen vor: Gemeinschaftliches, von ihr...mehr

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ZErb 02/2024, Zur Bestimmth... / 1 Tatbestand

Die Kläger machen als leibliche Kinder des am 16.6.2020 verstorbenen (im Folgenden "der Erblasser") im Wege der Stufenklage einen Wertermittlungs- und Zahlungsanspruch gegen die Beklagte als Ehefrau des Erblassers geltend. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.9.2017 (Anlage K 7) verkauften der Erblasser und die Beklagte die in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum stehende Immobili...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / d. Noterbrecht und Pflichtteilsrecht

Die gesetzliche Erbfolge kann durch letztwillige Verfügung nicht geändert oder gar beseitigt werden. Darauf abzielende Verfügungen sind unwirksam. Das französische Erbrecht kennt obendrein keinen Erb- oder Pflichtteilsverzicht! Das Vermögen des Erblassers teilt sich vielmehr in den Teil, der dem gesetzlichen Erbrecht untersteht; gesprochen wird von "Reservat", "la réserve" bz...mehr

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FF 02/2024, Rechtsprechung ... / 4 Zugewinn

OLG München, Beschl. v. 23.6.2023 – 33 W 460/23 e Macht der überlebende Ehegatte neben dem "kleinen Pflichtteil" auch Zugewinnausgleichsansprüche geltend, ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht, für Zugewinnausgleichsansprüche das Familiengericht zuständig (Anschluss an BGH, Urt. v. 18.11.1982 – IX ZR 91/81, NJW 1983, 388).mehr

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ZErb 02/2024, Zur Bestimmth... / 2 Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet I. Der Klageantrag Nr. 1 ist unzulässig. 1. Grundsätzlich ist die Erhebung der Klage im Wege der Stufenklage zulässig gem. § 254 ZPO. Die Geltendmachung eines Wertermittlungsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB im Wege der Stufenklage wie vorliegend ist zulässig (BGH NJW 2001, 833). 2. Der Klageantrag Nr 1 ist jedoch ma...mehr

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FF 02/2024, Der Verfahrensk... / 1. Persönliche Angelegenheit

Der Begriff der persönlichen Angelegenheit ist schwierig zu bestimmen, und wird daher nur durch die von den Gerichten entschiedenen Einzelfälle konkretisiert. Vom Grundsatz her wird eine enge Verbindung zur Person und zu den persönlichen Bedürfnissen des klagewilligen Ehegatten gefordert.[20] Als persönliche Angelegenheit werden sämtliche Verfahren zur Regelung der Trennungs-...mehr

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ZErb 02/2024, Zur Bestimmth... / Leitsatz

1. Ein Antrag auf Wertermittlung einer lebzeitig veräußerten Immobilie im Rahmen einer Pflichtteilsstufenklage ist mangels hinreichender Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn er keine Angabe enthält, zu welchem Stichtag die Wertermittlung begehrt wird. 2. Über die Stufenklage ist durch Endurteil und nicht durch Teilurteil zu entscheiden, wenn dem Anspruc...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.7.3 Beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse

Häufig nehmen Ehegatten in ihrem Berliner Testament eine Jastrowsche Klausel auf.[1] Diese sieht vor, dass die Kinder, die ihren Pflichtteil beim Tod des ersten Ehegatten nicht fordern, von diesem ein Vermächtnis erhalten, welches aber erst beim Tod des letztversterbenden Ehegatten (Beschwerten) fällig wird. Grundsätzlich wäre dieses Vermächtnis als Erwerb vom Erblasser zu v...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.13 Verzicht auf einen Pflichtteils- oder Erbersatzanspruch (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

Rz. 68 § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG stellt den Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatzanspruchs steuerfrei. Zwar entsteht ein Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich nach § 2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Tod des Erblassers, der Erbschaftsteuerpflicht unterliegt jedoch erst der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch als Erwerb von Todes wegen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2 Beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse

Rz. 44 § 6 Abs. 4 ErbStG stellt auch beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse der Nacherbschaft gleich. Gem. § 2147 BGB kommt als Beschwerter sowohl ein Erbe, als auch ein Vermächtnisnehmer in Betracht. Nach der entsprechend anwendbaren Regelung des § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG verwirklicht der Vermächtnisnehmer einen Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Geschwister

Rz. 36 Der Geschwisterbegriff ist erfüllt, wenn die Begünstigten zumindest ein gemeinsames Elternteil (halbbürtig) haben. Dies gilt für eheliche und nichteheliche Kinder. Auch die Kombinationen leibliches und adoptiertes Kind bzw. adoptiertes Kind und adoptiertes Kind erfüllen trotz fehlender Verwandtschaft untereinander den Geschwisterbegriff.[1] Bringen jedoch Vater und Mut...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Exkurs: Stundung nach § 222 AO

