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Erbschaftsteuer: Berliner Testament / 2.1.3 Steuergestaltungsmöglichkeiten

Christoph Wenhardt
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Zur steuerlichen Optimierung bzw. als Alternative zum Berliner Testament werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten angeboten.

  1. Ist es dem überlebenden Ehegatten finanziell möglich, so sollten Pflichtteile (in Höhe der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG) an die Schlusserben ausgezahlt werden. Durch die persönlichen Freibeträge bei Kindern von 400.000 EUR ergibt sich hier ein größerer erbschaftsteuerlicher Vorteil.[1]

     
    Praxis-Beispiel

    Pflichtteilsauszahlung an Schlusserben

    Die Ehegatten EM und EF, die im Güterstand der Gütertrennung leben, haben sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten sollen die gemeinsamen Kinder K 1 und K 2 Schlusserben werden. Ehemann EM verstirbt. Zwölf Jahre später verstirbt auch die Ehefrau EF. Der gemeine Wert des Nachlasses von EM beläuft sich auf 1.800.000 EUR. Der EF stehen keine Versorgungsbezüge zu, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Das eigene Nachlassvermögen von EF beläuft sich auf 650.000 EUR (gemeiner Wert). Die Beerdigungskostenpauschale in Höhe von 15.000 EUR wird hier aus Vereinfachungsgründen weggelassen.

    Werden von den Kindern keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, ergibt sich die folgende erbschaftsteuerliche Belastung.

    Erster Erbfall an die Ehefrau EF

     
    Nachlassvermögen des Ehemannes EM 1.800.000 EUR
    abzüglich persönlicher Freibetrag[2] ./. 500.000 EUR
    abzüglich Versorgungsfreibetrag[3] ./. 256.000 EUR
    Steuerpflichtiger Erwerb 1.044.000 EUR
    Erbschaftsteuer (19 %)[4] 198.360 EUR

    Zweiter Erbfall an die Kinder K 1 und K 2

    Die Ehefrau hinterlässt hier ein Nachlassvermögen i. H. v. 2.450.000 EUR (1.800.000 EUR + 650.000 EUR). Dieses teilt sich auf jedes Kind auf je 1.225.000 EUR.

     
    Nachlassvermögen der Ehefrau EF 1.225.000 EUR
    abzüglich persönlicher Freibe...

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