OLG Frankfurt

Keine Auskunft über Gesamtzahl der Samenspenden


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Mittels einer Samenspende gezeugte Kinder haben keinen Anspruch auf Auskunft über die Anzahl und Verwendung der Samenspenden ihres biologischen Vaters, auch nicht zum Zwecke der Ermittlung möglicher Halbgeschwister.

Das OLG Frankfurt hat sich in einer Grundsatzentscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Anspruch eines mittels künstlicher Befruchtung gezeugten Kindes abgeleitet werden kann, über die Anzahl der Samenspenden seines biologischen Vaters Auskunft zu erhalten. Die Klägerin wollte auf diese Weise etwas über mögliche Halbgeschwister erfahren.

Anspruch auf Kenntnis des biologischen Vaters

Kinder, die mittels einer heterologen Insemination gezeugt wurden, haben gegen die ausführende Klinik bzw. den behandelnden Arzt nach der Rechtsprechung einen Auskunftsanspruch zur Feststellung ihrer Herkunft und damit ihres biologischen Vaters. Dieser Anspruch ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, aus dem ein Recht auf Kenntnis der elementaren Informationen zur eigenen Abstammung abgeleitet wird (BGH, Urteil v. 28.1.2015, XII ZR 201/13). Für seit dem 1.7.2018 gezeugte Kinder ist der Anspruch auf Auskunft im Samenspender-Registergesetz (SaRegG) geregelt.

Auskunftsklage gegen den behandelnden Arzt

Die Frage, ob das Recht auf Kenntnis des biologischen Vaters darüber hinaus weitere Rechte auf Kenntnis der weiteren Samenspenden des Vaters beinhaltet und damit die Ermittlung möglicher Halbgeschwister erleichtern könnte, hat das OLG Frankfurt verneint. Auf Auskunft geklagt hatte eine mittels Samenspende gezeugte Klägerin gegen einen Arzt, der unter der Verwendung von Samenspenden ihres biologischen Vaters an der Uniklinik in Gießen und in seiner Praxis medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vorgenommen hat.

Nachvollziehbares Interesse der Kläger an Auskunftserteilung

Das Gericht erkannte zunächst die von der Klägerin vorgebrachten Gründe zur Erreichung der begehrten Auskunft im Grundsatz an. Die Klägerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass es für sie sehr wichtig sei zu wissen, wie viele Halbgeschwister sie habe. Bei sozialen Begegnungen stelle sie sich häufig die Frage, ob sie möglicherweise mit ihrem Gegenüber verwandt sein könnte. Der Senat zeigte Verständnis dafür, dass die Kenntnis ihrer Halbgeschwister für die Klägerin eine Frage der eigenen Identitätsfindung sei. Auch sei im Fall der Unkenntnis möglicher Halbgeschwister die Gefahr der Aufnahme einer inzestuösen Beziehung nie ganz auszuschließen.

33 Halbgeschwister bereits ermittelt

Das OLG verneinte dennoch ein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin an der begehrten Auskunft. Zum einen würde die Auskunft über die Anzahl der verwendeten Samenspenden ihres Vaters die Klägerin nicht zu dem von ihr angestrebte Ziel führen, ihre möglichen Halbgeschwister zu ermitteln. Hierzu sei eine namentliche Nennung der Halbgeschwister erforderlich, die die Klägerin im Hinblick auf die schützenswerten Belange der möglichen Halbgeschwister aber nicht verlangen könne. Zum zweiten habe die Klägerin über Datenbanken bereits eigene Recherchen angestellt und herausgefunden, dass zumindest 33 weitere Kinder als Halbgeschwister infrage kommen. Ein Anspruch auf Vervollständigung dieser Liste durch den Beklagten bestehe nicht.

Vollständige Auskunft nicht mehr möglich

Schließlich wies der Senat darauf hin, dass der beklagte Arzt allenfalls noch eine Teilauskunft erteilen könne, da nach Ablauf der früher geltenden Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren ein Teil der Akten nach den plausiblen Angaben des Beklagten bereits vernichtet sei und dieser möglicherweise auch nicht über jede Geburt unterrichtet wurde. Auch die nach den Darlegungen der Klägerin vom Spender möglicherweise erworbene genetische Disposition für eine Autoimmunerkrankung begründet nach Auffassung des Gerichts keinen Auskunftsanspruch, denn es handle sich weder um eine schwere noch um eine außergewöhnliche genetische Anomalie, sodass unter diesem Gesichtspunkt ein Anspruch auch nicht ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Betracht zu ziehen sei.

Klage abgewiesen

Im Ergebnis wies das OLG die Auskunftsklage - wie auch schon die Vorinstanz - ab.


(OLG Frankfurt, Urteil v. 1.4.2026, 17 U 60/24)


Hintergrund:

Das SaRegG regelt für seit dem 1.7.2018 mittels ärztlich unterstützter Samenspende gezeugte Personen deren Anspruch auf Nennung der personenbezogenen Daten des Spenders. Der Antrag ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter Vorlage der Geburtsurkunde und des Personalausweises zu stellen. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres können Kinder den Anspruch selbstständig geltend machen. Auch das SaRegG gewährt keinen Anspruch auf Auskunft über die Gesamtzahl der Samenspenden des biologischen Vaters. Gemäß § 8 SaRegG wurde die Aufbewahrungsfrist für die Spenderunterlagen auf 110 Jahre verlängert.


Schlagworte zum Thema:  Recht
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