Vereinbarung Sportwagen gegen Erbverzicht ist sittenwidrig
Der Kläger begann, nachdem er die Schule vorzeitig verließ, bei seinem Vater, einem praktizierenden Zahnarzt, eine Ausbildung als Zahntechniker. Während dieser Zeit erwarb der Vater einen Sportwagen Nissan GTR X zu einem Preis von 100.000 EUR, für welchen sich auch der Kläger sehr begeisterte.
Vater hat Erb- und Pflichtteilsverzicht eingefädelt
Zwei Tage nach dessen 18. Geburtstag fuhr der Vater mit seinem Sohn zu einem Notar, um einen umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht zu beurkunden.
- Als Gegenleistung sollte der Sohn nach Vollendung seines 25. Lebensjahres den Nissan erhalten,
- jedoch nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass er die Gesellen- und Meisterprüfung zum Zahntechniker mit der Note 1 abgeschlossen hätte.
- Bereits am Nachmittag nach der Beurkundung bereute der Kläger den Erbverzicht.
Er brach die Ausbildung ab und zog zurück zu seiner Mutter, welche seit 1997 vom Vater geschieden war, um dort seine Schulausbildung fortzusetzen. Gegen den Vater klagte er und begehrte die Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Vertrages.
Gesamtwürdigung ergab: sittenwidrig
Der Sohn klagte mit Erfolg. Nach Ansicht des OLG Hamm war der notarielle Vertrag mit dem Erb- und Pflichtteilsverzicht sittenwidrig und damit nichtig.
Die Sittenwidrigkeit folge aus einer Gesamtwürdigung der dem Erbverzicht zugrunde liegenden Vereinbarungen, argumentierte der 10. Zivilsenat.
- Zum einen weise der Vertrag ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Klägers auf.
- Die Gegenleistung für den Erbverzicht stehe unter mehreren Bedingungen, während der Erbverzicht mit sofortiger Wirkung und unbedingt vereinbart wurde.
- Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass das Auto erst nach 7 Jahren übergeben werden sollte und bis dahin erheblich an Wert verlieren würde.
- Zudem werde der Kläger durch die Ausbildungsvorgabe in der Wahl seines beruflichen Werdegangs erheblich eingeschränkt.
(Raben-)vater nutzt Unerfahrenheit des Sohnes aus
Für die Sittenwidrigkeit spreche auch, dass der geschäftsgewandte Beklagte die jugendliche Unerfahrenheit und die Begeisterung für den Sportwagen zu seinem Vorteil ausgenutzt habe. Weitere Gesichtspunkte seien der Zeitpunkt des Geschäfts, zwei Tage nach der Volljährigkeit, und die Vermittlung des Eindrucks, es handle sich um ein Geburtstagsgeschenk. Darüber hinaus wurde der Kläger im Vorfeld weder über die wesentlichen Bedingungen des Geschäfts nicht informiert noch hatte er einen Entwurf erhalten.
(OLG Hamm, Urteil v. 8.11.2016, 10 U 36/15).
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