Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.8 § 10 ErbStG (Steuerpflichtiger Erwerb)

• 2020 Pflichtteilsansprüche als Nachlassverbindlichkeiten / § 10 Abs. 5 ErbStG Insbesondere nach einem bereits eingetretenen Erbfall kann sich im Rahmen der generationenübergreifenden Nachfolge die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen empfehlen, um die Gesamtsteuerbelastung zum einen über die entsprechenden Freibeträge und zum anderen über die Berücksichtigung als Nachl...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.4 § 5 ErbStG (Zugewinngemeinschaft)

• 2019 Güterstandswechsel / Unentgeltliche Zuwendungen zwischen Ehegatten / § 5 ErbStG Die Zugewinnausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist nach § 5 ErbStG steuerfrei. Zum einen bietet sich damit für den vermögenden Ehegatten die Möglichkeit, durch Beendigung der Zugewinngemeinschaft dem weniger vermögenden Ehegatten schenkungsteuerfrei Vermögen zu Lebz...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.3 § 3 ErbStG (Erwerb von Todes wegen)

• 2019 Unternehmertestament / § 3 ErbStG Das Unternehmertestament gibt es im eigentlichen Sinne nicht. Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten können nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr geändert oder aufgehoben werden. Soll bereits zu Lebzeiten der Ehegatten eine Bindungswirkung erreicht werden, bietet sich eine erbvertragliche Regelung an. Ungünstige Verfügungen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abzug von Schulden und Lasten

Rz. 120 [Autor/Stand] Bei der Ermittlung der der erweitert beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Erwerbe kommt ein Abzug von Schulden und Lasten nur insoweit in Betracht, als diese in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Erwerben stehen (vgl. § 10 Abs. 6 ErbStG, s. § 10 Rz. 175 ff.). Für die Berücksichtigung negativen Vermögens gilt Folgendes: Ergibt sich infolge de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Einleitung

Rz. 556 [Autor/Stand] Zur Bedeutung und zum Anwendungsbereich des § 103 Abs. 1 BewG wird zunächst auf die Ausführungen unter Rz. 11 ff. verwiesen. Rz. 557 [Autor/Stand] Schulden und sonstige Abzüge i.S.v. § 103 Abs. 1 BewG stellen diejenigen Verbindlichkeiten, Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Abzugsbeträge dar, die nach § 95 Abs. 1 BewG zum Betr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG

Rz. 97 [Autor/Stand] Zum Inlandsvermögen gehören:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zurechnung des Grundbesitzwerts

Rz. 50 [Autor/Stand] In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen über die Zurechnung des Grundbesitzes zu treffen (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1 BewG. Bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für Grunderwerbsteuerzwecke sind keine Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen (§ 151 Abs. 5 Satz 3 BewG). Rz. 51 [Autor/Stand] War der v...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Schulden und sonstige Abzüge bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und Freiberuflern

Rz. 841 [Autor/Stand] Nicht anders als bei bilanzierenden Steuerpflichtigen sind auch bei nichtbilanzierenden Unternehmern nur solche Schulden und sonstige Abzüge bei der Ermittlung des Betriebsvermögenswerts zu berücksichtigen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Betriebsvermögens stehen (§ 103 Abs. 1 BewG). Zum Begrif...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Zivilrechtliche Aspekte

Rn. 53 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Von einer Unterbeteiligung wird gesprochen, wenn eine oder mehrere Personen im Innenverhältnis an der (Haupt-)Beteiligung eines Gesellschafters an einer PersGes oder atypisch stillen (Haupt-)Beteiligung eines Gesellschafters an einer KapGes beteiligt sind. Sie ist nicht gesetzlich geregelt, formfrei und im Weiteren einer stillen Gesellschaft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Steuerliche Auswirkungen der Unterscheidung

Rz. 12 [Autor/Stand] Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht hat erhebliche steuerliche Bedeutung, nicht nur wegen der unterschiedlichen Erfassung des Vermögens. I.d.R. ist die unbeschränkte Steuerpflicht wegen der weitreichenderen Besteuerung für den Steuerpflichtigen ungünstiger, sofern die Finanzämter von Auslandserwerben erfahren. In manc...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9 Kapitalforderungen und Schulden (§ 12 BewG)

Rz. 100 Nach § 12 Abs. 1 S. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Unter Kapitalforderungen sind Forderungen zu verstehen, die auf einen Geldbetrag gerichtet sind, z. B. Darlehensforderungen, Forderungen aus Bankguthaben, Loh...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.3 Steuergestaltungsmöglichkeiten

Zur steuerlichen Optimierung bzw. als Alternative zum Berliner Testament werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten angeboten. Ist es dem überlebenden Ehegatten finanziell möglich, so sollten Pflichtteile (in Höhe der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG) an die Schlusserben ausgezahlt werden. Durch die persönlichen Freibeträge bei Kindern von 400.000 EUR ergibt sich h...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.4 Jastrowsche Klausel

Zur Verstärkung der Abschreckungswirkung einer Pflichtteilsklausel wurde die Jastrowsche Klausel entwickelt. Mit dieser wird erreicht, dass sich der Nachlass des Letztversterbenden durch die Vermächtnisse vermindert, was dazu führt, dass sich auch Pflichtteilsansprüche verringern.[1] Die Jastrowsche Klausel lautet etwa wie folgt[2]: "Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.5.2 Tod des letztversterbenden Ehegatten

Die oben genannten Vergünstigungen finden auch für den Schlusserben Anwendung. Praxis-Beispiel Auch der Schlusserbe erhält die Vergünstigungen Die Ehegatten E und F, die im Güterstand der Gütertrennung leben, haben sich in einem formgültigen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Darüber hinaus haben sie den gemeinsamen Sohn S als Schlusserben vorg...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.1 Allgemeines

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Häufig setzen sich die Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (Schlusserben) fallen soll (§ 2269 BGB). In der Regel dürfte von den Ehegatten gewollt sein, dass ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.3 Pflichtteilsstrafklauseln

Wie oben schon ausgeführt, sind die Kinder beim Berliner Testament hinsichtlich des erstversterbenden Ehegatten enterbt. Daher haben diese gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Pflichtteilsanspruch, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Von den Ehegatten wird es in der Regel nicht gewollt sein, dass die Kinder beim Tod des erstversterb...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.4 Steuergestaltung

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist die...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.3.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Schulden und Lasten, welche mit nach § 13a ErbStG und § 13c ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG und § 13c ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögen zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG und § 13c ErbStG entspricht.[1] Von einem wirtschaftlichen Zus...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.2 Erwerbe von Todes wegen

Die Investitionsklausel kann bei Erwerben von Todes wegen wie folgt in Anspruch genommen werden: der Erwerb durch Erbanfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge der Erwerb durch Vermächtnis der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall der Erwerb infolge Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 17 Steuerermäßigung bei Belastung mit Einkommensteuer nach § 35b EStG

§ 35b EStG enthält eine Steuerermäßigung für den Fall, dass bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden sind, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Dabei wird die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.3.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Das Jahressteuergesetz 2020 sieht – um einen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten zu vermeiden – folgende Änderungen für den Schuldenabzug vor. Es werden Schulden und Lasten anteilig gekürzt, die nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen. Dies sind z. B. Pflichtteilsverbindlic...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.2 Besonderheiten

Die Behaltensregelungen sind auch in den folgenden Fällen zu beachten: a) Es wird begünstigtes Vermögen als Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG übertragen. Dies wird als schädlich angesehen.[1] Praxis-Beispiel Ausschlagung eines Vermächtnisses Der Erwerber E hat von seiner Mutter M ein Vermächtnis erhalten. E schlägt kurz nach dem Erbfall jedoch sein Vermächtnis aus und erhä...mehr

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Erbprozessrecht / 10 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

Häufiger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist auch der Pflichtteilsanspruch. Ein Pflichtteil ist ein bestimmter Anteil des Nachlasses. Der hierauf gerichtete Anspruch gegen die eingesetzten Erben ist ausschließlich auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet und stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar. Nahen Angehörigen, also sowohl jedem Kind nach de...mehr

