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Erbschaftsteuer: Berliner Testament / 1.2.4 Jastrowsche Klausel

Christoph Wenhardt
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Zur Verstärkung der Abschreckungswirkung einer Pflichtteilsklausel wurde die Jastrowsche Klausel entwickelt. Mit dieser wird erreicht, dass sich der Nachlass des Letztversterbenden durch die Vermächtnisse vermindert, was dazu führt, dass sich auch Pflichtteilsansprüche verringern.[1]

Die Jastrowsche Klausel lautet etwa wie folgt[2]:

"Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil, so sind er und seine Nachkommen von der Erbfolge auf Ableben des Längstlebenden ausgeschlossen. Ferner erhält in diesem Fall jeder in diesem Testament berufene Abkömmling mit Ausnahme dessen, der den Pflichtteil verlangt hat und seiner Nachkommen, aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Geldvermächtnis in Höhe des Wertes seines gesetzlichen Erbteils auf Ableben des Erstversterbenden, wobei der gesetzliche Erbteil nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des überlebenden Ehegatten zu bestimmen ist. Diese Vermächtnisse fallen erst mit dem Tod des Längstlebenden an und nur an zu diesem Zeitpunkt noch lebende Bedachte."

 
Praxis-Beispiel

Jastrowsche Klausel

Die Ehegatten EM und EF, welche im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, haben sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Als Schlusserben sind die Kinder K 1 und K 2 vorgesehen. Das Testament der Ehegatten beinhaltet eine Jastrowsche Klausel. Hiernach sollen für die Schlusserben, die nicht ihren Pflichtteil einfordern, verzinsliche Vermächtnisse i. H. v. 42.500 EUR anfallen, die erst mit dem Tod des Letztversterbenden zur Auszahlung kommen. EF verstirbt. Das Vermögen der EF beträgt bei ihrem Tod 340.000 EUR. K 1 fordert nach dem Tod der EF seinen Pflichtteil. Drei Monate später verstirbt auch Ehemann EM. Der Nachlass von EM i. H. v. 477.500 EUR setzt sich aus ...

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