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Erbschaftsteuer: Berliner Testament / 1.2.1 Allgemeines

Christoph Wenhardt
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Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments.

Häufig setzen sich die Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (Schlusserben) fallen soll (§ 2269 BGB). In der Regel dürfte von den Ehegatten gewollt sein, dass der Nachlass an die gemeinsamen Kinder als Schlusserben fällt. Diese Regelung kann aber auch durch den Erbvertrag erreicht werden.[1]

 
Hinweis

Zivilrechtlicher Nachteil

Als zivilrechtlicher Nachteil eines Berliner Testaments muss beachtet werden, dass es hierdurch zu einer Verdoppelung der Pflichtteilsrechte kommt.[2]

Zu unterscheiden sind hier das Einheitsprinzip und das Trennungsprinzip. Hierbei hat die Unterscheidung eine erhebliche praktische Konsequenz.[3]

a) Einheitsprinzip

Ist von den Ehegatten das Einheitsprinzip gewollt, dann setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Vollerben ein und die Abkömmlinge zum Schlusserben. Damit erben die Abkömmlinge beim Tod eines Ehegatten zunächst nichts. Versterben sie vor dem letztversterbenden Ehegatten, erben sie nichts.[4]

Sie haben aber, da sie im Verhältnis zum Erstversterbenden enterbt worden sind, einen Pflichtteilsanspruch in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann es sich anbieten, dass im Einvernehmen mit dem überlebenden Ehegatten die Pflichtteile geltend gemacht werden.

Das Vermögen des verstorbenen Ehegatten und das Vermögen des überlebenden Ehegatten vereinigen sich zu einem einheitlichen Vermögen. Das Gleiche gilt naturgemäß auch für eingetragene Lebenspartner.

 
Praxis-Beispiel

Einheitsprinzip

Ehemann EM und Ehefrau EF errichten ein gemeinschaftliches Testament. In diesem legen sie fest, d...

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