In § 2331a BGB ist eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs vorgesehen. Dies gilt dann, wenn der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt ist und wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben wegen der Art der vorhandenen Nachlassgegenstände ungewöhnlich hart treffen würde. Vorgenanntes trifft immer dann zu, wenn die Stundung den Erben zur Veräußerung seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts (z. B. Unternehmen) zwingen würde, welches für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.

Nach den Änderungen durch die Erbrechtsreform – ab dem 1.1.2010 – kann jeder Erbe, nicht nur der selbst Pflichtteilsberechtigte, Stundung verlangen. Dabei ist eine unbillige Härte für die Stundung ausreichend. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen (§ 2331a Satz 2 BGB).

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