Abfindung für Verzicht auf Pflichtteil

Die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der zwischen den Erben maßgeblichen Steuerklasse (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung).

Hintergrund: Abfindung für künftigen Pflichtteilsverzicht

K hatte im Jahr 2006 durch Erbschaftsvertrag für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter (M)  ausgeschlossen sein sollte, gegenüber seinen drei Brüdern auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs verzichtet und dafür von diesen eine Abfindung von jeweils 150.000 EUR erhalten. Bereits 2002 hatte K von M Schenkungen im Wert von ca. 1 Mio. EUR erhalten.

Nachdem der BFH in einem ersten Verfahren bereits entschieden hatte, dass die Zahlung der Abfindungen an K nicht als Schenkung der Mutter an diesen, sondern als drei freigebige Zuwendungen der Brüder an K zu besteuern sind (BFH, Urteil v. 16.5.2013, II R 21/11, BStBl II 2013 S. 922, Haufe Index 5095040), erließ das Finanzamt drei getrennte Schenkungsteuerbescheide gegen K. Darin rechnete es der Abfindung von 150.000 EUR jeweils den vollen Wert der im Jahr 2002 erfolgten Schenkungen der M hinzu. Davon zog es den damals für Erwerbe von Kindern von ihren Eltern geltenden Freibetrag von 205.000 EUR (heute: 400.000 EUR) ab, wandte den Steuersatz der Steuerklasse I für Kinder (19%) an, zog von der so ermittelten Steuer den gesetzlichen Anrechnungsbetrag für die Steuer für die Vorschenkungen ab und setzte eine Schenkungsteuer von 28.405 EUR fest.

Der dagegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht statt. Es rechnete die Vorschenkungen den Abfindungen nicht hinzu, berücksichtigte dem Antrag des K entsprechend lediglich den für die "übrigen Personen der Steuerklasse I" vorgesehenen Freibetrag von damals 51.200 EUR (heute: 100.000 EUR) und setzte die Schenkungsteuer auf 10.810 EUR herab.

Entscheidung: Freibetrag und Steuersatz nach der Steuerklasse II

Der BFH hob auf die Revision des Finanzamts die Vorentscheidung auf und setzte eine Schenkungsteuer von 23.647 EUR fest. Das Finanzgericht habe zwar zu Recht entschieden, dass die Vorerwerbe von M bei der Berechnung der Steuer nicht zu berücksichtigen seien, weil es sich bei den Abfindungen um eine Zuwendung zwischen Geschwistern und nicht um eine Zuwendung der künftigen Erblasserin M an K handele.

Anders als vom Finanzgericht angenommen sei im vorliegenden Fall aber nicht die Steuerklasse I für Kinder, sondern die im Verhältnis des K zu seinen Brüdern geltende Steuerklasse II zwischen Geschwistern anzuwenden. Das habe zur Folge, dass lediglich ein Freibetrag von 10.300 EUR zu berücksichtigen sei und ein Steuersatz von 17 % zur Anwendung komme.

Hinweis: Höhere Steuerbelastung bei Verzicht zu Lebzeiten des Erblassers

Mit seiner Entscheidung zu der hier anzuwendenden Steuerklasse II weicht der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Man kann aber auch sagen:  er kehrt damit zu seiner bereits früher vertretenen Rechtsauffassung zurück.

Bereits im Jahr 1953 hatte der BFH entschieden, dass in Fällen, in denen die Abfindung für einen Erbverzicht nicht vom (künftigen) Erblasser, sondern von einem Dritten gewährt wird, sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis des Verzichtenden zum Abfindenden richtet (BFH, Urteil v. 16.1.1953, III 192/52 U, BStBl III 1953 S. 59, Haufe Index 407567). 24 Jahre später ist der BFH von dieser Rechtsprechung abgewichen und hat entschieden, dass sich die Steuerklasse in solchen Fällen "gleichwohl" nach dem Verhältnis des Verzichtenden zum (künftigen) Erblasser richtet (BFH, Urteil v. 25.5.1977, II R 136/73, BStBl II 1977 S. 733, Haufe Index 72434). Dies hat der BFH danach mehrfach bestätigt - zuletzt in dem in diesem Verfahren zunächst ergangenen Urteil II R 21/11 (Haufe Index 5095040).

Dieser Auffassung lag die Überlegung zugrunde, dass der Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch, der vor Eintritt des Erbfalls gegenüber anderen gesetzlichen Erben erklärt wurde, hinsichtlich der Steuerklasse nicht anders behandelt werden sollte als ein nach dem Eintritt des Erbfalls erklärter Verzicht, bei dem gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG das Verhältnis zum Erblasser für die anzuwendende Steuerklasse maßgeblich ist (vgl. BFH, Urteil v. 25.1.2001, II R 22/98, BStBl II 2001 S. 456, unter II.2.d). Zudem sollte es für die anwendbare Steuerklasse keinen Unterschied machen, ob der Verzicht mit dem künftigen Erblasser oder den anderen gesetzlichen Erben vereinbart wurde. Da aber - so der BFH - gerade der vorliegende Streitfall gezeigt hat, dass eine steuerrechtliche Gleichbehandlung solcher Fälle nicht möglich erscheint, kehrt der BFH wieder zu seiner früheren Rechtsprechung zurück.

Beachte: Die neue (bzw. "wiederbelebte" frühere) Rechtsprechung des BFH hat zur Folge, dass es bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall wegen der dann anzuwendenden Steuerklasse II zu einer höheren Steuerbelastung kommt als bei einer Vereinbarung nach dem Eintritt des Erbfalls, die zu einer Anwendung der Steuerklasse I führt.

BFH, Urteil v. 10.5.2017, II R 25/15

Alle am 09.08.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH

Schlagworte zum Thema:  Abfindung, Pflichtteilsanspruch