Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / I. Mehrere Einzelverfügungen

Ursula Seiler-Schopp, Michael Rudolf
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 8

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2085 BGB ist, dass ein Testament mehrere Verfügungen enthält. Auch wenn mehrere Verfügungen in einem Testament unwirksam sind, mindestens eine wirksame Anordnung aber vorhanden ist, gilt § 2085 BGB.[9] Beispiele hierfür sind: mehrere Erbeinsetzungen; Aussetzung eines oder mehrerer Vermächtnisse; Zuwendung unter Auflage; Zuwendung eines Nutzungs- und Verwaltungsrechts;[10] wirksame Zuwendung von Firmenanteilen an mehrere Kinder, unwirksame Verfügung zugunsten der Tochter über ein Haus, das sich nicht mehr im Nachlass befindet;[11] Erbeinsetzung und Verwirkungsklausel;[12] Erbeinsetzung eines Dritten und Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten;[13] Anordnung von Vor- und Nacherbschaft (trotz Unwirksamkeit der Nacherbschaft kann die Vorerbschaft wirksam bleiben; die nachrangig angeordnete Nacherbfolge kann trotz Unwirksamkeit der vorrangigen Nacherbfolge wirksam bleiben);[14] Einsetzung eines Ersatzerben und primäre Erbeinsetzung;[15] Anordnung einer Testamentsvollstreckung.[16]

 

Rz. 9

Hat der Erblasser eine Person zum Alleinerben eingesetzt und verweist er den Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil, so liegen i.d.R. nicht mehrere Verfügungen vor, da es sich lediglich um einen Hinweis auf die gesetzliche Rechtsfolge handelt.[17] Entsprach es allerdings dem Willen des Erblassers, und ist dies auch feststellbar, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten unabhängig von der Alleinerbeneinsetzung enterben wollte, d.h. dass der Pflichtteilsberechtigte auch von seinem gesetzlichen Erbteil ausgeschlossen sein soll, liegen mehrere Verfügungen vor.[18] Das ist auch dann der Fall, wenn der Erblasser eine Person zum Erben einsetzt und dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entzieht.[19] Der Erblasser bringt in derartigen F...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    572
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    321
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    297
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    252
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    230
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    214
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    205
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    175
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    147
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    140
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    139
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    139
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    138
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    137
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    129
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    127
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    123
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    118
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    110
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    108
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren