Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.4 Steuergestaltung

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist die...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.5 § 5 ErbStG (Zugewinngemeinschaft)

• 2021 Fiktiver Zugewinnausgleich / Einschränkung durch § 5 Abs. 1 S. 6 ErbStG / § 5 ErbStG Die Steuerfreistellung für den fiktiven Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG wurde durch das JStG 2020 durch einen neuen S. 6 eingeschränkt. Die Neuregelung gilt erstmals für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entstanden ist. Hinsichtlich der Anwendung von § 5 Abs. 1 S...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.4 § 3 ErbStG (Erwerb von Todes wegen)

• 2021 Hinterbliebenenleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers / § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht erbschaftsteuerbar. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Hinterbliebenenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Letzteres kommt...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 1.2 Ausgewertete Beiträge 2025

Lorenz/Claussen, Güterstandsschaukel: Einsatz von steuerverstrickten Wirtschaftsgütern zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs, DStR 2025, 2815; Kollruss, Genussrechte in der Erbschaftsteuer – Grundlegende Analyse und Folgerungen, DStR 2025, 1840; Carlé, Der „pauschale“ Zugewinnausgleich in der Vertragspraxis, KÖSDI 2025, 24538; Lehmann, Die Erhaltungsrücklage nach de...mehr

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ZErb 04/2026, Die stiftungs... / 3. Keine Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrags, § 138 BGB

Nachdem die Wirksamkeit des hinter dem Pflichtteilsverzichtsvertrags stehenden stiftungsrechtlichen Konstrukts festgestellt wurde, muss die Wirksamkeit des Pflichtteilsvertrags selbst untersucht werden – denn nur im Falle der Wirksamkeit kann das Rechtsgeschäft genehmigungsfähig sein. Zur Begründung einer Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrags kommen in der hier ...mehr

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ZErb 04/2026, Sozialrecht / I. Reform der Grundsicherung nach dem SGB II – Ausführliche Darstellung der geplanten Änderungen mit erbrechtlicher Einordnung

Mit dem zum 1.7.2026 erwarteten Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Grundsicherung ("Neue Grundsicherung" bzw. Umbenennung in "Grundsicherungsgeld") wird das Vermögensschutzsystem im SGB II grundlegend umgestaltet. Neben arbeitsmarktpolitischen Anpassungen werden insbesondere die Regelungen zum anrechenbaren Einkommen und Vermögen neu gefasst. Bislang bestand eine sog....mehr

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ZErb 04/2026, Ein Vergleich ohne Vergleich

Erbstreit beigelegt – und plötzlich wird aus einer nüchternen Erledigungserklärung etwas, das gebührenrechtlich wie ein Vergleich wirkt. Der Dreh kommt aus Köln (OLG Köln, Beschl. v. 9.3.2016 – 17 W 287/15). Grundsätzlich gilt: Übereinstimmende Erledigungserklärungen sind reine Prozesshandlungen. Die Parteien signalisieren lediglich, dass sie keine gerichtliche Entscheidung ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Zivilrechtliche Aspekte

Rn. 53 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Von einer atypisch stillen Unterbeteiligung an einer PersGes-Beteiligung wird gesprochen, wenn eine oder mehrere Personen sich aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages in Form einer Innengesellschaft (GbR) mit einer Vermögenseinlage an der (Haupt-)Beteiligung eines Gesellschafters atypisch (mitunternehmerisch, dazu s Rn 53a) beteiligen. Ih...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / IV. Regelungen in Bezug auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 32 Sofern die weichenden Erben nicht dazu bereit sind, die vorgenannten Pflichtteilsverzichtserklärungen abzugeben, besteht bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nicht Hof i.S.d. HöfeO ist, allerdings ggf. noch die Möglichkeit, die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der weichenden Erben auch ohne Mitwirkung der betreffenden Erben zu begrenzen. Rz. 33 G...mehr

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§ 16 Steuerrecht / II. Schenkungsteuer

Rz. 88 Schenkungsteuerlich können Nachlassverbindlichkeiten, wozu auch Gegenleistungen zählen, gem. § 10 Abs. 6 ErbStG von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Dies gilt aber nicht für solche Gegenleistungen, die im Zusammenhang mit Übertragung von begünstigtem Vermögen stehen. Die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe ist gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erbschaftste...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / II. Regelungen zur Abfindung ohne Beteiligung der weichenden Erben

