Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch
Hintergrund
A verzichtete durch notariellen Erbschaftsvertrag gegenüber seinen drei Brüdern für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge seiner Mutter (M) ausgeschlossen sein sollte, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen eine von den Brüdern zu zahlende Abfindung von je 150.000 EUR.
Das FA war der Ansicht, die Zahlung an A sei als (fiktiver) Schenkung der M an diesen zu besteuern. Es fasste die drei Schenkungen zu einer Schenkung zusammen und berücksichtigte auch eine Vorschenkung der M. A war dagegen der Meinung, ihm sei von jedem seiner Brüder eine Schenkung zugewandt worden. Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, die von den Brüdern gezahlten Abfindungen könnten nicht als Schenkung der M an A besteuert werden.
Entscheidung
Schließen künftige gesetzliche Erben eine Vertrag, wonach der eine auf seine künftigen Pflichtteilsansprüche (oder Pflichtteilsergänzungsansprüche) gegen Zahlung eines Geldbetrags verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben, der die Abfindung zahlt, im Verhältnis zum Empfänger der Abfindung dar. Da die Abfindung in einem solchen Fall aus dem Vermögen des künftigen gesetzlichen Erben geleistet wird, kann nicht stattdessen eine fiktive Zuwendung des künftigen Erblassers an den Empfänger der Abfindung zu besteuern.
Im Streitfall sind daher drei getrennt zu besteuernde freigebige Zuwendungen der Brüder an A gegeben. Die Steuerklasse richtet sich jedoch nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (A) zum Zahlenden (Brüder), sondern zum zukünftigen Erblasser (M).
Anmerkung
Der BFH hat bereits früher entschieden, dass sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum künftigen Erblasser richtet (BFH-Urteil v. 25.1.2001, II R 22/98, BStBl II 2001, 456). Der Verzicht auf Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber einem anderen gesetzlichen Erben kann hinsichtlich der Steuerklasse vor Eintritt des Erbfalls nicht anders behandelt werden als nach Eintritt des Erbfalls. Beide Male geht es um die wertmäßige Teilhabe des Verzichtenden am Vermögen des Erblassers.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
377
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
239
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
204
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
146
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
131
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
105
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
104
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
103
-
5. Gewinnermittlung
102
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
93
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026
-
Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
01.06.2026
-
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
29.05.2026
-
Werbungskostenabzug für vereinbarte Renovierung vor Veräußerung
29.05.2026