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BFH Urteil vom 16.01.1953 - III 192/52 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer Erbschaft, Schenkung und Steuern

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Besteuerung der Abfindung für einen Erbverzicht nach § 3 Abs. 1 Ziff. 5 ErbStG kann der Wert des Erbverzichts von der Abfindung nicht abgezogen werden. Wird die Abfindung nicht von dem (künftigen) Erblasser, sondern von einem Dritten gewährt, so bestimmt sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis des Verzichtenden zu dem Abfindenden.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Ziff. 5

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist die Tochter des Landwirts X in Y, der dortselbst ein landwirtschaftliches Anwesen besitzt, und seiner verstorbenen Ehefrau. Aus der Ehe sind mehrere Kinder hervorgegangen. Die Mutter der Bfin. war bei ihrem am 16. Juni 1945 erfolgten Ableben Eigentümerin eines Hofes in Z. Hoferbe desselben ist ihr einziger überlebender Sohn Georg Heinrich geworden.

Am 27. Juli 1949 wurde zwischen der Bfin. und ihrem Bruder ein Vertrag geschlossen, in dem der letztere den von der gemeinsamen Mutter ererbten Hof in Z gegen übernahme der in § 4 des Vertrags nominierten Verpflichtungen auf die Bfin. übertrug. Durch einen Vertrag vom 7. September 1949 hat die Bfin. ihrem Vater gegenüber auf ihre Erbansprüche an seinen Nachlaß verzichtet.

Streitig ist, ob und in welchem Umfange durch diese beiden Verträge eine Schenkungsteuer ausgelöst wird. Das Finanzamt sah zwei voneinander unabhängige Verträge als vorliegend an und setzte die Schenkungsteuer für die überlassung des Hofes in Z durch den Bruder an seine Schwester, die Bfin., fest, indem es den Einheitswert zugrunde legte und als übernommene Gegenleistungen eine Hypothek in Höhe von 575,50 DM sowie die nach § 4 des Vertrags an zwei weitere Schwestern zu entrichtenden Zahlungen von zusammen 4.000 DM in Anrechnung brachte. Die von der Bfin. übernommene Soforthilfeabgabe in Höhe von 2.487,50 DM hat das Finanzamt später im Einspruchsverfahren ebenfalls in Anrechnung gebracht.

Die Bfin. ist der Auffassung, daß die beiden von ihr mit Bruder und Vater getätigten Verträge so in Abhängigkeit zueinander ständen, daß sie als ein einheitliches Vertragswerk beurteilt werden müßten. Sie begehrt, daß der Wert ihres Verzichts auf ihre Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche an den väterlichen Nachlaß als weitere Gegenleistung an den Bruder abgezogen wird. Als Wert dieses Verzichts macht sie den ihr nicht zu entziehenden Pflichtteilsanspruch geltend, den sie auf 3.150 DM beziffert. Da das Inventar des mütterlichen Hofes infolge früherer Schenkung durch die Mutter bereits in ihrem Eigentum gestanden habe, und da für die übertragung des Hofes an sie bereits Grunderwerbsteuer entrichtet sei, erkennt sie eine die Freigrenze überschreitende steuerpflichtige Zuwendung des Bruders an sie nicht an. Hinsichtlich der beiden letzten Punkte hat das Finanzamt im Einspruchsbescheid ausgeführt, daß eine übertragung des Inventars zu Lebzeiten der Mutter nach den Bestimmungen des damals noch geltenden Reichserbhofgesetzes gar nicht möglich gewesen sei, und daß die Erhebung der Grunderwerbsteuer die Einziehung der Erbschaftsteuer, soweit diese nach den Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes gerechtfertigt sei, nicht ausschließe.

Das Finanzgericht hat die beiden Verträge als ein einheitliches Vertragswerk gewürdigt; die Berufung blieb jedoch erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist unbegründet.

Im Vertrage vom 7. September 1949 ist allerdings zum Ausdruck gebracht, daß dieser, der Erbverzichtsvertrag, aufgehoben werden könne, wenn der Vertrag zwischen der Bfin. und ihrem Bruder betreffend den mütterlichen Hof Z vom 27. Juli 1949 nicht zur Eintragung der Bfin. als Eigentümerin führe. Es macht jedoch keinen Unterschied, ob man ein einheitliches Vertragswerk annimmt oder jeden Vertrag für sich würdigt. Die Entscheidung bleibt in jedem Fall die gleiche.

Der Vertrag vom 27. Juli 1949 enthält eindeutig eine Schenkung des Bruders an die Schwester im Sinne des § 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG), indem die Bfin. durch eine freigebige Zuwendung des Bruders auf dessen Kosten bereichert wird. Das Vermögen der Bfin. hat sich in dem Umfang erhöht, in dem sich das Vermögen des Bruders gemindert hat. Auf das Motiv der Zuwendung kommt es nicht an. Im übrigen ging der Wille der Vertragsschließenden dahin, schon jetzt, 1949, ohne Rücksicht auf das in Zukunft zu erwartende Ableben des gemeinsamen, damals 61jährigen Vaters das Vermögen der Bfin. zu Lasten des Vermögens des Bruders zu vergrößern. Damit sind die Voraussetzungen der Steuerpflicht aus § 3 Abs. 1 Ziff. 2 ErbStG erfüllt.

