Die Bestimmung in einem gemeinschaftlichen Testament, dass der überlebende Ehegatte die Einsetzung des gemeinsamen Kindes als Schlusserben bei familiärer Zuwiderhandlungen ändern kann, ist nicht einschlägig, wenn das Kind den Kontakt zu dem überlebenden Elternteil nur wegen dessen jahrelangen Ehebruchs abgebrochen hat.mehr
Beim Auslegen von Testamenten geht es um viel. Deshalb sollten sie eindeutig gefasst sein. In einem Berliner Testament hatten Eheleute ihre „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ bedacht. Ob damit auch Enkel gemeint waren, hatte das OLG Oldenburg zu entscheiden. Nach seinem Urteil sind darunter neben eigenen Kinder, auch die Kindeskinder zu verstehen.mehr
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Oft ist eine gründliche Auslegung des letzten Willens nötig, um festzustellen, was der Verstorbene wirklich wollte. Gibt es deutliche Hinweise, dass die Nacherbschaft nicht gemeinschaftlich, sondern für die jeweiligen Vermögen der Ehepartner separat angetreten werden soll, ist die Bezeichnung als „Berliner Testament“ irreführend und auch unbeachtlich. mehr
Das sog. Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel wird zur gegenseitigen Absicherung von Eheleuten mit Kindern verwendet. Abkömmlinge sollten nach dem Tode des Erstversterbenden vorsichtig agieren, um die Strafklausel nicht auszulösen. Das OLG Köln befand, um seine Rechtsstellung zu verlieren, reicht es schon aus, wenn Auskunft über den Wert des Nachlasses verlangt und in diesem Zusammenhang eine Geldforderung geltend gemacht wird.mehr
Ein gemeinschaftlich errichtetes Testament ist verbindlich. Der von den Eheleuten bestimmte Schlusserbe soll sich auf sein Erbe verlassen können. Für den zuletzt noch lebenden Ehepartner bedeutet dies, dass er das Vermögen nicht durch unangemessen großzügige Geschenke an andere, z.B. an einen neuen Partner, schmälern darf.mehr
Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte können sich laut BFH auch daraus ergeben, dass im Berliner Testament die Verzinsung des Vermächtnisanspruchs angeordnet wurde.mehr
Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte können sich lt. BFH bei einem Berliner Testament auch aus einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs ergeben.mehr
Die gemeinsame testamentarische Formulierung der Ehegatten „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten“ bedeutet nicht zwingend, dass die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt werden.mehr
Nicht nur das Wirtschaftsrecht wird immer europäischer. Was im internationalen Warenverkehr längst Alltag ist, greift zunehmend auch auf private Lebensbereiche über. Aktuell betroffen von der Europäisierung des Rechts ist das Erbrecht. Besonders im Ausland lebende Rentner müssen aufpassen, dass ihnen ihr Testamen nicht "zerschossen" wird.mehr
Beim Berliner Testament wird der jeweils andere Ehegatten zum Vollerben eingesetzt und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Stirbt ein Schlusserbe vor dem letzten Elternteil, also vor Eintritt des Schlusserbfalls, wird der überlebende Ehepartner für den frei werdenden Anteil am Erbe von der Bindungswirkung des Berliner Testaments frei.mehr
Wird in einem Einzeltestament die Erbeinsetzung gemäß „Berliner Testament“ einschließlich „Wiederverheiratungsklausel“ verfügt und kann nicht festgestellt werden, welche inhaltliche Vorstellungen der Erblasser damit verbunden hatte, besteht keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten.mehr
Will ein Paar eine gemeinschaftliche Erbschaftsregelung vornehmen, stellt sich die Frage, welche Form oder Variante der Verfügung von Todes wegen sich dafür anbietet.mehr