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Beitragsbemessungsgrenzen

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Zusammenfassung

 
Begriff

Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Arbeitsentgelt des Versicherten. Übersteigt das Arbeitsentgelt aber einen gewissen Wert, wird es nur bis zu dieser Höhe berücksichtigt. Dieser Wert wird als Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bezeichnet. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich entsprechend der aktuellen Steigerungsrate der Bruttoentgelte in Deutschland angepasst und grundsätzlich für jeden Zweig der Sozialversicherung bestimmt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundlage für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen ist § 223 Abs. 3 SGB V für die Krankenversicherung, § 54 Abs. 2 SGB XI für die Pflegeversicherung, § 159 SGB VI für die Rentenversicherung und § 341 Abs. 3 und 4 SGB III für die Arbeitslosenversicherung. Die aktuellen Werte der Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich durch die Bundesregierung in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung festgelegt.

Sozialversicherung

1 Renten-/Arbeitslosenversicherung

Seit der Aufhebung der Rechtskreise Ost und West in der Renten- und Arbeitslosenversicherung mit Wirkung zum 1.1.2025, existiert auch in diesen Sozialversicherungszweigen eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze. Diese beträgt im Jahr 2026 in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich 101.400 EUR/bundeseinheitlich (2025: 96.600 EUR). In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie jährlich 124.800 EUR (2025: 118.800 EUR).

2 Kranken-/Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung ist an die nach § 6 Abs. 7 SGB V geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze angebunden.[1] Sie beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2026 bundeseinheitlich 69.750 EUR.

[1] § 223 Abs. 3 SGB V.

3 Teilentgeltzahlungszeiträume

Für Monatsbezüge beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 1/12 der Jahresbeitragsbemessungsgrenze; unabhäng...

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