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Ehrenamt / 2 Beitragsrechtliche Behandlung

Norbert Minn
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Für die Beitragsberechnung ist der Teil der Aufwandsentschädigung für die Ausübung eines Ehrenamts beitragspflichtiges Entgelt, der den tatsächlich zu entschädigenden Aufwand übersteigt.

Der nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreie "Ehrenamtsfreibetrag" für ehrenamtliche Tätigkeiten, die nebenberuflich

  • im Dienst oder für Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
  • einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Steuerrecht gilt,[1]

ist in der Sozialversicherung entsprechend anzuwenden. Es gelten damit insgesamt 960 EUR/Kalenderjahr (von 2021 bis Ende 2025: 840 EUR/Kalenderjahr) nicht als Arbeitsentgelt und sind somit beitragsfrei zur Sozialversicherung.[2]

 
Achtung

Freibetrag wird nur einmal jährlich gewährt

Der Freibetrag ist personenbezogen und wird damit – wie der Übungsleiterfreibetrag – auch bei mehreren begünstigten Tätigkeiten nur einmal pro Jahr gewährt.

Vermeidung von Renteneinbußen

Das infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit geminderte Arbeitsentgelt von ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmern, würde unter Umständen zu Renteneinbußen für diese führen. Um das zu vermeiden, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem Entgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre als Arbeitsentgelt. Allerdings gilt dies maximal bis zur Erreichung der Beitragsbemessungsgrenze – aber nur dann, wenn der Versicherte dies bei seinem Arbeitgeber beantragt. Dies gilt aber nur für die ehrenamtliche Tätigkeit bei bestimmten Institutionen.[3] Die auf das ausgefallene Entgelt entfallenden Rentenversicherungsbeiträge trägt der Arbeitnehmer selbst.[4]

[1] §§ 52 bis 54 AO.
[2] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV.
[3] § 163 Abs. 3 SGB VI.
[4] § 168 Abs. 1 Nr. 5...

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