Schenkungen des überlebenden Ehepartners dürfen Ehegattentestament nicht aushebeln
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können - wie in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall geschehen - ein Testament gemeinschaftlich errichten (§ 2265 BGB). Auf diese Weise ist es möglich,
- im ersten Schritt die Versorgung des lebenden Partners nach dem Tod des zuerst Versterbenden sicherzustellen.
- Im zweiten Schritt können die Ehepartner zusammen ihre letztwilligen Verfügungen für die Zeit nach dem Versterben des zweiten Partners treffen.
Überlebender Ehepartner verschenkt Vermögen an neue Partnerin
In dem Fall, der den Richtern des OLG Hamm zur Entscheidung vorlag, hatten die Eheleute ihren einzigen Sohn als Schlusserben eingesetzt. Dieser fühlte sich nach dem Tod seines Vaters um sein Erbe betrogen. Den Großteil des Vermögens, das der pflegebedürftige Vater nach dem Verscheiden seiner Ehefrau noch zur Verfügung hatte, übertrug er in seinen letzten vier Lebensjahren seiner neuen Lebensgefährtin. Die Beiden lebten gemeinsam in einem Haushalt.
Schenkungen benachteiligen Schlusserben – zu Unrecht
Im Ergebnis wurde die Lebensgefährtin dazu verurteilt, die Vermögensgegenstände im Wert von ca. 300.000 Euro an den Sohn und Schlusserben herauszugeben. Sie drang mit ihrer Verteidigung, dass sie den Erblasser im Gegenzug rund um die Uhr gepflegt habe, nicht durch.
Die Richter sahen in den Schenkungen
- eine Schmälerung des Nachlasses zu Lasten des Sohnes und Schlusserben,
- die in Beeinträchtigungssabsicht vorgenommen wurden (§ 2287 BGB analog) und
- durch kein anerkennungswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters abgedeckt waren.
Die Verfügungen an sie stritt die neue Lebenspartnerin nicht ab. Dass der Nachlass deutlich verringert, fast entwertet war, lag somit auf der Hand.
Die Beeinträchtigungsabsicht ist unter diesen Voraussetzungen so gut wie immer gegeben, so niedrig sind die Anforderungen an sie. Es reicht, dass der Erblasser weiß, dass er das Erbe durch seine unentgeltlichen Zuwendungen schmälert. Auf seine Absichten und Motive kommt es also entgegen dem Wortlaut gar nicht an.
Interessen der Beteiligten sind abzuwägen
Wichtig ist es, die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Die entscheidende Frage:
- Missbraucht der Erblasser seine freie Verfügungsmacht nach dem Tod des Ehegatten und zu der eigenen noch verbliebenen Lebzeiten
- oder hat er für seine Vermögensverschiebungen ein lebzeitiges Eigeninteresse,
- das anzuerkennen und vom Schlusserben zu akzeptieren ist?
Wann erfüllt eine Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse?
Ein lebzeitiges Eigeninteresse wird angenommen, wenn ein objektiver Beobachter die Zuwendung angesichts der Umstände und der Bindung des Erblassers als billigenswert und gerechtfertigt ansieht.
Es müssen demnach die Gründe des Erblassers hinterfragt werden.
- Will er beispielsweise eine sittliche Pflicht erfüllen aufgrund besonderer Leistungen, Opfern oder Versorgungszusagen, die der Beschenkte für ihn erbracht hat, ist das anzuerkennen.
- Nimmt er die Schenkung vor, um seine Altersvorsorge und Pflege zu sichern, wäre auch das nachvollziehbar und vom Schlusserben hinzunehmen.
- Oder möchte er vielmehr die mit dem verstorbenen Ehegatten einstmals getroffene Verfügung von Todes wegen „korrigieren“, nachdem er es sich anders überlegt hat?
Letzteres würde die Idee vom gemeinschaftlichen Testament konterkarieren und muss vom Schlusserben nicht akzeptiert werden.
Zu viel Gegenleistung für Pflege
Dass die umfangreichen Schenkungen eine Belohnung für die Pflege des Verstorbenen gewesen sein sollen, damit drang die Lebensgefährtin beim OLG Hamm nicht durch. Die Richter stellten eine einfache Rechnung auf:
Auf der einen Seite pflegte die Lebensgefährtin den Erblasser über vier Jahre, was grundsätzlich eine anerkennenswerte und wichtige Leistung ist. Auf der anderen Seite wogen die Tatsachen, dass sie in den Jahren des Zusammenlebens freie Kost und Logis genoss, gemeinsame Reisen von ihm finanziert wurden und ihr ein Wohnrecht für die Zeit nach dem Tod des Erblassers durch den Kläger zugestanden war, zu schwer. Dass zusätzlich Schenkungen in der Größenordnung von rund 300.000 Euro geleistet werden sollten, überschritt jedes nachvollziehbare und vernünftige Maß.
(OLG Hamm, Urteil v. 12.09.2017, 10 U 75/16).
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Hintergrund:
Wenn die Eheleute möchten, dass der Nachlass nach dem Tod des zuletzt Versterbenden von ihnen an einen Dritten fällt, so kommen im Wesentlichen zwei Regelungsmodelle in Betracht. Entweder der Dritte beerbt bei jedem Todesfall den Verstorbenen gesondert (sog. Trennungslösung) oder er erbt nur einmal, und zwar von dem zuletzt Versterbenden, bei dem sich das eigene Vermögen und jenes des zuerst Verstorbenen vereinigt haben (sog. Einheitslösung). Der überlebende Ehegatte wird bei der Einheitslösung voller und unbeschränkter Eigentümer des Nachlasses mit voller Verfügungsbefugnis unter Lebenden. Er vererbt dasjenige, was von dem kumulierten Vermögen übrig bleibt als sein eigenes Vermögen an den oder die Schlusserben; dies sind regelmäßig die Abkömmlinge.
Die Einheitslösung stärkt die Stellung des Ehegatten, wohingegen die Trennungslösung eher den Interessen der Dritten, also regelmäßig der Abkömmlinge Rechnung trägt, weil der überlebende Ehegatte hinsichtlich des gesonderten, ererbten Vermögens nur Nutzungsrechte und keine oder nur beschränkte Verfügungsrechte hat. Regelmäßig geht es den Ehegatten wohl vor allem darum, die Versorgung des überlebenden Ehegatten zu sichern, wohingegen die Erhaltung des Vermögens für die Abkömmlinge nachrangig ist.
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