Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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ZErb 07/2026, Ehevertraglic... / 2. Güterstand der Gütertrennung

Im Güterstand der Gütertrennung nach § 1414 BGB findet weder bei Ehescheidung noch beim Tod eines Ehegatten ein Zugewinnausgleich statt. Außer im Rahmen der sog. Güterstandsschaukel ist der Güterstand der Gütertrennung aber meist wenig sinnvoll, denn er hat die folgenden meist nicht gewollten Konsequenzen:mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Privilegierte Einnahmen bei... / 2.1 Einnahmen nach dem SGB II

Nach spezieller Regelung im SGB II werden insbesondere folgende Einnahmen nicht als Einkommen berücksichtigt: Die Leistungen nach dem SGB II selbst (z. B. Leistungen für Bildung und Teilhabe, das Einstiegsgeld oder der Grundsicherungsgeldbonus) werden ihrerseits nicht als Einkommen berücksichtigt. Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben sowie an K...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Erbfall bei mehreren Erben und Erbauseinandersetzung

Rn. 240 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 Geht mit dem Tod des Erblassers ein luf Betrieb auf eine Erbengemeinschaft über (§ 1922 BGB), stellt sich dieser Vorgang grundsätzlich als unentgeltlich dar, mit der Folge, dass die Erbengemeinschaft gem § 6 Abs 3 EStG die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortzuführen hat; sämtliche (Mit-)Erben werden Mitunternehmer iSv § 15 Abs S 1 Nr 2 EStG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.5 Pfändung von Pflichtteilsansprüchen, Ansprüchen des Schenkers und Zugewinnausgleich (§ 852 ZPO)

Rz. 56 § 852 ZPO bewirkt einen gewissen Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche, Herausgabeansprüche des Schenkers und Ansprüche auf Zugewinnausgleich des Ehegatten.[1] Diese Ansprüche sind nur dann pfändbar, wenn sie durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht worden sind. Ohne diese Regelung wären diese Ansprüche ohne Einschränkung pfändbar. Unter Pflichtteilsanspr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Pfändungsschutz nach §§ 851–852 ZPO

Rz. 51 Während §§ 850–850l ZPO den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen festlegen, regeln §§ 851–852 ZPO den Pfändungsschutz für unübertragbare Forderungen, Einkünfte aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte, Miet- und Pachtzinsen, Pflichtteilsansprüche, Ansprüche des Schenkers auf Herausgabe des Geschenkten sowie Ansprüche auf Zugewinnausgleich. 3.1 Pfändung unübertragb...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.5 § 5 ErbStG (Zugewinngemeinschaft)

• 2021 Fiktiver Zugewinnausgleich / Einschränkung durch § 5 Abs. 1 S. 6 ErbStG / § 5 ErbStG Die Steuerfreistellung für den fiktiven Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG wurde durch das JStG 2020 durch einen neuen S. 6 eingeschränkt. Die Neuregelung gilt erstmals für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entstanden ist. Hinsichtlich der Anwendung von § 5 Abs. 1 S...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.4 § 3 ErbStG (Erwerb von Todes wegen)

• 2021 Hinterbliebenenleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers / § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht erbschaftsteuerbar. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Hinterbliebenenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Letzteres kommt...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 1.2 Ausgewertete Beiträge 2025

Lorenz/Claussen, Güterstandsschaukel: Einsatz von steuerverstrickten Wirtschaftsgütern zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs, DStR 2025, 2815; Kollruss, Genussrechte in der Erbschaftsteuer – Grundlegende Analyse und Folgerungen, DStR 2025, 1840; Carlé, Der „pauschale“ Zugewinnausgleich in der Vertragspraxis, KÖSDI 2025, 24538; Lehmann, Die Erhaltungsrücklage nach de...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 3.2.1 Alleinerbe

Der Alleinerbe des verstorbenen Gesellschafters tritt in die "Fußstapfen des Erblassers". Die Buchwertfortführung ist zwingend. Da keine Abfindung zu zahlen ist, wird kein Veräußerungsgeschäft realisiert, stille Reserven werden also nicht aufgedeckt. Es handelt sich um eine unentgeltliche Anteilsübertragung.[1] Vermächtnisse und Pflichtteile, mit denen der Alleinerbe belaste...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 7 Steuerliche Behandlung von Erbfallschulden

