Der Begriff der persönlichen Angelegenheit ist schwierig zu bestimmen, und wird daher nur durch die von den Gerichten entschiedenen Einzelfälle konkretisiert. Vom Grundsatz her wird eine enge Verbindung zur Person und zu den persönlichen Bedürfnissen des klagewilligen Ehegatten gefordert.[20]
Als persönliche Angelegenheit werden sämtliche Verfahren zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen angesehen, also auch Statusverfahren wie Vaterschaftsanfechtung,[21] eine Klage auf Schmerzensgeld[22] usw.
Überwiegend vermögensrechtliche Angelegenheiten sind dagegen nicht vorschusspflichtig. Dazu werden z.B. Streitigkeiten über Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche[23] oder Erbansprüche[24] gezählt.
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