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Erbprozessrecht / 10.9.1 Einrede der Verjährung des Pflichtteilsanspruches, § 2332 BGB

10.9.1.1 Allgemeines Der ordentliche Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren, vgl. § 2332 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für den Pflichtteilsrestanspruch gemäß § 2305, § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB, den Ausgleichsanspruch i. S. d. § 2316 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB. Der Verjährungsbeginn von gegen den Erben gerichteten Ansprüchen ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.27 Pflichtteilsansprüche

Rz. 154 Hat einer der Ehegatten Pflichtteilsansprüche, sind diese im Rahmen seines Vermögens zu berücksichtigen. Dieses gilt auch für den Fall, dass der Ehegatte diese nicht geltend machen will oder geltend gemacht hat. Selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch nicht verfolgt hat und dieser zum Stichtag der Berechnung des Vermögens verjährt ist, ist er trotzdem mi...mehr

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Erbprozessrecht / 9.3.2 Muster für die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

9.3.2.1 Auskunftsstufe Namens und in Vollmacht des von mir vertretenen Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen im Wege der Stufenklage für Recht zu erkennen: Der Beklagte wird verurteilt dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am ___ in ___ verstorbenen Erblassers ___ zum Stichtag ___ durch Vorlage eines (durch einen Notar aufgenommenen) Best...mehr

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ZErb 03/2024, Zur Geltendma... / 1 Gründe

Der Kläger ist das einzige Kind des am 0.0.1941 geborenen und am 0.0.2014 verstorbenen Erblassers Q. L. Die Beklagte ist dessen zweite Ehefrau. Der Erblasser errichtete gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau G. L., der Mutter des Klägers, am 19.11.1997 ein Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und den Kläger als Schlusserben einsetzten. Wegen der Einzel...mehr

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Erbprozessrecht / 10.1 Allgemeines

Wer pflichtteilsberechtigt ist, sollte mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht zu lange warten, da hier die kurze Drei-Jahres-Frist zu beachten ist. Die Verjährung des Anspruches beginnt gemäß §§ 2317 Abs. 1, 195, 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Erbfall eingetreten ist und (2.) der Pflichtteilsberechtigte hiervon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe...mehr

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Erbprozessrecht / 10.9.1.2 Hemmung der Verjährung

Eine Hemmnis der Verjährung kann zunächst gemäß § 203 BGB eintreten, wenn Gläubiger und Schuldner über den Anspruch selbst oder die ihm zugrunde liegenden Tatsachen verhandeln. In dem Moment, in dem der Verpflichtete den Pflichtteilsanspruch anerkennt, beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, § 212 BGB. Hierzu muss der Pflichtige sich bereit erklären Auskunft über den Best...mehr

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Erbprozessrecht / 10.9.1.1 Allgemeines

Der ordentliche Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren, vgl. § 2332 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für den Pflichtteilsrestanspruch gemäß § 2305, § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB, den Ausgleichsanspruch i. S. d. § 2316 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB. Der Verjährungsbeginn von gegen den Erben gerichteten Ansprüchen bestimmt sich nach e...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 4.2 Die güterrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 2 und 3 BGB

Rz. 253 Im Gegensatz zu der sogenannten erbrechtlichen Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB beinhalten die Absätze 2 und 3 des § 1371 BGB die sogenannte güterrechtliche Lösung der Frage des Zugewinns nach dem Tode des einen Ehegatten. Rz. 254 Voraussetzung für die Anwendung des § 1371 Abs. 2 BGB ist, dass der überlebende Ehegatte weder gesetzlicher Erbe noch durch Testament bedacht i...mehr

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Erbprozessrecht / 10.3.2 Auskunftsanspruch des Nichterben nach § 2314 BGB

Sollte zunächst nur Auskunft über den Bestand des Nachlasses gewünscht oder erforderlich sein, so kann ein Nichterbe gemäß § 2314 BGB wahlweise die Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses nach Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. oder eines amtlichen Bestandsverzeichnisses nach Abs. 1 Satz 3 verlangen und nach Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. sogar seine Hinzuziehung bei der Errichtung erreic...mehr

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Erbprozessrecht / 10.3 Auskunftsansprüche