Der Erbfall ist einkommensteuerlich ein unentgeltlicher privater Vorgang; die Erben treten in die Rechtsposition des Erblassers ein und führen dessen Buchwerte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG fort. Sind der oder die Erben mit Geldvermächtnissen[1] oder Pflichtteilsansprüchen (§ 2303 BGB) beschwert, sind diese privaten Erbfallschulden wie beim Tod eines Einzelunternehmers keine An...mehr

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ZErb 06/2026, Zur vertraglichen Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen: Keine Besteuerung von Ausgleichszahlungen nach dem Einkommensteuergesetz - auch bei ratierlicher Erfüllung

Leitsatz Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. BFH, Urt. v. 20.1.2026 – VIII R 6/23 1 Gründe I. Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Zusammenhang mit einem Pflichtteils- und Pflichtteilsergä...mehr

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ZErb 06/2026, Verjährungsbe... / 1 Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten aufgrund eines erbvertraglichen Vermächtnisses die Abtretung bzw. Verschaffung eines Kommanditanteils, hilfsweise die Zahlung von Wertersatz. Der Kläger ist der Halbbruder der am … 2015 verstorbenen L.T. L. T. war Inhaberin eines Kommanditanteils an der S. GmbH & Co. KG mit einer Einlage bzw. Haftsumme von 204.506,52 EUR (399.980 DM). Die ...mehr

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ZErb 06/2026, Zur vertragli... / 2 Anmerkung

1. Mit Urt. v. 20.1.2026 (VIII R 6/23) hat der BFH die ertragsteuerliche Steuerbarkeit von Abfindungen verneint, die ein Pflichtteilsberechtigter für den lebzeitigen Verzicht auf sein Pflichtteilsrecht erhält. Die Eltern hatten eine sukzessive Unternehmensnachfolge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn vorgenommen. Die nicht bedachte Tochter erhielt für den vo...mehr

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ZErb 06/2026, Testierfreihe... / 1. Grenzen der Testierfreiheit nach § 1937 BGB und Art. 14 GG

Gemäß § 1937 BGB "[kann der Erblasser] durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen." Damit ist die Testierfreiheit, also das Recht des Erblassers, nach freiem Ermessen letztwillig über sein Vermögen zu verfügen,[5] im BGB verankert.[6] Die Testierfreiheit ist Ausfluss der grundrechtlich geschützten Erbrechtsgarantie aus ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.2.2 Einbringung gegen Zuzahlung in das Vermögen des Einbringenden von dritter Seite

Tz. 62 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Vereinnahmt der eine Einbringung tätigende Gesellschafter eine Geldzahlung (oder andere nicht in Gesellschaftsrechten an der Übernehmerin bestehende Gegenleistungen) eines anderen Gesellschafters (Mitgesellschafter oder künftig der übernehmenden Pers-Ges beitretenden Gesellschafters) pers, führt dies zu einem Gewinn aus der Veräußerung desje...mehr

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ZErb 06/2026, Die Darlegung... / 2. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast

Die Beweislast folgt dabei grundsätzlich[6] der Darlegungslast. Nach der ungeschriebenen, aber unstreitigen Grundregel trägt jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Normen, deren Rechtsfolgen sie geltend macht. Sie muss diese Tatsachen vortragen und im Bestreitensfalle auch beweisen, d.h. sie muss den Beweis antreten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Zivilrechtliche Aspekte

Rn. 53 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Von einer atypisch stillen Unterbeteiligung an einer PersGes-Beteiligung wird gesprochen, wenn eine oder mehrere Personen sich aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages in Form einer Innengesellschaft (GbR) mit einer Vermögenseinlage an der (Haupt-)Beteiligung eines Gesellschafters atypisch (mitunternehmerisch, dazu s Rn 53a) beteiligen. Ih...mehr

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ZErb 06/2026, Zur vertragli... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Zusammenhang mit einem Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht im Jahr 2015 (Streitjahr) steuerbare Einkünfte erzielt hat. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden für das Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Mit notariellem Übergabe- un...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Personengesellschaft, Eintr... / 5.3 Eintritt in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung in das Privatvermögen

Entsteht eine Personengesellschaft in der Form, dass ein Gesellschafter ein Einzelunternehmen einbringt und der andere Gesellschafter eine Zuzahlung in das Privatvermögen des Anderen leistet, ist § 24 UmwStG nur teilweise anwendbar. D. h., das Wahlrecht, den Buchwert anzusetzen, gilt nur insoweit, als der Unternehmer sein Unternehmen "auf eigene Rechnung" einbringt. Soweit d...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 1.1 Sachliche Steuerpflicht

