Pflichtteilsansprüche und fiktiver Zugewinnausgleich

Das LfSt Bayern hat zur Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen sowie des fiktiven Zugewinnausgleiches bei beschränkter Steuerpflicht Stellung bezogen.

Die bayerische Finanzverwaltung hat sich zur Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten bei beschränkt Steuerpflichtigen geäußert. § 10 Abs. 6 Sätze 1 und 2 ErbStG bestimmen: "Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig."

Pflichtteilsansprüche sind nicht abzugsfähig

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzeln erworbenen Nachlassgegenständen ist nicht gegeben bei Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen. Hierzu entschied auch bereits der BFH mit Urteil vom 22.07.2015 - II R 12/14 (vgl. auch R E 10.10 Absatz 3 ErbStR). Die Pflichtteilsansprüche in Fällen der beschränkten Steuerpflicht sind daher nicht abzugsfähig.

Fiktive Zugewinnausgleichsforderung ist abzugsfähig

Die fiktive Zugewinnausgleichsforderung i. S. d. § 5 Absatz 1 ErbStG ist weder nach zivilrechtlichen noch erbschaftsteuerlichen Grundsätzen als Schuld bzw. Nachlassverbindlichkeit einzuordnen. Auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit Inlandsvermögen kommt es daher nicht an, sodass die fiktive Zugewinnausgleichsforderung i. S. d. § 5 Absatz 1 ErbStG in Fällen der beschränkten Steuerpflicht in vollem Umfang abzugsfähig ist.

LfSt Bayern, Verfügung v. 9.4.2020, S 3804.1.1 - 4/11 St 34