Rz. 49 Werden die weichenden Erben an dem Übergabevertrag hingegen nicht beteiligt, etwa weil sie dazu nicht bereit sind, besteht für die Beteiligten jedoch gleichwohl die Möglichkeit, in dem Übergabevertrag Regelungen zur Abfindung der weichenden Erben zu treffen. In diesem Fall verpflichtet sich der Übernehmer dann lediglich gegenüber dem Übergeber, eine entsprechende Abfi...mehr

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§ 12 Pflichtteilsverzicht d... / D. Anrechnung auf den Pflichtteil

Rz. 6 Denkbar wäre auch, anstelle eines umfassenden Verzichts des Übernehmers auf den Pflichtteil lediglich zu vereinbaren, dass sich der Übernehmer den Wert des zugewendeten landwirtschaftlichen Betriebes nach § 2315 BGB auf seinen Pflichtteil am sonstigen, hoffreien Nachlass des Übergebers anrechnen zu lassen hat. Je nachdem, wie groß das sonstige hoffreie Vermögen des Übe...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / 1. Verzicht auf bereits entstandene Ansprüche gemäß § 12 HöfeO

Rz. 9 Ist Gegenstand des Verzichts ein bereits entstandener Abfindungsanspruch, so handelt es sich um einen Erlassvertrag gemäß § 397 BGB, der zwischen dem weichenden Erben und dem Hoferben abzuschließen ist[13] und keiner Form bedarf.[14] Ein Verzicht auf schon entstandene Abfindungsansprüche liegt vor, wenn der Verzichtsvertrag nach Eintritt des Hoferbfalls geschlossen wir...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / I. Umfassender Erbverzicht der weichenden Erben

Rz. 25 Die weichenden Erben können zunächst unbeschränkt auf ihr gesetzliches Erbrecht gemäß § 2346 Abs. 1 BGB verzichten. Ein solcher unbeschränkter Erbverzicht, der der notariellen Beurkundung bedarf (§ 2348 BGB), erfasst sowohl den Hof als auch das hoffreie Vermögen. Dieser Erbverzicht bewirkt, dass der Verzichtende aus dem Kreis der gesetzlichen Erben ausscheidet und ihm...mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / V. Beweggründe für eine Hofeinführungserklärung

Rz. 19 Die Begründung der Hofeigenschaft durch Hofeinführungserklärung[23] kommt vor allem dann in Betracht, wenn es nicht gelingt, die weichenden Erben, insbesondere sämtliche Kinder des Übergebers, am Abschluss des Übergabevertrags zu beteiligen, um deren Ansprüche in Bezug auf den Hof abschließend und einvernehmlich zu regeln. Bildet der Betrieb keinen Hof im Sinne der Hö...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / 2. Verzicht auf künftige Abfindungsansprüche gemäß § 12 HöfeO

Rz. 11 Hiervon zu unterscheiden ist der Verzicht auf künftige, noch nicht entstandene Abfindungsansprüche aus § 12 HöfeO. Ein solcher Verzicht ist ebenfalls zulässig.[16] Es handelt sich bei ihm nach überwiegender Ansicht um einen gegenständlich beschränkten Erbverzicht, der zwischen dem Erblasser (Hofübergeber) und den weichenden Erben abgeschlossen wird und nach § 2348 BGB...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / 3. Verzicht auf künftige Nachabfindungsansprüche

Rz. 19 Ein Verzicht auf künftige, noch nicht entstandene Nachabfindungsansprüche aus § 13 HöfeO ist als beschränkter Erbverzichtsvertrag zulässig.[38] Der Vertrag ist zwischen dem Erblasser (Hofeigentümer) und den weichenden Erben abzuschließen und bedarf nach § 2348 BGB der notariellen Beurkundung.[39] Verzichten die weichenden Erben nicht gegenüber dem Erblasser (Hofüberge...mehr

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§ 12 Pflichtteilsverzicht d... / A. Allgemeines