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen als sog. Grundtatbestände nach § 1 Abs. 1 ErbStG (= sachliche Steuerpflicht) der Erwerb von Todes wegen, die Schenkungen unter Lebenden, die Zweckzuwendungen und die (Familien-)Stiftungen mit dem Ziel, die Bereicherung aus einem Vermögensanfall zu erfassen. Die Schenkung ist schon deshalb mit einzubeziehen, um sonst mögliche Steue...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 3.3 Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Wichtig Nachlassverbindlichkeiten nur bei Erwerben von Todes wegen Das Gesetz regelt lediglich den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten – dies setzt also einen "Nachlass" voraus. Die Berücksichtigung von übernommenen Schulden oder Lasten bei einer Schenkung ist erbschaftsteuerrechtlich nicht geregelt. Die Berücksichtigung solcher Belastungen muss deshalb direkt über die Ermitt...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.3 Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen

Rz. 15 Verwertbarkeit von Vermögen bedeutet, es schlechthin für den Lebensunterhalt nutzbar machen zu können. Das muss nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Antragstellung auf oder Bewilligung von Leistungen der Fall sein, z. B. bei späterer Fälligkeit einer Forderung, solange eine Verwertung überhaupt in absehbarer Zeit möglich erscheint. Ein Verwertungshindernis ist für jeweil...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.1 Vermögen nach § 12

Rz. 3 Zum Vermögen gehören Geld und Geldeswerte, Sachen, Forderungen und Rechte. Darunter fallen insbesondere gesetzliche Zahlungsmittel und Schecks, bebaute und unbebaute Grundstücke, bewegliche Vermögensgegenstände, Rechte aus Wechseln, Aktien, Grundschulden, Dienstbarkeiten, Nießbrauch. Auch selbstgeschaffene Kunstwerke stellen Vermögen dar (BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 1...mehr

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Vererbung eines Einzelunter... / 3.7.3 Entstandener Pflichtteilsanspruch wird vom Erben durch Sachleistung erfüllt = entgeltliche Übertragung

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Erbfall.[1] Vorher gibt es nur eine Pflichtteils­anwartschaft, die keinerlei schuldrechtlichen Anspruch begründet. Werden bereits entstandene Pflichtteilsansprüche (Geldforderungen) durch die Übertragung von im Nachlass befindlichen Einzelwirtschaftsgütern, Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen abgegolten, d. h. im...mehr

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Vererbung eines Einzelunter... / 3.7 Pflichtteilsanspruch

3.7.1 Pflichtteilsberechtigter Personenkreis Die Testierfreiheit gestattet es dem Erblasser prinzipiell, seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen. Der Erblasser kann grundsätzlich frei bestimmen, wen er als Erben einsetzt. Den nächsten Angehörigen (Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern) wird aber eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses durch das Pflichtteilsr...mehr

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Unternehmensnachfolge: Vere... / 7.6 Pflichtteilsanspruch

Die Testierfreiheit gestattet es dem Erblasser prinzipiell, seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen. Den nächsten Angehörigen (Abkömmlinge, Ehegatte, ggf. Eltern) wird aber eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses durch das Pflichtteilsrecht gesichert. Das Pflichtteilsrecht besteht, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person, z. B. Abkömmlinge oder Ehega...mehr

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Vererbung eines Einzelunter... / 3.7.1 Pflichtteilsberechtigter Personenkreis

Die Testierfreiheit gestattet es dem Erblasser prinzipiell, seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen. Der Erblasser kann grundsätzlich frei bestimmen, wen er als Erben einsetzt. Den nächsten Angehörigen (Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern) wird aber eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses durch das Pflichtteilsrecht gesichert. Das Pflichtteilsrecht wird a...mehr

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Vererbung eines Einzelunter... / 3.7.4 Pflichtteilsverzicht vor dem Erbfall = kein einkommensteuerbarer Vorgang

Ein Pflichtteilsverzicht i. S. d. § 2346 Abs. 2 BGB ist ein Vertrag vor dem Erbfall. Der Pflichtteilsberechtigte verzichtet auf sein künftiges Pflichtteilsrecht – und erhält dafür häufig eine Abfindung. Damit gilt: Es existiert noch kein Pflichtteilsanspruch, weil der Erbfall noch nicht eingetreten ist. Es gibt also keinen Geldanspruch, der erfüllt werden könnte. Deshalb liegt ...mehr

