Verzichtet der Berechtigte auf die Geltendmachung seines Pflichtteils, so kommt es beim Erben zu einer zusätzlichen Bereicherung. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ist diese aber steuerfrei.

 
Praxis-Beispiel

Steuerbefreiung für den Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Pflichtteilsanspruchs

Vater V hat seine Lebensgefährtin L zur Erbin eingesetzt. Durch die Erbeinsetzung der L wurde Sohn S enterbt. Nach dem Tod von V am 1.9.2023 verzichtet S gegenüber der L auf seinen entstandenen (aber noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch).

Mit dem Tod von V ist für S der Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich (§ 2317 Abs. 1 BGB) entstanden. Eine Besteuerung tritt aber nur ein, wenn S seinen Pflichtteilsanspruch auch geltend macht. Da er hierauf aber verzichtet, kommt es bei S zu keiner Versteuerung. Für L tritt demgegenüber eine Bereicherung ein, die aber aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG steuerfrei bleibt.

Hier sei noch einmal darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift nur auf den Verzicht der Geltendmachung Anwendung findet, nicht dagegen auf den Verzicht auf den (bereits) geltend gemachten Pflichtteilsanspruch.

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