Rz. 1 Vor dem Hintergrund, dass durch die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes an einen Abkömmling des Übergebers etwaige Pflichtteilsansprüche des übernehmenden Abkömmlings hinsichtlich des weiteren hoffreien Nachlasses des Übergebers nicht ausgeschlossen werden,[1] sollte der Übergabevertrag auch zu der Frage Stellung nehmen, ob der Übernehmer sich die Zuwendung auf...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / E. Abfindung der weichenden Erben

Rz. 40 Handelt es sich bei dem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb um einen Hof i.S.d. Höfeordnung, werden bereits durch die Übergabe des Hofes an einen Abkömmling zu Lebzeiten des Übergebers entsprechende Abfindungsansprüche der weichenden Abkömmlinge nach § 12 HöfeO ausgelöst.[59] Die Höhe der Abfindung richtet sich in diesem Fall nach dem Hofeswert. Dieser beträgt ge...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / IV. Der gegenständlich auf den Hof beschränkte Erbverzicht

Rz. 21 Nach dem allgemeinen Erbrecht des BGB ist infolge des Grundsatzes der Universalsukzession ein auf einzelne Vermögensgegenstände oder reale Vermögensteile beschränkter Erbverzicht nicht zulässig.[41] Anders im Höferecht der HöfeO. Da ein Hof i.S.d. HöfeO im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Hoferben übergeht und der Hof und das hoffreie Vermögen sich kraft Gesetze...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.3 Zugewinnausgleichszahlungen

Der Zugewinnausgleichsanspruch an sich unterliegt weder der Einkommensteuer noch der Schenkungsteuer.[1] Oft wird in der Praxis der Zugewinnausgleich durch Übertragung von Immobilien erfüllt. Da gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Zugewinnausgleichsanspruch in Geld zu leisten ist, erfolgt die Übertragung einer Immobilie rechtlich gesehen an Erfüllung statt. Steuerlich ge...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.2.2.2 Teile des Erwerbs

Rz. 89 § 4 Abs. 1 AStG stellt auf "Teile des Erwerbs" ab. Der "Erwerb" meint die Bereicherung des Erwerbers und kann neben Vermögensgegenständen eines Nachlasses auch aus Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen oder Abfindungen bestehen.[1] Da das Gesetz auf "Teile des Erwerbs" abstellt, sind die einzelnen Vermögensgegenstände für Zwecke der Anwendung des § 4 Abs. 1 AStG sepa...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.2.2 Einbringung gegen Zuzahlung in das Vermögen des Einbringenden von dritter Seite

Tz. 62 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Vereinnahmt der eine Einbringung tätigende Gesellschafter eine Geldzahlung (oder andere nicht in Gesellschaftsrechten an der Übernehmerin bestehende Gegenleistungen) eines anderen Gesellschafters (Mitgesellschafter oder künftig der übernehmenden Pers-Ges beitretenden Gesellschafters) pers, führt dies zu einem Gewinn aus der Veräußerung desje...mehr

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ZErb 03/2026, Nießbrauch an... / 6

Auf einen Blick Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Nießbrauchsgestaltungen trotz der über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehenden Genussverzichts-Rechtsprechung als Mittel zur Reduzierung künftiger Pflichtteilsansprüche durchaus interessant sein können. Entscheidend sind dabei zum einen die richtige Bewertung (nach den Vorgaben des BauGB bzw. der ImmoWertV) und zum ande...mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / 4. Pflichtteilsanspruch

Rz. 30 Jede Forderung, die auf Zahlung in Geld gerichtet ist, kann grundsätzlich gepfändet werden. Ob die Forderung betagt, bedingt, zeitbestimmt oder von einer Gegenleistung abhängig ist, ist hierbei unerheblich. Eine Pfändung von Pflichtteilsansprüchen (§ 2303 BGB) ist vor Eintritt des Erbfalls jedoch nicht zulässig.[23] Gleiches gilt für den Pflichtteilsergänzungsanspruch...mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / V. Formulierungsvorschläge für die Pfändung

