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SGB III - Arbeitsförderung / § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung

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(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.

 

(2)[2] Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent[3][4].

Bis 31.12.2018:

(2) Der Beitragssatz beträgt 3,0[5] [Vom 01.02.2009 bis 31.12.2010: 2,8; Vom 01.01.2009 bis 31.01.2009: 3,0; Bis 31.12.2008: 3,3] Prozent[6].

 

(3) 1Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze[7] berücksichtigt werden. 2Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. 3Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze[8] für den Kalendertag zu berücksichtigen. 4Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

 

(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung[9].

[1] § 341 geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2007. Anzuwenden ab 01.01.2008.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Nach § 1 BeiSaV 2019 wurden abweichend von § 341 Abs. 2 SGB III die Beiträge zur Arbeitsförderung vom 1.1.2020 bis 31.12.2022 nach einem Beitragssatz von 2,4 % erhoben.
[4] Beitragssatz seit 1.1.2023: 2,6 %; vom 1.1.2020 bis 31.12.2022: 2,4 %.
[5] Geändert durch Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009. Anzuwenden ab 01.01.2011.
[6] Beitragssatz vom 1.1.2019 bis 31.12.2019: 2,5 %; vom 1.1.2011 bis 31.12.2018: 3,0 %.
[7] Ab 1.1.2026: 8.450 EUR.
[8]...

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