Mit der Hilfe des Güterstands kann auch ein Einfluss auf den Pflichtteil genommen werden. Dies gilt insbesondere für das Pflichtteilsrecht von Kindern.

 
Praxis-Beispiel

Güterstandseinflussnahme auf den Pflichtteil

Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Gütertrennung. Sie haben zwei gemeinsame Töchter T1 und T2. Der Ehemann EM verstirbt und hinterlässt ein Vermögen in Höhe von 2.400.000 EUR.

Lösung:

Nach § 1931 Abs. 4 BGB erben EF und ihre beiden Töchter zu gleichen Teilen, d. h. zu je 1/3. Damit ergibt sich für die Töchter T1 und T2 nach § 2303 Abs. 1 BGB ein Pflichtteilsanspruch (sofern diese hier enterbt wären) in Höhe von jeweils 1/6 von 2.400.000 EUR = 400.000 EUR.

Hätten die Ehegatten dagegen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so würden sich die folgenden Pflichtteilsquoten für die Töchter ergeben:

Nach § 1931 Abs. 1 BGB erhält EF neben den Kindern 1/4 des Nachlasses. Dieser Anteil erhöht sich nach § 1931 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB auf 1/2. Die gesetzlichen Erbquoten der Töchter betragen nun jeweils 1/4 und der Pflichtteilsanspruch 1/8 (1/2 des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 BGB). Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich nunmehr auf 300.000 EUR für jede Tochter (1/8 von 2.400.000 EUR) und hat sich damit um 100.000 EUR gegenüber dem Pflichtteilsanspruch bei der Gütertrennung reduziert.

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