Rz. 99 Hinweis Mit Wirkung zum 22.12.2022 ist die Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV) vom 16.12.2022 eingeführt worden (BGBl I 2022, 2368); zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 17.6.2024 (BGBl 2024 I Nr. 203). Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gem. § 1 ZVFV verbindlich...mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / 2. Künftiger Erbanteil

Rz. 24 Ein künftiger Erbanteil unterliegt ebenso wenig der Pfändung wie ein Anwartschaftsrecht auf eine Erbschaft z.B. eines Schlussmiterben aufgrund einer letztwilligen Verfügung in einem Berliner Testament. Trotz der Bindungswirkung gem. § 2270 BGB ist dieser Anspruch nicht pfändbar, sondern eine Pfändung erst nach dem Erbfall möglich.[17] Eine Pfändung von Erbteilen oder ...mehr

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§ 2 Dingliche Vermögensrech... / H. Erbbaurecht

Rz. 72 Auf das Erbbaurecht finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG). Das Erbbaurecht als solches kann daher nicht gepfändet werden. Die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht erfolgt im Wege der Immobiliarzwangsvollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek, Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§ 866 Abs. 1 ZPO). Rz...mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / b) Variante II: Erstversterben des Mannes

Verstirbt der Mann zuerst, wird die Frau Alleinerbin. Seiner leiblichen Tochter steht in diesem Fall ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch i.H.v. ¼ zu. Nach dem Tod der Frau werden alle drei Kinder zu gleichen Teilen Erben. Problematisch ist auch hier, dass die Tochter des Mannes ihren Pflichtteilsanspruch beim ersten Erbfall geltend machen kann, wodurch sich der Nachlass be...mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / bb) Quotenvermächtnis zugunsten eigener Kinder des Erstversterbenden

Diese Variante schützt ebenfalls die erbrechtliche Position der Abkömmlinge des Erstversterbenden, wenn dieser mehr Kinder in die Ehe einbringt. Ziel ist es, zu verhindern, dass die im zweiten Erbfall beabsichtigte gleichmäßige Schlusserbeneinsetzung aller Kinder durch Pflichtteils(rest)ansprüche des Kindes oder der Kinder des Längerlebenden unterlaufen wird. Das Quotenvermäc...mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / a) Pflichtteilsverzicht

Die effektivste Möglichkeit, das Risiko einer Durchbrechung der angestrebten Gleichbehandlung aller Kinder zu vermeiden, liegt im Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags nach § 2346 Abs. 2 BGB. Dieser ist zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser notariell beurkundet zu vereinbaren, § 2348 BGB.[1] In Patchworkkonstellationen kommt ein solcher Verzicht insb...mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / a) Variante I: Erstversterben der Frau

Bei Erstversterben der Frau ist der Mann als Alleinerbe eingesetzt. Die beiden leiblichen Kinder der Frau haben Pflichtteilsansprüche i.H.v. je ⅛. Problematisch ist, dass die Kinder der Ehefrau ihre Pflichtteilsansprüche beim ersten Erbfall geltend machen können, wodurch sich der Nachlass für den zweiten Erbfall entsprechend mindert. Verstirbt zuletzt der Mann, sind die drei ...mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / aa) Quotenvermächtnis zugunsten aller Kinder

In dieser Variante wird das Quotenvermächtnis allen Kindern – leiblichen wie angeheirateten – zu gleichen Anteilen zugewendet, vorausgesetzt, sie unterlassen die Geltendmachung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen beim ersten und auch beim zweiten Erbfall. Diese Variante fördert ein gleichgerichtetes Verhalten der Kinder, indem sie den Anreiz setzt, auf di...mehr

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ZErb 02/2026, Zum Anspruch ... / 1. Haftung nach Bereicherungsrecht

Man hätte regeln können: Der Beschenke haftet auf Geld, soweit er nicht entreichert ist. Die grundsätzliche Erwägung des historischen Gesetzgebers indessen ging, dogmatisch konsequent, dahin Zitat "(…) daß in dieser Beziehung zwischen dem Anspruche gegen den Erben und dem gegen den Beschenkten unterschieden werden müsse, der erstere karakterisire sich als einfache Erhöhung des...mehr

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ZErb 02/2026, Vorbehaltener... / 1 Gründe

