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Betriebliche Altersversorgung / 3 Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation")

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Betriebliche Altersversorgung kann in allen 5 Durchführungswegen auch durch Umwandlung des Bruttoarbeitslohns des Arbeitnehmers finanziert werden.[1]

In den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds fließt der Arbeitslohn, auf den zugunsten der betrieblichen Altersversorgung verzichtet wird, gleichwohl zu. Allerdings kann steuerpflichtiger Arbeitslohn, der bisher i. d. R. nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) versteuert werden musste, in steuerfreien Arbeitslohn oder pauschal besteuerungsfähigen Arbeitslohn umgewandelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktversicherung

Ein Arbeitnehmer (Jahresgehalt 100.000 EUR) verzichtet auf die jährliche Weihnachtsvergütung von 5.000 EUR zugunsten von Beiträgen in eine Direktversicherung (Rentenversicherung).

Ergebnis: Die Beiträge bleiben im Kalenderjahr 2026 in vollem Umfang steuerfrei.[2] Die steuerpflichtige Weihnachtsvergütung wird in eine steuerfreie Zukunftssicherungsleistung umgewandelt. Allerdings unterliegen die späteren Rentenzahlungen in vollem Umfang im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als sonstige Einkünfte[3] der nachgelagerten Besteuerung.

Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Arbeitslohns zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitnehmers leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeträge einspart.[4] Dieser Arbeitgeberzuschuss bleibt zusammen mit den vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung erbrachten Beiträgen im Rahmen des Höchstbetrags von 8.112 EUR steuerfrei.[5]

Wird die Barlohnumwandlung zugunsten einer Direktzusage oder von Leistungen aus einer Unterstützungskasse durchgeführt, fließt der Arbeitslohn, auf den der Arbeitnehmer verzichtet, gegenwärtig nicht zu.

 
Praxis-Beispiel

Entg...

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