10.3.1 Auskunftsanspruch nach §§ 2050 ff., 2316 BGB Da der Pflichtteilsberechtigte überwiegend nicht in der Lage sein wird die Höhe und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls sowie die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers und damit seines Zahlungsanspruches zu beziffern, hat ihm der Gesetzgeber umfassende Auskunftsansprüche gegen die Erben zuerkannt. Den Abkömmlingen,...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.2.2.1 Von Todes wegen erworben

Rz. 75 Der ersten Alternative des § 1374 Abs. 2 BGB ist dasjenige Vermögen zuzuordnen, welches ein Ehegatte nach der Eheschließung aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge erhält. Grundsätzlich gehört jeglicher Vermögenserwerb, der seinen Ursprung in den Vorschriften des Erbrechts hat, unter diese Begrifflichkeit subsumiert; insbesondere also dasjenige Vermögen, welc...mehr

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Erbprozessrecht / 10.3.1 Auskunftsanspruch nach §§ 2050 ff., 2316 BGB

Da der Pflichtteilsberechtigte überwiegend nicht in der Lage sein wird die Höhe und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls sowie die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers und damit seines Zahlungsanspruches zu beziffern, hat ihm der Gesetzgeber umfassende Auskunftsansprüche gegen die Erben zuerkannt. Den Abkömmlingen, die gesetzliche Erben sind oder nach § 2052 BGB te...mehr

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Erbprozessrecht / 10.3.5 Verteidigungsvorbringen gegen den Auskunftsanspruch

Die Einrede der Erfüllung steht dem Beklagten zu, sobald er ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorgelegt hat und auch den übrigen geltend gemachten Anforderungen nachgekommen ist, wie z. B. der Hinzuziehung des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des Verzeichnisses. Obwohl noch nicht richterlich entschieden, spricht die herrschende Meinung dem Auskunftspflichtigen an...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 4 Auflösung der Zugewinngemeinschaft durch Tod

Rz. 247 Auch wenn die Realität jeder dritten Ehe anders aussieht, wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dementsprechend wird der Güterstand im Normalfall durch den Tod eines Ehegatten beendet. Wie der Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod funktioniert, ist in § 1371 BGB geregelt. § 1371 BGB schafft eine Verbin...mehr

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Erbprozessrecht / 9.3.2.2 Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung

In vorbezeichneter Angelegenheit stellen wir nach erfolgter Auskunftserteilung durch den Beklagten nunmehr den Antrag aus Ziff. 3 unseres Schriftsatzes vom ___ und beantragen den Beklagten dazu zu verurteilen zu Protokoll des Gerichts an Eides Statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses und die darin enthaltenen Auskünfte über lebzeitige Schenkungen und Vorempfä...mehr

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Erbprozessrecht / 10.2 Feststellungsklage

Soweit es um die Feststellung des Bestehens eines Pflichtteilsrechts geht, ist die Feststellungsklage die einschlägige Klageart. Allerdings ist hinsichtlich der Kostenfolge bei gleichzeitiger Erhebung von Feststellungs- und -Stufenklage Vorsicht geboten.[1] Bereits vor Eintritt des Erbfalls ist es dem Erblasser gestattet, gerichtlich feststellen zu lassen, ob eine von ihm ver...mehr

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Erbprozessrecht / 10.5 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Sollten konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die geschuldete Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, kann zur Bekräftigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden, §§ 260 Abs. 2, 261 BGB. Im Rahmen der Stufenklage ist zu beachten, dass eine diesbezügliche Entscheidung erst n...mehr

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Erbprozessrecht / 10.9 Verteidigungsvorbringen des Beklagten

10.9.1 Einrede der Verjährung des Pflichtteilsanspruches, § 2332 BGB 10.9.1.1 Allgemeines Der ordentliche Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren, vgl. § 2332 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für den Pflichtteilsrestanspruch gemäß § 2305, § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB, den Ausgleichsanspruch i. S. d. § 2316 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 B...mehr

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Erbprozessrecht / 2.3.3 Auseinanderfallen der Zuständigkeiten bei der "güterrechlichen Lösung"

