Dr. Heiner Roemer
, Ralf Stephany
Rz. 43
Die Höhe der Abfindung kann, auch im Anwendungsbereich der Höfeordnung, zwischen den Beteiligten grundsätzlich frei vereinbart werden. Eine Bindung an die Höhe der gesetzlichen Abfindungen besteht nicht. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Vorgaben beliebig abweichen, und zwar sowohl nach oben wie nach unten.
Rz. 44
Daher kann die Abfindung grundsätzlich auch auf "Null" gesetzt werden, wenn sich die weichenden Erben damit einverstanden erklären und dazu bereit sind, auf ihre sämtlichen höferechtlichen und pflichtteilsrechtlichen Ansprüche durch Abgabe entsprechender Verzichtserklärungen zu verzichten.
Rz. 45
Die obere Grenze der Abfindung wird dagegen durch die Leistungsfähigkeit des Übernehmers bestimmt. Denn die Belastung, die mit der Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung verbundenen ist, darf nicht so hoch sein, dass dadurch der Fortbestand oder die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes ausgeschlossen oder gefährdet ist. Wird diese Grenze überschritten, kann daher das Landwirtschaftsgericht bzw. die nach dem GrdStVG zuständige Behörde die zu dem Übergabevertrag nach dem GrdStVG und der HöfeO ggf. erforderliche Genehmigung versagen.
Rz. 46
Sofern die Abfindung sofort fällig sein soll, kann zur Absicherung des weichenden Erben die Umschreibung des übergebenen Grundbesitzes im Grundbuch von der Zahlung abhängig gemacht werden. Andernfalls kann die vereinbarte Abfindung auch durch Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld dinglich gesichert werden. Sofern die Fälligkeit der Abfindung weit in die Zukunft hinausgeschoben ist, sollte auch eine Wertsicherung oder angemessene Verzinsung des Abfindungsgeldes mit den Beteiligten erörtert werden.
Rz. 47
Nicht vergessen werden sollte in diesem Zusammenhang, dass der weichende Erbe, der im Übergabe...