Rz. 45 Abgesehen von den speziellen Fällen des § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG kann die Erbschaft- oder Schenkungsteuer im Einzelfall auch nach der allgemeinen abgabenrechtlichen Stundungsvorschrift des § 222 AO gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erschei...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.9 Beratung

Rz. 47i Die Beratung der Arbeitsuchenden beruht auf einem fachwissenschaftlich begründetem, organisationsinternem fachlichen Konzept der Bundesagentur für Arbeit, in dem Merkmale und Methoden professioneller Beratung durch die Agenturen für Arbeit im Rechtskreis der Arbeitsförderung und die gemeinsamen Einrichtungen im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschr...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.1 Gesetzlicher Auftrag, Organisation und Zuständigkeit

Rz. 30 Beratung und Vermittlung als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit haben sich an der Intention des SGB II zu orientieren, gleichzeitig individuellere Hilfestellung für die Arbeitsuchenden und eine stärkere Forderung nach Selbsthilfe (Eigeninitiative und Eigenverantwortlichkeit) zu realisieren. Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung sind Pflichtaufgaben nach dem SGB II. ...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / D. Geschiedenentestament, Enterbung Abkömmling, familienrechtliche Anordnung (Pflichtteil), Vormundbenennung, Rechtswahl

Rz. 4 Muster 6.4: Geschiedenentestament, Enterbung Abkömmling, familienrechtliche Anordnung (Pflichtteil), Vormundbenennung, Rechtswahl Muster 6.4: Geschiedenentestament, Enterbung Abkömmling, familienrechtliche Anordnung (Pflichtteil), Vormundbenennung, Rechtswahl Ich, _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________, geschi...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / b) Lösungsvariante: Pflichtteilsstrafklausel, Jastrowsche Klausel und Wegfall der Wechselbezüglichkeit/Bindungswirkung

Rz. 11 Kommt es nicht zum Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags, so können die Abkömmlinge des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen und damit die beabsichtigte Nachfolgeplanung empfindlich aus dem Gleichgewicht bringen. Für diesen Fall sollte in der Verfügung von Todes wegen zumindest eine Pflichtteilsstrafklausel angeordnet werden. Mit einer solchen ...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / III. Minimierung des Pflichtteils-/Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 67 Eine andere Variante Pflichtteilsansprüche zu umgehen bzw. wenigstes zu reduzieren ist darauf angelegt, den zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs maßgeblichen Wert des Nachlasses (§ 2311 BGB) zu verringern. 1. Lebzeitige Vermögensverschiebungen Rz. 68 Um zu verhindern, dass der Erblasser noch am Sterbebett durch Schenkungen an dritte Personen den Nachlass aushöhlt, h...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / F. Pflichtteilsrechtliche Schranken

Rz. 32 Als Ausfluss der Testierfreiheit steht es dem Erblasser grundsätzlich frei, die Nachfolge in seinem Nachlass weitgehend nach Gutdünken und freiem Ermessen durch Verfügung von Todes wegen zu regeln.[22] Die Testierfreiheit umfasst auch das Recht, seine engsten Verwandten zu enterben. Allerdings sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für bestimmte Personenkreise (Abköm...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / F. Abschließende Bewertung der Gestaltungsvariante Vor- und Nacherbschaft

Rz. 136 Aufgrund der obigen Ausführungen kann konstatiert werden, dass eine Beteiligung des unerwünschten Personenkreises mit Hilfe der Vor- und Nacherbschaft wirksam verhindert werden kann. Zudem kann sichergestellt werden, dass der erstbedachte Vorerbe weitestgehende Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf das Vermögen des Erblassers erhält. Allerdings sollte man sich immer vor...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / J. Ehegattentestament Patchworkfamilie mit gemeinsamen Kindern und einseitigem Kind des Ehemanns aus erster Ehe, Jastrowsche Klausel, Gleichbehandlung aller Abkömmlinge auf den zweiten Todesfall, Katastrophenklausel, beschränkter Änderungsvorbehalt

Rz. 10 Muster 6.10: Ehegattentestament Patchworkfamilie mit gemeinsamen Kindern und einseitigem Kind des Ehemanns aus erster Ehe, Jastrowsche Klausel, Gleichbehandlung aller Abkömmlinge auf den zweiten Todesfall, Katastrophenklausel, beschränkter Änderungsvorbehalt Muster 6.10: Ehegattentestament Patchworkfamilie mit gemeinsamen Kindern und einseitigem Kind des Ehemanns aus ...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / II. Pflichtteilsverzicht

Rz. 23 Gemäß §§ 2346, 2348 BGB können Abkömmlinge oder Ehegatten (auch Eltern) des Erblassers durch einen notariellen Vertrag auf ihren Pflichtteil verzichten (siehe auch § 3 Rdn 8). Der Pflichtteilsverzicht stellt eine ideale Störfallvorsorge dar und kann auch in Kombination mit einem Übergabevertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge abgeschlossen werden. Praxishinweis S...mehr