Rz. 10

Muster 6.10: Ehegattentestament Patchworkfamilie mit gemeinsamen Kindern und einseitigem Kind des Ehemanns aus erster Ehe, Jastrowsche Klausel, Gleichbehandlung aller Abkömmlinge auf den zweiten Todesfall, Katastrophenklausel, beschränkter Änderungsvorbehalt

 

Muster 6.10: Ehegattentestament Patchworkfamilie mit gemeinsamen Kindern und einseitigem Kind des Ehemanns aus erster Ehe, Jastrowsche Klausel, Gleichbehandlung aller Abkömmlinge auf den zweiten Todesfall, Katastrophenklausel, beschränkter Änderungsvorbehalt

§ 1 Vorbemerkung

Wir, die Eheleute _________________________, geborene _________________________, geboren am _________________________,und _________________________, geboren am _________________________, sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Für den Ehemann ist es die zweite Ehe. Aus unserer Ehe sind zwei gemeinsame Kinder, _________________________ und _________________________, hervorgegangen. Der Ehemann hat aus einer früheren Beziehung einen Sohn, _________________________, mit in die Ehe gebracht.

§ 2 Testierfreiheit

Wir erklären, dass wir nicht durch ein bindend gewordenes Ehegattentestament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert sind. Hiermit heben wir vorsorglich alle bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen auf.

§ 3 Verfügungen für den ersten Todesfall

Wir setzen uns auf den ersten Todesfall gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein.

§ 4 Vermächtnisse

1.

Sollte eines unserer gemeinsamen oder einseitigen Kinder den Pflichtteil gegen den Willen des länger lebenden Ehegatten geltend machen, wobei hierzu bereits das Auskunftsverlagen ausreichend ist, steht den übrigen Kindern, die den Pflichtteil nicht geltend gemacht haben, ein Geldvermächtnis zu, das beim Tod des überlebenden Ehegatten fällig wird. Das Geldvermächtnis beläuft sich der Höhe nach auf den gesetzlichen Erbteil. Diesem Betrag sind für den Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Todesfall Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hinzuzurechnen.

In diesem Fall ist der überlebende Ehegatte in jedem Fall berechtigt, das Kind, das den Pflichtteil geltend gemacht hat und dessen Abkömmlinge von der Erbfolge auf den zweiten Todesfall auszuschließen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Sohn _________________________ des Ehemanns aus erster Ehe.

2.

Sollte der Ehemann der Längerlebende sein, so wird er mit folgendem Vermächtnis beschwert:

Unsere Tochter _________________________ erhält den gesamten Schmuck der Ehefrau, insbesondere auch den Brillantring nebst dazugehöriger Perlenkette.

§ 5 Verfügungen für den zweiten Todesfall

Schlusserben des Letztversterbenden von uns werden unsere ehegemeinschaftlichen Kinder _________________________ und _________________________ sowie der Sohn des Ehemanns _________________________ aus erster Ehe E zu gleichen Teilen.

Als Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll, zunächst innerhalb eines Stammes, Anwachsung eintreten.

Im Wege des Vorausvermächtnisses, also ohne Anrechnung auf deren Erbteil, erhält die Tochter _________________________ den gesamten Schmuck der Ehefrau, insbesondere auch den Brillantring nebst dazugehöriger Perlenkette.

§ 6 Verfügungen für den Fall des gleichzeitigen Versterbens

Für den Fall, dass wir gleichzeitig oder innerhalb von drei Monaten aufgrund derselben Ursache versterben sollten, gelten die Bestimmungen unter § 5 des Testaments entsprechend.

§ 7 Wechselbezüglichkeit/Bindungswirkung

Unsere Verfügungen auf den ersten und den zweiten Todesfall sind insgesamt wechselbezüglich und bindend mit folgender Maßgabe:

Nach dem ersten Todesfall ist der Überlebende von uns berechtigt, die Bestimmungen für den zweiten Todesfall wie folgt aufzuheben und abzuändern:

Als Erben, Vermächtnisnehmer und Berechtigte von Auflagen dürfen nur gemeinschaftliche Abkömmlinge von uns und der ersteheliche Sohn des Ehemanns und/oder Abkömmlinge von diesen begünstigt werden. Innerhalb des Kreises der Personen, die begünstigt werden dürfen, ist der Überlebende völlig frei.

Er ist aber nicht berechtigt, andere Personen zu begünstigen.

Er ist aber berechtigt, Testamentsvollstreckung anzuordnen. Bei Anordnung der Verwaltungsvollstreckung ist dies nur in Bezug auf Erben oder Vermächtnisnehmer zulässig, die noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet haben.

Variante:

Wenn die Ehefrau B die Überlebende ist, ist sie nach dem Tod des Ehemanns zur Änderung der Bestimmungen für den zweiten Todesfall wie folgt berechtigt:

Dem erstehelichen Sohn _________________________ des Ehemanns muss im Wege der Erbeinsetzung oder durch Vermächtnis mindestens ⅓ des beim zweiten Todesfall vorhandenen Nachlasswertes zukommen. Statt _________________________ oder neben ihm dürfen wegen dieses Anteils nur dessen Abkömmlinge bedacht werden.

Dies gilt nicht, wenn _________________________ auf den ersten Todesfall gegen den Willen der ...

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