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Bundesreisekostengesetz

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§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

 

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst

 

1.

die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),

 

2.

die Wegstreckenentschädigung (§ 5),

 

3.

das Tagegeld (§ 6),

 

4.

das Übernachtungsgeld (§ 7),

 

5.

die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),

 

6.

die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie

 

7.

die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).

§ 2 Dienstreisen

 

(1) 1Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. 2Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 3Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. 4Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. [1] 5Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

 

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 07.07.2021.

§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

 

(1) 1Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. 2Werden Dienstreise...

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