Allgemeines

Hier sind zwei Lösungen zu unterscheiden. Dies sind zum einen die erbrechtliche Lösung und des Weiteren die güterrechtliche Lösung:

  • Erbrechtliche Lösung

    Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 des Nachlasses (§ 1931 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB). Diese Regelung kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt worden ist und ob der überlebende Ehegatte einen Ausgleichsanspruch gehabt hätte.

    Die erbrechtliche Lösung tritt in den folgenden Fällen ein:

    1. Der überlebende Ehegatte wird gesetzlicher Erbe.
    2. Der überlebende Ehegatte wurde Erbe aufgrund einer Erbeinsetzung.

    Mit der Vereinfachungsregelung des § 1371 Abs. 1 BGB will der Gesetzgeber erreichen, dass die genaue Zugewinnausgleichsforderung nicht berechnet werden muss.

    Durch die erbrechtliche Lösung verändern sich die Erbquoten des überlebenden Ehegatten wie folgt:

 
1. Neben Erben der ersten Ordnung:

1/2 (1/4 nach § 1931 Abs. 1 BGB +

1/4 nach § 1371 Abs. 1 BGB)
2. Neben Erben der zweiten Ordnung:

3/4 (1/2 nach § 1931 Abs. 1 BGB +

1/4 nach § 1371 Abs. 1 BGB)
3. Neben Großeltern:

3/4 (1/2 nach § 1931 Abs. 1 BGB +

1/4 nach § 1371 Abs. 1 BGB)
 
Praxis-Beispiel

Vorhandensein von nur Abkömmlingen der Ehegatten

Die Ehegatten EM und EF haben zwei Kinder, T1 und T2. EM verstirbt und hinterlässt ein Vermögen in Höhe von 800.000 EUR. Ein Testament hat EM nicht errichtet.

Lösung:

Nach § 1931 Abs. 1 BGB erbt EF neben den Kindern zunächst 1/4 der Erbschaft, d. h. 200.000 EUR. Daneben erbt EF aber über § 1931 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB nochmals 1/4 des Nachlasses, d. h. 200.000 EUR. Insgesamt erhält EF somit 400.000 EUR, d. h. die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte verteilt sich auf die beiden Kinder T1 und T2 zu je 1/4, d. h., diese erhalten jeweils 200.000 EUR (§ 1924 Abs. 1 BGB und § 1924 Abs. 4 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Vorhandensein von nur Eltern des verstorbenen Ehegatten

Die Ehegatten EM und EF sind kinderlos. Als nächste Verwandte des EM sind die Eltern vorhanden. EM verstirbt und hinterlässt ein Vermögen in Höhe von 800.000 EUR. Ein Testament hat EM nicht errichtet.

Lösung:

Nach § 1931 Abs. 1 BGB erbt EF neben den Eltern des EM zunächst 1/2 des Vermögens, d. h. 400.000 EUR. Daneben erbt EF aber über § 1931 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB nochmals 1/4 des Nachlasses, d. h. 200.000 EUR. Insgesamt erhält EF somit 600.000 EUR, d. h. 3/4 des Nachlasses. Das restliche Viertel verteilt sich an die Eltern des EM zu je 1/8, d. h., diese erhalten jeweils 100.000 EUR (§ 1925 Abs. 1 BGB und § 1925 Abs. 12 BGB).

  • Güterrechtliche Lösung

    Die güterrechtliche Lösung tritt in den folgenden Fällen ein (§ 1371 Abs. 2 BGB und § 1372 Abs. 3 BGB):

    1. Der überlebende Ehegatte schlägt die Erbschaft aus.
    2. Der überlebende Ehegatte schlägt das Vermächtnis aus.
    3. Der überlebende Ehegatte wurde enterbt und es wurde ihm auch kein Vermächtnis vermacht.

      Unter diesen Voraussetzungen wird der Zugewinnausgleich effektiv nach § 1373 BGB§ 1383 BGB und § 1390 BGB ermittelt (sogenannter effektiver Zugewinnausgleich).

     
    Wichtig

    Berechnung des Pflichtteils für den überlebenden Ehegatten

    Ist der überlebende Ehegatte enterbt worden und wurde ihm auch kein Vermächtnis ausgesetzt, bestimmt sich der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten, wie auch für andere pflichtteilsberechtigte Personen, nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehegatten – sogenannter kleiner Pflichtteil (§ 1371 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB).

     
    Praxis-Beispiel

    Zugewinnausgleichsforderung und Pflichtteil

    Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben zwei gemeinsame Kinder T1 und T2. EM hat seine Ehefrau testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen. Als seine Erben hat er die Kinder T1 und T2 eingesetzt. EM verstirbt. Die Zugewinnausgleichsforderung beläuft sich auf 400.000 EUR.

    Lösung:

    Da EF von EM enterbt wurde, steht ihr nur die Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 400.000 EUR zu. Darüber hinaus hat sie aber noch den Anspruch auf ihren Pflichtteil, dieser beträgt 1/8, d. h. 1/2 des gesetzlichen Erbteils von 1/4 (§ 1371 Abs. 2 BGB).

    Hat der überlebende Ehegatte seine Erbschaft oder sein Vermächtnis ausgeschlagen, hat er neben dem Zugewinnausgleichsanspruch auch Anspruch auf den Pflichtteil (§ 1371 Abs. 3 BGB).

    Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen und dafür den güterrechtlichen Ausgleich vorzunehmen und den kleinen Pflichtteil zu verlangen. Dies kann z. B. bei einem höheren Zugewinnausgleichsanspruch angezeigt sein. Hat der verstorbene Ehegatte keinen Zugewinn, ist es für den überlebenden Ehegatten sinnvoll, die erbrechtliche Lösung nach § 1371 Abs. 1 BGB in Anspruch zu nehmen.

 
Praxis-Beispiel

Wahl zwischen erbrechtlicher Lösung und güterrechtlicher Lösung

Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben eine gemeinsame Tochter T. Das Anfangsvermögen von EM beträgt 200.000 EUR und das Endvermögen 1.900....

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