Faßt man die Vorgänge so auf, als wäre in einem gemeinsamen Vertrage von Vater, Sohn und Tochter festgelegt worden, daß die Tochter, die Bfin., auf ihr künftiges Erbrecht gegenüber dem Vater verzichtet und der Sohn als der - durch Wegfall der Tochter als Erb- bzw. Pflichtteilsberechtigte - Begünstigte zum Ausgleich der Schwester den mütterlichen Hof überließ, dann kann die steuerliche Folge keine andere sein. Denn bei dieser Betrachtungsweise erhält die Bfin. für ihren Erbverzicht eine Abfindung, die eine objektive Bereicherung bedeutet. Die für die Bfin. bereits zu Lebzeiten des Vaters durch die Abfindung entstandene Bereicherung, die allerdings nicht aus dem Vermögen des künftigen Erblassers, sondern des mutmaßlich durch den Verzicht Begünstigten stammt, ist nach § 3 Abs. 1 Ziff. 5 ErbStG steuerpflichtig. Die Steuerpflicht der Abfindung entsteht nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes in der Höhe, in der sie gewährt wird. Wollte man von der Abfindung den Wert des Verzichts auf das Erbrecht absetzen, dann würde dies dazu führen, daß die Abfindung, die vor Ableben des Erblassers in das Vermögen des Verzichtenden übergeht, steuerfrei bliebe, wo sich der Wert der Abfindung und der Wert des Verzichts decken. Damit würde die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Ziff. 5 ErbStG gegenstandslos.

Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Umstand, daß nicht der künftige Erblasser, sondern der mutmaßlich Begünstigte die Abfindung leistet, einen Einfluß auf die der Besteuerung zugrunde zu legende Steuerklasse nach dem persönlichen Verhältnis der Bfin. zum Vater bzw. zum Bruder hat. Das Finanzgericht hat diese Frage untersucht und ist, wenn auch mit nicht ausreichender Begründung, zu dem Ergebnis gelangt, daß es lediglich auf das Verhältnis der Bfin. zum Bruder ankommt. Im Schrifttum zum Erbschaftsteuergesetz sind die Auffassungen nicht einheitlich. überwiegend wird aber die Meinung vertreten, daß allein entscheidend ist, wer die Abfindung gewährt. Dieser Auffassung ist auch der erkennende Senat. Nach dem System des Erbschaftsteuergesetzes ist die Abfindung für den Erbverzicht eine Unterart der Schenkung. Da Gegenstand einer solchen eine Leistung des einen an den andern ist, wird man auch für die Steuerpflicht auf das Verhältnis der Personen abstellen müssen, zwischen denen sich die Leistung vollzieht. Dies ist derjenige, aus dessen Vermögen sie stammt und derjenige, in dessen Vermögen sie übergeht. Die Person des künftigen Erblassers, an dessen Vermögen sich nichts ändert, ist an dem Rechtsgeschäft nur insoweit beteiligt, als die Verzichtserklärung ihm gegenüber ausgesprochen wird. Seine Mitwirkung beschränkt sich auf die Entgegennahme der Verzichtserklärung, und nicht der Verzicht löst Steuerpflicht aus, sondern die gewährte Abfindung, die eine sich im Regelfalle erst später eintretende Vermögensumschichtung vorwegnimmt.

Daraus ergibt sich

daß der Erbverzicht keine bei der gegenwärtigen Besteuerung zu beachtende Gegenleistung der Bfin. darstellt und daher eine Minderung der Steuer nicht herbeiführen kann, und daß

für die Heranziehung zur Steuer das Verhältnis der Partner des Vertrags vom 27. Juli 1949 - der Bfin. und ihres Bruders - zugrunde zu legen ist.

Die Vorinstanzen sind daher zutreffend von dem Einheitswert des Hofes ausgegangen und haben bei der Ermittlung der von der Bfin. übernommenen Gegenleistungen den Wert ihres Verzichts nicht berücksichtigt.

Ob die Bfin. die - zutreffende - Entscheidung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer und des Inventars noch angreifen will, läßt die Rechtsbeschwerdeschrift nicht erkennen. Der Senat sieht jedenfalls keine Veranlassung, die Ausführungen des Finanzgerichts zu beanstanden. Er weist zur Frage eines Verfahrens nach § 131 der Reichsabgabenordnung (AO) wegen der Heranziehung zur Erbschaftsteuer und zur Grunderwerbsteuer ergänzend darauf hin, daß Anträge auf Erlaß aus Billigkeitsgründen nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Gutachten des Großen Senats D 1/51 S vom 17. April 1951 (Bundessteuerblatt 1951 III S. 107) mit einem verstärkten Rechtsschutz ausgestattet sind.

Die Rb. war mit der Kostenfolge aus § 307 AO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407567

BStBl III 1953, 59

BFHE 1954, 150

BFHE 57, 150

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