Eine Pflichtteilsstrafklausel, die an den Erhalt des Pflichtteils anknüpft, kommt erst dann zum Zuge, wenn tatsächlich Mittel aus dem Nachlass abfließen. Die bloße Geltendmachung des Pflichtteils löst noch keine Sanktionierung aus.mehr
Nimmt ein Pflichtteilsberechtigter ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils an, so steht ihm ein Anspruch auf Vorlage eines einfachen, nicht aber eines notariellen Nachlassverzeichnisses und auch kein Anspruch auf Wertermittlung zu.mehr
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Das englische Erbrecht kann auf Sachverhalte mit hinreichend starkem Inlandsbezug in Deutschland nicht angewendet werden, soweit dies zum Ausschluss eines bedarfsunabhängigen Pflichtteilsanspruchs eines Kindes führen würde.mehr
Dem rechtmäßigen Erben seinen Pflichtteil zu entziehen ist nur in drastischen Ausnahmefällen möglich, wenn ihm eines der in § 2333 BGB aufgezählten schweren Fehlverhalten vorzuwerfen ist. In einem Fall vor dem LG Frankenthal behauptete die Erblasserin im notariellen Erbvertrag, dass ihr Sohn sie geschlagen habe. Das überzeugte das Gericht nicht hinlänglich für die Komplettenterbung.mehr
Ein Notar darf sich bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht allein auf die Angaben des Erben verlassen, sondern muss eigene Nachforschungen anstellen, um sich Gewissheit vom Bestand des Nachlasses zu verschaffen.mehr
Der zivilrechtlich aufgrund Konfusion (Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person) erloschene Pflichtteilsanspruch kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war.mehr
Das LfSt Bayern hat zur Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen sowie des fiktiven Zugewinnausgleiches bei beschränkter Steuerpflicht Stellung bezogen.mehr
Auch im Falle einer späteren postmortalen Vaterschaftsfeststellung tritt die Verjährung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche des Abkömmlings gegen einen Beschenkten gemäß § 2329 BGB auf Herausgabe des Geschenks innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall ein.mehr
Wird im Erbfall der fiktive Zugewinnausgleich berechnet, ist dabei das komplette erworbene Vermögen eines Verstorbenen zu berücksichtigen. Dazu kann auch ein erlangter Pflichtteilsanspruch gehören – allerdings nur, wenn er tatsächlich erfüllt wurde.mehr
Auch ein erlangter Pflichtteilsanspruch kann zum Erwerb von Vermögen führen, das dem güterrechtlichen Anfangsvermögen i. S. d. § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen ist. Dies gilt aber nur dann, wenn der Pflichtteilsanspruch tatsächlich erfüllt worden ist.mehr
Das sog. Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel wird zur gegenseitigen Absicherung von Eheleuten mit Kindern verwendet. Abkömmlinge sollten nach dem Tode des Erstversterbenden vorsichtig agieren, um die Strafklausel nicht auszulösen. Das OLG Köln befand, um seine Rechtsstellung zu verlieren, reicht es schon aus, wenn Auskunft über den Wert des Nachlasses verlangt und in diesem Zusammenhang eine Geldforderung geltend gemacht wird.mehr
Die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der zwischen den Erben maßgeblichen Steuerklasse (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung).mehr
Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt der Erbschaftsteuer.mehr
Ein Erbverzicht kann nach der Entscheidung des OLG Hamm sittenwidrig und damit unwirksam sein, wenn die dem Verzicht zugrunde liegenden Vereinbarungen ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Verzichtenden aufweisen. In dem Streitfall sollte ein Sohn auf sein Erbe verzichten und als Gegenleistung vielleicht einen Sportwagen erhalten.mehr
Eine Schenkung, die zehn Jahre zurückliegt, wird nicht mehr beim Pflichtteil eines Erbberechtigten berücksichtigt. Doch gilt das auch, wenn ein Erblasser weiterhin in der verschenkten Immobilie wohnt? Antwort auf diese Frage gibt ein aktuelles Urteil des BGH: Ausschlaggebend für den endgültigen Vollzug der Schenkung ist, ob die Schenkenden noch "Herr im Haus waren" oder nicht mehr.mehr
Das Schleswig-Holsteinische FG hat entschieden, dass der Alleinerbe nach dem Tod des verpflichteten Erblassers seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen kann, wenn der Anspruch bereits verjährt ist.mehr
Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen.mehr