I. Die Kläger verfolgen im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Kläger sind zu jeweils 1/12 pflichtteilsberechtigt nach der am 8.10.2022 verstorbenen Erblasserin, deren Alleinerbe der Beklagte ist. Der Ehemann der Erblasserin ist am 12.1.2019 vorverstorben. Mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 6.2.2024 hat das Landgericht den Beklagten zur Ausk...mehr

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ZErb 02/2026, Zum Anspruch ... / 2. § 2328 BGB

Die Ergänzungspflicht des Erben entfällt ebenso, wenn er die Einrede des § 2328 BGB geltend machen kann. Sie setzt voraus, dass ausdrücklich Pflichtteilsergänzung geltend gemacht wurde.[76] Von Amts wegen ist sie nicht zu berücksichtigen; sie muss erhoben werden.[77] Dies kann auch noch in der Berufungsinstanz geschehen, wenn sie keinen neuen Sachvortrag erfordert, also auf ...mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / b) Vor- und Nacherbenregelung

Als Alternative zum Pflichtteilsverzicht kommt die Ausgestaltung einer Vor- und Nacherbeneinsetzung in Betracht.[12] aa) Variante 1: Ehegatte ohne einseitiges Kind verstirbt zuerst Der überlebende Ehegatte wird als (nicht) befreiter Vorerbe eingesetzt. Nacherbe ist das gemeinsame Kind. Schlusserben des überlebenden Ehegatten werden beide leiblichen Kinder zu gleichen Teilen. bb...mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / 1. Problemstellung

Haben zwei Ehegatten ein gemeinsames Kind und möchte der Erblasser das leibliche Kind seines Ehegatten aus vorangegangener Beziehung vom eigenen Nachlassvermögen ausschließen, ist bei einer gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung im Rahmen eines Berliner Testaments zu beachten, dass das Vermögen im Falle des Erstversterbens zunächst an den überlebenden Ehegatten übergeht. Dies h...mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / bb) Variante 2: Ehegatte mit einseitigem Kind verstirbt zuerst

Der überlebende Ehegatte wird als (nicht) befreiter Vorerbe eingesetzt; Nacherben sind sowohl das einseitige Kind als auch das gemeinsame Kind. Alleiniger Schlusserbe des überlebenden Ehegatten wird das gemeinsame Kind. Die Vor- und Nacherbeneinsetzung hat den Vorteil, dass die Pflichtteilsansprüche des Stiefkindes nicht vergrößert werden.[13] Gleichermaßen ist sie zivilrecht...mehr

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ZErb 02/2026, Zum Anspruch ... / 1. Schenkung

Erste Voraussetzung ist eine Schenkung des Erblassers an einen "Dritten", § 2325 Abs. 1 BGB, zu denen auch der Erbe selbst zählen kann.[6] Der Schenkungsbegriff entspricht hierbei den Definitionen in §§ 516 Abs. 1 und (ex negativo) 1624 Abs. 1 BGB. Beeinträchtigungsabsicht wie bei § 2287 BGB ist nicht erforderlich.[7] Die Annahme einer solchen Schenkung – und damit auch des E...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Personelle Reichweite des Generationennachfolge-Verbunds

Der vertragliche Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch gegen lebenslange Versorgungsleistungen aus den Erträgen eines Betriebsgrundstücks unterfällt dann nicht dem Sonderrecht für die Vermögensübergabe gegen wiederkehrende Leistungen gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG, wenn die Versorgungsempfängerin im Zeitpunkt des Verzichts auf Grund einer früheren unwiderruflichen letztwilli...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht

Leitsatz Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Normenkette § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3 EStG, § 328, § 330 Satz 2, § 2346 Abs. 2 BGB, § 12 Abs. 3 BewG Sachverhalt Die Eltern der Klägerin übertrugen im Jahr 2014 mehrere Gesellschaftsanteile und das Betriebsgrundstück auf ihren Sohn, den Bruder der Klägerin. Schon 2002 hatten sie 20 % des Betriebsvermögens auf de...Hessisches FG, Urteil vom 20.12.2022, 5 K 1615/20mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.5 Pfändung von Pflichtteilsansprüchen, Ansprüchen des Schenkers und Zugewinnausgleich (§ 852 ZPO)

