Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte schon vor dem Erbfall auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht, und erhält er keine Abfindung, dann hat das weder eine steuerliche Auswirkung beim Erblasser noch beim Verzichtenden. Das Gleiche gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit den zukünftigen gesetzlichen Erben auf die zukünftige Geltendmachung seines Pflichtteils verzichtet (§ 311b Abs. 5 BGB). Auch hier ergibt sich weder für den Pflichtteilsberechtigten noch für die zukünftigen gesetzlichen Erben eine steuerliche Konsequenz.

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