OLG München, Beschl. v. 23.6.2023 – 33 W 460/23 e

Macht der überlebende Ehegatte neben dem "kleinen Pflichtteil" auch Zugewinnausgleichsansprüche geltend, ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht, für Zugewinnausgleichsansprüche das Familiengericht zuständig (Anschluss an BGH, Urt. v. 18.11.1982 – IX ZR 91/81, NJW 1983, 388).

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