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Vererbung eines Einzelunter... / 3.7.2 Pflichtteil = reiner Geldanspruch

Der Pflichtteil ist kein Anteil am Nachlass selbst, sondern führt zu einem reinen Geldanspruch gegen den Erben bzw. die Miterben, der nach § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall entsteht und eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 Abs. 2 BGB darstellt.[1] Das Pflichtteilsrecht gewährt anders als das Erbrecht keine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern nur einen obligatorisc...mehr

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Unternehmensnachfolge: Vere... / 2.2 Ausschlagung der Erbschaft oder eines Betriebsvermächtnisses

Die Erbschaft fällt mit dem Erbfall zwar automatisch auf den berufenen Erben an, dieser Erwerb ist aber nur vorläufig, weil der Erbe die Erbschaft nach § 1942 ff. BGB ausschlagen kann. Keiner ist gezwungen, eine Erbschaft anzunehmen. Der Erbe kann nach freiem Belieben nach §§ 1942 ff. BGB die Erbschaft ausschlagen und dadurch den bereits erfolgten Anfall der Erbschaft wieder...mehr

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Unternehmensnachfolge: Vere... / 7.7 Finanzierung von Erbfallschulden

Die Tilgung von Erbfallschulden führt nicht zu betrieblichen Anschaffungskosten, weil Erbfallschulden im privaten Bereich entstehen und demzufolge private Schulden darstellen. Erbfallschulden stellen wegen des Veranlassungszusammenhangs mit dem privaten Vorgang des Erbens auch insoweit notwendige Privatschulden dar, als der Nachlass aus Betriebsvermögen besteht. Diese Beurte...mehr

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Vererbung eines Einzelunter... / 3.8 Finanzierung von Erbfallschulden

Die Tilgung von Erbfallschulden führt nicht zu betrieblichen Anschaffungskosten, weil Erbfallschulden im privaten Bereich entstehen und demzufolge private Schulden darstellen. Erbfallschulden stellen wegen des Veranlassungszusammenhangs mit dem privaten Vorgang des Erbens auch insoweit notwendige Privatschulden dar, als der Nachlass aus Betriebsvermögen besteht. Diese Beurte...mehr

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ZErb 05/2026, Die stiftungs... / b) Mutmaßlicher Wille des Betreuten

Wenn die Wünsche des Betreuten trotz dieser Bemühungen nicht festzustellen sind, oder seinen Wünschen gem. § 1821 Abs. 3 BGB nicht gefolgt werden darf, ist der mutmaßliche Wille des Betreuten entscheidungserheblich. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität darf auf diesen jedoch nur zurückgegriffen werden, wenn tatsächlich sämtliche zumutbare Mittel ausgeschöpft wurden, um mögli...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.3 Steuergestaltungsmöglichkeiten

Zur steuerlichen Optimierung bzw. als Alternative zum Berliner Testament werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten angeboten. Ist es dem überlebenden Ehegatten finanziell möglich, so sollten Pflichtteile (in Höhe der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG) an die Schlusserben ausgezahlt werden. Durch die persönlichen Freibeträge bei Kindern von 400.000 EUR ergibt sich h...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.4 Jastrowsche Klausel

Zur Verstärkung der Abschreckungswirkung einer Pflichtteilsklausel wurde die Jastrowsche Klausel entwickelt. Mit dieser wird erreicht, dass sich der Nachlass des Letztversterbenden durch die Vermächtnisse vermindert, was dazu führt, dass sich auch Pflichtteilsansprüche verringern.[1] Die Jastrowsche Klausel lautet etwa wie folgt[2]: "Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.5.2 Tod des letztversterbenden Ehegatten

Die oben genannten Vergünstigungen finden auch für den Schlusserben Anwendung. Praxis-Beispiel Auch der Schlusserbe erhält die Vergünstigungen Die Ehegatten E und F, die im Güterstand der Gütertrennung leben, haben sich in einem formgültigen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Darüber hinaus haben sie den gemeinsamen Sohn S als Schlusserben vorg...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.1 Allgemeines

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Häufig setzen sich die Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (Schlusserben) fallen soll (§ 2269 BGB). In der Regel dürfte von den Ehegatten gewollt sein, dass ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.3 Pflichtteilsstrafklauseln

