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Ehrenamt / 2.3.2 Einnahmen als Bürgermeister

Rainer Hartmann
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Ehrenamtliche Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder sind nicht Arbeitnehmer ihrer Gemeinden, sofern sich aus der Gemeindeverfassung nichts anderes ergibt. Es handelt sich regelmäßig um eine "sonstige selbstständige Arbeit"[1]. Charakteristisch für diese nebenberuflichen Ehrenämter ist, dass ihre Ausübung an eine Wahl gebunden ist. Die steuerpflichtigen Einnahmen sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen.

Einnahmen aus Hilfstätigkeiten in Zweckverbänden sind Arbeitslohn

Etwas anderes gilt, wenn sich das Ehrenamt als Hilfstätigkeit zum Hauptberuf darstellt. Dies trifft häufig auf Bürgermeister und Landräte zu, deren Mitgliedschaft in bestimmten öffentlichen Aufsichtsorganen oder in kommunalen und regionalen Zweckverbänden an ihre hauptberufliche Funktion geknüpft ist. Einnahmen, die aus solchen ehrenamtlichen Tätigkeiten zufließen, sind Ergebnis der Arbeitnehmertätigkeit und damit Arbeitslohn aus der nichtselbstständigen Haupttätigkeit.[2]

[1] § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
[2] FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 20.3.2014, 3 S 233.7/5; FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 3.2.2016, VI 3211 – S 2248 – B – 002.

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