Rz. 56 § 852 ZPO bewirkt einen gewissen Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche, Herausgabeansprüche des Schenkers und Ansprüche auf Zugewinnausgleich des Ehegatten.[1] Diese Ansprüche sind nur dann pfändbar, wenn sie durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht worden sind. Ohne diese Regelung wären diese Ansprüche ohne Einschränkung pfändbar. Unter Pflichtteilsanspr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Pfändungsschutz nach §§ 851–852 ZPO

Rz. 51 Während §§ 850–850l ZPO den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen festlegen, regeln §§ 851–852 ZPO den Pfändungsschutz für unübertragbare Forderungen, Einkünfte aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte, Miet- und Pachtzinsen, Pflichtteilsansprüche, Ansprüche des Schenkers auf Herausgabe des Geschenkten sowie Ansprüche auf Zugewinnausgleich. 3.1 Pfändung unübertragb...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.2 Nicht zu berücksichtigendes Einkommen nach Abs. 1

Rz. 22 Abs. 1 HS 1 regelt zunächst, dass Leistungen nach dem SGB II selbst nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen haben ihre Rechtsgrundlage im SGB II selbst. Dadurch wird z. B. verhindert, dass das Einstiegsgeld als eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit sinnwidrig die Leistungen zum Lebensunterhalt mindert, die trotz der Erwerbstätigkeit noch zur ...mehr

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Blockchain-Technologie und ... / 3.7 Besonderheiten in der Vermögensnachfolge bei Kryptowerten

Die Besteuerung von unentgeltlichen Vermögenstransfers ist grundsätzlich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) normiert. Eine Steuerpflicht kann durch Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG oder durch Schenkungen unter Lebenden nach § 7 ErbStG entstehen. Diese Ausführungen konzentrieren sich auf die Vermögensnachfolge im Wege einer Erbschaft und lassen die B...mehr

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ZErb 01/2026, Gestaltungen ... / c) Dauer und Rechtsnatur

Die Vor- und Nacherbschaft ist gem. § 2109 BGB grundsätzlich zeitlich begrenzt: Sie darf – unabhängig von den konkreten Umständen – maximal 30 Jahre nach dem Erbfall andauern. Eine Ausnahme gilt jedoch gem. § 2109 Abs. 1 Nr. 1 BGB dann, wenn der Nacherbfall an ein bestimmtes Ereignis in der Person des Vorerben oder Nacherben geknüpft ist. Regelmäßig ist das der Tod des Vorer...mehr

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ZErb 01/2026, Gestaltungen ... / b) Vor- und Nachvermächtnis

Das Herausgabevermächtnis kann zusätzlich als Vor- und Nachvermächtnis ausgestaltet werden. Diese Konstruktion ermöglicht es, das Herausgabevermächtnis an zwei zeitlich nacheinander berechtigte Personen fließen zu lassen – etwa zunächst an ein Geschwisterkind (Vorvermächtnisnehmer) und anschließend an dritte Personen (Nachvermächtnisnehmer).[12] Die Ausgestaltung verhindert e...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bürgergeld (Einkommensberüc... / 4.3 Einkommen aus Ansprüchen gegen Dritte

Als Einkommen werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Ansprüche gegen Dritte berücksichtigt. Zwingende Voraussetzung für eine Berücksichtigung als Einkommen ist aber der Zufluss. Die Berücksichtigung von fiktivem Einkommen ist nicht zulässig. Zu Ansprüchen gegen Dritte gehören, z. B. Ansprüche aus Steuererstattungen, Pflichtteilsansprüche gegen Erben oder Rückforderungsansp...mehr

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ZErb 01/2026, Gestaltungen ... / 1. Phase des Getrenntlebens

Befindet sich der zukünftige Erblasser in der Phase des Getrenntlebens, kann er seine Nachfolge durch Errichtung eines Einzeltestaments regeln und so den Expartner von der Erbfolge ausschließen – vorbehaltlich existenter Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteilsgefahr kann nur durch einen entsprechenden (wechselseitigen) notariell zu beurkundenden Pflichtteilsverzicht (§ 2346 ...mehr