Trotz des erbrechtlichen Bezugs bestehen die sachliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts und diejenige des Familiengerichts nebeneinander, wenn der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlägt und er nach der sogenannten "güterrechtlichen Lösung" auch Zugewinnausgleichsansprüche in Gestalt des "kleinen Pflichtteils" geltend macht. Während für die sich nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 ...mehr

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Erbprozessrecht / 10.4 Klage auf Wertermittlung

Unabhängig vom Auskunftsanspruch des § 2314 BGB erkennt Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. dieser Norm dem pflichtteilsberechtigten Nichterben dem Erben gegenüber einen eigenständigen Anspruch auf Wertermittlung zulasten des Nachlasses zu. Nach der Rechtsprechung des BGH steht dem Pflichtteilsberechtigten nicht der Anspruch aus § 2314 BGB gegenüber dem vom Erblasser Beschenkten zu. Grund...mehr

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Erbprozessrecht / 10.3.4 Geltendmachung der Auskunftsansprüche

Um in der Zukunft eine Vollstreckbarkeit des Anspruches sicherzustellen, ist bereits der Antrag auf Auskunftserteilung sehr sorgfältig abzufassen, da keine automatische Verpflichtung zur Offenlegung des fiktiven Nachlasses besteht. Grundsätzlich sollte der Antrag daher die folgenden Auskunftsbegehren beinhalten: Im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vorhandene Gegenstände und ...mehr

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Erbprozessrecht / 10.6 Leistungsklage

Eine Klage auf Zahlung direkt zu erheben wird in der Praxis nur sehr selten vorkommen. Denn hierzu muss sich der Anspruchsteller sicher sein, dass er alle Nachlassgegenstände erfasst hat und über sichere Anhaltspunkte für deren Bewertung verfügt (beispielsweise nach erfolgreicher gerichtlicher Durchsetzung eines Wertermittlungsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB...mehr

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Erbprozessrecht / 10.8 Gerichtliche Zuständigkeit

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sind den Erben oder Beschenkten gegenüber vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Das Nachlassgericht ist hierfür nicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich entweder nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, also gemäß §§ 12, 13 ZPO seinem Wohnsitz, oder nach dem Gerichtsstand der Erbschaft gem...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 14 Der Testamentsvollstrecker im Prozess

Rz. 91 Dem Testamentsvollstrecker obliegt für die Dauer seiner Verwaltertätigkeit die aktive und passive Prozessführungsbefugnis, d. h. er kann in seiner Eigenschaft als Verwalter des Nachlasses klagen und verklagt werden (§ 2212 BGB). Der Umfang der Rechtsmacht bestimmt sich aus den dem Vollstrecker übertragenen Aufgaben sowie seinen Rechten und Pflichten gegenüber den Erben...mehr

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Erbprozessrecht / 10.9.3 Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses, § 1990 BGB

Im Falle eines unzureichenden Nachlasses steht dem nicht selbst pflichtteilsberechtigten Erben die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses zu, um sein Privatvermögen vor Nachlassforderungen zu schützen, sofern er nicht bereits unbeschränkt haftet, § 2013 BGB. Es kommt zu einer Trennung zwischen Nachlass und Eigenvermögen des Erben, aber jeweils nur im Verhältnis zum jeweilige...mehr

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Erbprozessrecht / 9.3.2.1 Auskunftsstufe

Namens und in Vollmacht des von mir vertretenen Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen im Wege der Stufenklage für Recht zu erkennen: Der Beklagte wird verurteilt dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am ___ in ___ verstorbenen Erblassers ___ zum Stichtag ___ durch Vorlage eines (durch einen Notar aufgenommenen) Bestandsverzeichnisses, we...mehr

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Erbprozessrecht / 10.3.3 Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gemäß § 242 BGB

Dem pflichtteilsberechtigten Erben steht ein Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten nur unter den Voraussetzungen des § 242 BGB zu. Mit anderen Worten: Er darf in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Schenkung keine Kenntnis besitzen und muss gerade aus diesem Grunde auf die Mithilfe des Beschenkten angewiesen sein. Auch darf der Beschenkte hierdu...mehr