Wird vom Erben die Erbschaft ausgeschlagen, so verliert dieser auch grundsätzlich sein Pflichtteilsrecht.[1] Es sei denn, die folgenden Bestimmungen kommen in Betracht:

  1. Schlägt ein überlebender Ehegatte seine Erbschaft aus, so bleibt ihm nach § 1371 Abs. 3 BGB sein Pflichtteilsrecht erhalten.

     
    Praxis-Beispiel

    Pflichtteil bei Ausschlagung

    Die Ehegatten EM und EF leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. EM verstirbt und hinterlässt neben der Ehefrau auch noch 2 gemeinschaftliche Kinder. Ein Testament wurde nicht errichtet. Die Ehefrau EF schlägt nach dem Tod von EM die Erbschaft aus.

    Die Ehefrau erhält durch die Ausschlagung zum einen den nach § 1373 BGB§ 1383 BGB und § 1390 BGB zu ermittelnden Zugewinnausgleich. Darüber hinaus steht ihr aber auch noch der kleine Pflichtteil zu.[2]

  2. Wurde einem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis ausgesetzt, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt.[3] Dem Pflichtteilsberechtigten steht also ein Wahlrecht zu.
[1] Vgl. Preißer, in Preißer/Rödl/Seltenreich, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kompakt-Kommentar, 3. Aufl. 2018 , § 3 ErbStG Rn. 461.

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