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Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen

Rainer Hartmann
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Bei Benutzung eines eigenen Kfz hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die pro Kilometer angefallenen Kosten entweder einzeln nachzuweisen oder die hierfür festgelegten, vom jeweils benutzen Fahrzeug abhängigen Kilometersätze in Anspruch zu nehmen. Anstelle der tatsächlich pro Kilometer nachgewiesenen Kosten für das Fahrzeug, dürfen diese auch mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden. Beim Pkw beträgt der Kilometersatz 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer.

 
Hinweis

Reisekostenrechtlicher Kilometersatz von 0,30 EUR unverändert

Eine Anhebung des Kilometersatzes bei den Reisekosten ist im Unterschied zur Pendlerpauschale, die zum 1.1.2026 auf 0,38 EUR pro Entfernungskilometer angehoben wurde[1], nicht erfolgt. Insoweit ergeben sich hinsichtlich der Höhe der als Reisekosten abzugsfähigen bzw. steuerfrei ersetzbaren Fahrtkosten keine Änderungen.

Die amtlichen Kilometersätze orientieren sich an der jeweils aktuellen Wegstreckenentschädigung des BRKG.

Nach dem aktuellen BRKG kann der Arbeitnehmer folgende Pauschalbeträge in Anspruch nehmen:

 
  • Kfz
0,30 EUR/km
  • Motorrad/Motorroller
0,20 EUR/km
  • Moped/Mofa
0,20 EUR/km
  • Fahrrad
5 EUR/Monat

Die pauschalen Kilometersätze gelten weiterhin nur für arbeitnehmereigene Fahrzeuge, die der Arbeitnehmer als Eigentümer oder Leasingnehmer für seine beruflichen Auswärtstätigkeiten nutzt. Aufwendungen für die Mitnahme von Gepäck sind durch die Kilometerpauschalen abgegolten. Zulässig ist auch der Reisekostenabzug, wenn der Arbeitnehmer für seine berufliche Auswärtstätigkeit ein Fahrrad benutzt. Nach dem Bundesreisekostengesetz wird eine Wegstreckenentschädigung von 5 EUR pro Monat gewährt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad zu mindestens 2 Fahrstrecken pro Monat benutzt.[2] Die Nachweisführung obliegt dem Arbeitnehmer. Für Dienstfahrten mit dem eigenen Fah...

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Zusammenfassung Überblick Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen. Nach der Reisekostendefinition sind ...

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