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§ 6 Musterformulierungen / J. Ehegattentestament Patchworkfamilie mit gemeinsamen Kindern und einseitigem Kind des Ehemanns aus erster Ehe, Jastrowsche Klausel, Gleichbehandlung aller Abkömmlinge auf den zweiten Todesfall, Katastrophenklausel, beschränkter Änderungsvorbehalt

Florian Enzensberger, Maximilian Maar
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Rz. 10

Muster 6.10: Ehegattentestament Patchworkfamilie mit gemeinsamen Kindern und einseitigem Kind des Ehemanns aus erster Ehe, Jastrowsche Klausel, Gleichbehandlung aller Abkömmlinge auf den zweiten Todesfall, Katastrophenklausel, beschränkter Änderungsvorbehalt

 

Muster 6.10: Ehegattentestament Patchworkfamilie mit gemeinsamen Kindern und einseitigem Kind des Ehemanns aus erster Ehe, Jastrowsche Klausel, Gleichbehandlung aller Abkömmlinge auf den zweiten Todesfall, Katastrophenklausel, beschränkter Änderungsvorbehalt

§ 1 Vorbemerkung

Wir, die Eheleute _________________________, geborene _________________________, geboren am _________________________,und _________________________, geboren am _________________________, sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Für den Ehemann ist es die zweite Ehe. Aus unserer Ehe sind zwei gemeinsame Kinder, _________________________ und _________________________, hervorgegangen. Der Ehemann hat aus einer früheren Beziehung einen Sohn, _________________________, mit in die Ehe gebracht.

§ 2 Testierfreiheit

Wir erklären, dass wir nicht durch ein bindend gewordenes Ehegattentestament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert sind. Hiermit heben wir vorsorglich alle bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen auf.

§ 3 Verfügungen für den ersten Todesfall

Wir setzen uns auf den ersten Todesfall gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein.

§ 4 Vermächtnisse

1.

Sollte eines unserer gemeinsamen oder einseitigen Kinder den Pflichtteil gegen den Willen des länger lebenden Ehegatten geltend machen, wobei hierzu bereits das Auskunftsverlagen ausreichend ist, steht den übrigen Kindern, die den Pflichtteil nicht geltend gemacht haben, ein Geldvermäc...

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