Durch eine erfolgreiche Ausschlagung verliert der vorläufige Erbe seine Erbenstellung. Der Anfall der Erbschaft gilt als nicht erfolgt.[1] Im Ergebnis wird der vorläufige Erbe so behandelt, als wäre dieser nie Gesamtrechtsnachfolger gewesen.

Dabei ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen[2]:

  1. Schlägt der eingesetzte Erbe aus, tritt an seine Stelle der Ersatzerbe.[3] Ist ein solcher nicht berufen, tritt an die Stelle des eingesetzten der gesetzliche Erbe.
  2. Schlägt der gesetzliche Erbe aus, treten an seine Stelle die nächstberufenen Erben späterer Ordnung nach.[4]
  3. Schlägt nur einer von mehreren Miterben aus, tritt bei gesetzlicher Erbfolge eine Erhöhung der Anteile der übrigen Miterben.[5] (§ 1935 BGB), bei gewillkürter Erbfolge Anwachsung ein.[6]
  4. Schlägt der Nacherbe vor dem Nacherbfall aus, wird der Vorerbe Vollerbe.[7]
  5. Rechte und Rechtsverhältnisse, die mit dem Anfall durch Subjektsvereinigung (Konfusion, Konsolidation) erloschen sind, leben mit Rückwirkung wieder auf.

     
    Praxis-Beispiel

    Wiederaufleben von Rechten

    Der Erbe hatte eine Darlehensforderung gegenüber dem Erblasser. Diese durch Konfusion untergegangene Forderung lebt mit der Ausschlagung wieder auf.

  6. Für die Berechnung des Pflichtteils wird ein ausschlagender Miterbe mitgezählt.[8]
  7. Ist der Erblasser unmittelbarer Besitzer gewesen, genießt der endgültige Erbe wegen der Rückwirkung der Ausschlagung den Besitz- und Eigentumsschutz der § 858 BGB, § 935 BGB schon mit dem Erbfall.

     
    Praxis-Beispiel

    Ersatzerbe

    Die verwitwete Tante T hat ihren Neffen N zum Alleinerben eingesetzt. Des Weiteren hat T verfügt, dass ihre Enkelin E Ersatzerbin sein soll. T verstirbt.

    Mit dem Tod von T wird Neffe N zunächst Erbe. Schlägt N die ihm angefallene Erbschaft aus, so kommt die als Ersatzerbin vorgesehene Enkelin E zum Zuge, d. h. ihr fällt die Erbschaft an.[9]

    Hat der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, dann muss er auch nicht die Bestattungskosten tragen, wie dies § 1968 BGB vorsieht. Hier ist es fraglich, wer die Bestattungskosten trägt, wenn die Erbschaft von allen Erben ausgeschlagen wird. In diesem Fall dürfte das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Beachtung finden. Demnach sind, wenn es keine Erben gibt, die Unterhaltsverpflichteten heranzuziehen. Im Urteilsfall handelte es sich um die Tochter der Erblasserin, die nur ein geringes Einkommen hatte und die die Übernahme der Bestattungskosten beantragt hatte – und gegen den Widerspruchsbescheid klagte. Ist der Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig, können die Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Im Urteilsfall gab es noch drei andere Unterhaltsverpflichtete. Daher wurde die Berufung verworfen.[10]

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