Häufig nehmen Ehegatten in ihrem Berliner Testament eine Jastrowsche Klausel auf.[1] Diese sieht vor, dass die Kinder, die ihren Pflichtteil beim Tod des ersten Ehegatten nicht fordern, von diesem ein Vermächtnis erhalten, welches aber erst beim Tod des letztversterbenden Ehegatten (Beschwerten) fällig wird. Grundsätzlich wäre dieses Vermächtnis als Erwerb vom Erblasser zu versteuern. Hier kommt aber die Sonderregelung des § 6 Abs. 4 ErbStG zum Zuge, die bestimmt, dass der Erwerb nach den Regelungen für eine Nacherbschaft der Besteuerung unterliegt. Somit hat der Erwerber das Vermächtnis als vom Beschwerten (überlebender Ehegatte) zu besteuern.[2] Der Vermächtnisnehmer kann aber den Antrag stellen, dass hier sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser (erstverstorbener Ehegatte) zugrunde zu legen ist.[3] Es kommen dann hier wieder die Vorschriften des § 6 Abs. 2 Satz 3 – 5 ErbStG zur Anwendung.[4]

Zur Vermächtnisschuld bei einer Jastrow´schen Klausel hat das FG Hamburg entschieden, dass § 6 Abs. 4 ErbStG verhindert, dass sich durch die Jastrow´sche Klausel eine Beteiligung der Schlusserben am Nachlass erreichen lässt.[5]

Im Urteilsfall wurde gestritten, ob Vermächtnisschulden nach der sog. Jastrow'schen Klausel als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig sind oder ob zumindest für den Anfall des Vermächtnisses der persönliche Freibetrag des erstversterbenden Ehegatten gem. § 16 ErbStG zu gewähren ist.

Zum betagten Vermächtnis hat der Bundesfinanzhof mit Urteil v. 31.8.2021 Folgendes entschieden:[6]

Der Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses erwirbt erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten. Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom erstberufenen Vermächtnisnehmer.

[1] S. auch Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 6 ErbStG Rz. 142.2, Stand: 10. Juli 2023
[2] § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG.

Zur Auffassung der Finanzverwaltung siehe R E 6 ErbStR 2019.

[4] R E 6 Satz 6 ErbStR 2019.

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