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ZErb 04/2026, Die stiftungsrechtliche Lösung in der betr ... / 3. Keine Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrags, § 138 BGB

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Nachdem die Wirksamkeit des hinter dem Pflichtteilsverzichtsvertrags stehenden stiftungsrechtlichen Konstrukts festgestellt wurde, muss die Wirksamkeit des Pflichtteilsvertrags selbst untersucht werden – denn nur im Falle der Wirksamkeit kann das Rechtsgeschäft genehmigungsfähig sein. Zur Begründung einer Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrags kommen in der hier behandelten Konstellation grundsätzlich zwei Ansatzpunkte in Betracht: Zum einen könnte, mit Blick auf die aus dem Verzicht resultierende vereitelte Zugriffsmöglichkeit des Sozialleistungsträgers, eine sittenwidrige Disposition zulasten der Hilfe leistenden Allgemeinheit angenommen werden.[49] Zum anderen könnte sich die Sittenwidrigkeit auch aus einer Äquivalenzstörung ergeben, wenn zwischen Leistung (dem Pflichtteilsverzicht) und Gegenleistung (Ausstattung der Stiftung) ein erhebliches Ungleichgewicht besteht.

Befürworter der Sittenwidrigkeit aufgrund des erstgenannten Ansatzpunkts berufen sich auch hier auf das sozialrechtliche Nachrangprinzip. Sie treten der wegweisenden Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2011,[50] in welcher der BGH u.a. ausführt, dass dem sozialrechtlichem Nachrangprinzip aufgrund erheblicher Durchbrechungen im Sozialrecht selbst die Prägekraft fehle, entgegen: Das Nachrangprinzip besitze lediglich an den Stellen, an denen es eingeschränkt oder durchbrochen wurde, keine Prägekraft, sei jedoch ansonsten tragender Grundpfeiler des Sozialrechts und daher zu berücksichtigen.[51] Zuzustimmen ist dieser Argumentation zwar in dem Punkt, dass Regelungsausnahmen die Regel per se nicht automatisch obsolet werden lassen. Eine solche Vielzahl an Ausnahmen, wie sie im Sozialrecht kodifiziert sind, führen jedoch zu einem Verlust an Prägekraft der Regel.[52] Selbst, wenn man dem Nachrangprinzip...

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