OLG Zweibrücken

Testamentskopie als Nachweis für Erbeinsetzung?


Testamentskopie als Nachweis für Erbeinsetzung?

Eine Testamentskopie genügt nur in Ausnahmefällen als Nachweis für eine Erbeinsetzung. Die Anforderungen an die Beweiskraft sind in diesen Fällen äußerst hoch.

Der letzte Wille eines Menschen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ernst zu nehmen. Sprechen im Fall der Vorlage ungewöhnlich gestalteter Unterlagen für den Nachweis einer Erbeinsetzung die Umstände dafür, dass es sich um eine ernsthafte Äußerung des letzten Willens des Erblassers handelt, ist vieles erlaubt, bis hin zum Testament auf einem Brauerei-Bestellzettel (OLG Oldenburg, Beschluss v. 20.12.2023, 3 W 96/23).

Testamentskopie erfordert besonders sorgfältige Nachforschungen

Heikel wird die Situation für vermeintliche Erben allerdings wenn statt des Testaments lediglich eine Testamentskopie vorgelegt werden kann. In einem solchen Fall sind nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Zweibrücken besonders hohe Anforderungen an den Nachweis dafür zu stellen, dass die Fotokopie ein tatsächlich vom Erblasser persönlich errichtetes Testament wiedergibt.

Testamentskopie kann in Ausnahmefällen Erbenstellung beweisen

Ist das Original eines Testaments ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder aus anderen Gründen nicht auffindbar, so kann nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken grundsätzlich eine Kopie des Testaments zum Nachweis der Erbenstellung ausreichen. Allerdings müssen in einem solchen Fall weitere Umstände hinzutreten, die beweisen, dass das Original des Testamentes tatsächlich in der von der Fotokopie wiedergegebenen Form und mit diesem Inhalt vom Erblasser errichtet wurde.

Zeuginnen bestätigten die Errichtung des Testaments durch den Erblasser

Die hohen Anforderungen, die in diesen Fällen an den Nachweis zu stellen sind, waren im entschiedenen Fall nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Gegenstand des Verfahrens war der Antrag einer ehemaligen Lebensgefährtin des Verstorbenen auf Erteilung eines Erbscheins auf sie als Alleinerbin. Zum Nachweis hatte sie eine Kopie des angeblich vom Erblasser persönlich errichteten Testaments vorgelegt. Das zuständige Nachlassgericht hörte 2 Zeuginnen an, die erklärten, der ehemalige Lebensgefährte der Antragstellerin habe in ihrem Beisein das Original-Testament persönlich handschriftlich errichtet.

Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen

Das AG hatte nach Anhörung der Zeugen Zweifel an deren Aussagen und verweigerte die Erteilung des beantragten Erbscheins. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte beim OLG keinen Erfolg. Der Senat gelangte nicht zu der Überzeugung, dass die Zeuginnen die Errichtung des Testamentes durch den Erblasser persönlich mit der erforderlichen Sicherheit bestätigen konnten. Maßgeblich sei ein praxisnaher, brauchbarer Grad an Gewissheit, dass der letzte Wille eigenhändig vom Erblasser verfasst worden und ernst gemeint sei (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8.5.2013, 3 Wx 47/12).

Ungewöhnliche Umstände der Testamentserrichtung

Die Zeugen hatten die Umstände der Testamentserrichtung unterschiedlich geschildert. Der Senat hielt es für ungewöhnlich, dass der Erblasser die Antragstellerin und ihre beiden Freundinnen zu sich nach Hause zum Essen eingeladen haben soll und ohne Vorankündigung während des Zusammenseins - nach Aussage einer Zeugin bereits während des Abendessens - zur Errichtung eines Testaments geschritten sei und dieses anschließend laut vorgelesen habe.

Testamentsumfang spricht gegen eine spontane Errichtung

Die Art und Weise der von den Zeuginnen geschilderten Errichtung während oder kurz nach dem Abendessen passte nach Ansicht des Senats auch nicht zum Umfang des mehrere Seiten umfassenden Testaments. Der Text führe mehrere Begünstigte auf, nenne konkrete Daten mehrerer Rentenversicherungen sowie verschiedene Kontonummern. Dem Senat erschien es wenig plausibel, dass der Verstorbene - wie die Zeuginnen es schilderten - ohne Zuhilfenahme persönlicher Unterlagen die Daten mehrerer Rentenversicherungen und diverse Kontonummern habe eintragen können.

Eigenhändige Unterschrift als entscheidendes Wirksamkeitskriterium fehlt

Schließlich bemängelte der Senat, dass keine der Zeuginnen ausdrücklich bestätigen konnte, dass der Erblasser das eigenhändig errichtete Testament auch eigenhändig unterschrieben habe. Hier liege eine merkwürdige Lücke in den Zeugenaussagen vor. Ohne eigenhändige Unterschrift sei ein eigenhändiges Testament gemäß § 2247 Abs. 1 BGB aber nicht wirksam.

Ehemalige Lebensgefährtin erhält keinen Erbschein

Im Ergebnis waren damit nach Ansicht des Senats die im Fall der Vorlage einer bloßen Fotokopie zu stellenden hohen Beweisanforderungen nicht erfüllt. Das OLG bestätigte daher die den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts.


(OLG Zweibrücken, Beschluss v. 7.8.2025, 8 W 66/24


Schlagworte zum Thema:  Recht , Erbrecht , Testament
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