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Erbschaftsteuer: Berliner Testament / 2.2 Besteuerung des Schlusserben

Christoph Wenhardt
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Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 ErbStG sieht für den Schlusserben eine Begünstigung vor. Hiernach wird beim Schlusserben, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die Steuerklasse im Verhältnis zum erstverstorbenen Ehegatten zugrunde gelegt (und nicht die Steuerklasse im Verhältnis zum letztverstorbenen Ehegatten).[1]

 
Hinweis

Eingetragene Lebenspartner

Die Regelung findet auch Anwendung auf eingetragene Lebenspartner.

Grund für diese Regelung ist die Überlegung, dass es unbillig ist, allein auf das Verwandtschaftsverhältnis zu dem zuletzt versterbenden Ehegatten abzustellen, soweit das dem Schlusserben anfallende Vermögen von dem zuerst verstorbenen Ehegatten stammt und der Erbe aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu diesem Ehegatten in eine günstigere Steuerklasse fällt. Denn beim gemeinschaftlichen Testament mit Bindung des zuletzt versterbenden Ehegatten erwirbt der Schlusserbe nach dem Tode dieses Ehegatten die Erbschaft aufgrund des Willens beider Ehegatten.[2]

Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz ist § 15 Abs. 3 ErbStG geändert worden. Diese Änderung stellt klar, dass im Fall des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten der Schlusserbe oder Vermächtnisnehmer nicht im Rechtssinn als Erbe des erstverstorbenen Ehegatten anzusehen ist, selbst wenn von diesem stammendes Vermögen beim Tod des letztversterbenden Ehegatten auf ihn übergeht. Auch insoweit liegt nur ein einheitlicher Erwerb von Todes wegen vom letztverstorbenen Ehegatten vor.

Bisher kam die Regelung des § 15 Abs. 3 ErbStG auch ohne Antrag zur Anwendung. Zukünftig kann der Schlusserbe die Anwendung des § 15 Abs. 3 ErbStG beantragen. Dies kann u. a. vorteilhaft sein, um der Zusammenrechnung gem. § 14 ErbStG zu entgehen.[3]

Ob die Vorschrift des § 15 Abs. 3 ErbStG Anwendung findet, hängt von mehrere...

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