Wie oben schon ausgeführt, sind die Kinder beim Berliner Testament hinsichtlich des erstversterbenden Ehegatten enterbt. Daher haben diese gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Pflichtteilsanspruch, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Von den Ehegatten wird es in der Regel nicht gewollt sein, dass die Kinder beim Tod des erstversterb...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.4 Steuergestaltung

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist die...mehr

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ZErb 04/2026, Die stiftungs... / 3. Keine Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrags, § 138 BGB

Nachdem die Wirksamkeit des hinter dem Pflichtteilsverzichtsvertrags stehenden stiftungsrechtlichen Konstrukts festgestellt wurde, muss die Wirksamkeit des Pflichtteilsvertrags selbst untersucht werden – denn nur im Falle der Wirksamkeit kann das Rechtsgeschäft genehmigungsfähig sein. Zur Begründung einer Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrags kommen in der hier ...mehr

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ZErb 04/2026, Sozialrecht / I. Reform der Grundsicherung nach dem SGB II – Ausführliche Darstellung der geplanten Änderungen mit erbrechtlicher Einordnung

Mit dem zum 1.7.2026 erwarteten Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Grundsicherung ("Neue Grundsicherung" bzw. Umbenennung in "Grundsicherungsgeld") wird das Vermögensschutzsystem im SGB II grundlegend umgestaltet. Neben arbeitsmarktpolitischen Anpassungen werden insbesondere die Regelungen zum anrechenbaren Einkommen und Vermögen neu gefasst. Bislang bestand eine sog....mehr

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ZErb 04/2026, Ein Vergleich ohne Vergleich

Erbstreit beigelegt – und plötzlich wird aus einer nüchternen Erledigungserklärung etwas, das gebührenrechtlich wie ein Vergleich wirkt. Der Dreh kommt aus Köln (OLG Köln, Beschl. v. 9.3.2016 – 17 W 287/15). Grundsätzlich gilt: Übereinstimmende Erledigungserklärungen sind reine Prozesshandlungen. Die Parteien signalisieren lediglich, dass sie keine gerichtliche Entscheidung ...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / IV. Regelungen in Bezug auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 32 Sofern die weichenden Erben nicht dazu bereit sind, die vorgenannten Pflichtteilsverzichtserklärungen abzugeben, besteht bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nicht Hof i.S.d. HöfeO ist, allerdings ggf. noch die Möglichkeit, die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der weichenden Erben auch ohne Mitwirkung der betreffenden Erben zu begrenzen. Rz. 33 G...mehr

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§ 16 Steuerrecht / II. Schenkungsteuer

Rz. 88 Schenkungsteuerlich können Nachlassverbindlichkeiten, wozu auch Gegenleistungen zählen, gem. § 10 Abs. 6 ErbStG von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Dies gilt aber nicht für solche Gegenleistungen, die im Zusammenhang mit Übertragung von begünstigtem Vermögen stehen. Die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe ist gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erbschaftste...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / II. Regelungen zur Abfindung ohne Beteiligung der weichenden Erben

Rz. 49 Werden die weichenden Erben an dem Übergabevertrag hingegen nicht beteiligt, etwa weil sie dazu nicht bereit sind, besteht für die Beteiligten jedoch gleichwohl die Möglichkeit, in dem Übergabevertrag Regelungen zur Abfindung der weichenden Erben zu treffen. In diesem Fall verpflichtet sich der Übernehmer dann lediglich gegenüber dem Übergeber, eine entsprechende Abfi...mehr

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§ 12 Pflichtteilsverzicht d... / D. Anrechnung auf den Pflichtteil

Rz. 6 Denkbar wäre auch, anstelle eines umfassenden Verzichts des Übernehmers auf den Pflichtteil lediglich zu vereinbaren, dass sich der Übernehmer den Wert des zugewendeten landwirtschaftlichen Betriebes nach § 2315 BGB auf seinen Pflichtteil am sonstigen, hoffreien Nachlass des Übergebers anrechnen zu lassen hat. Je nachdem, wie groß das sonstige hoffreie Vermögen des Übe...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / 1. Verzicht auf bereits entstandene Ansprüche gemäß § 12 HöfeO

Rz. 9 Ist Gegenstand des Verzichts ein bereits entstandener Abfindungsanspruch, so handelt es sich um einen Erlassvertrag gemäß § 397 BGB, der zwischen dem weichenden Erben und dem Hoferben abzuschließen ist[13] und keiner Form bedarf.[14] Ein Verzicht auf schon entstandene Abfindungsansprüche liegt vor, wenn der Verzichtsvertrag nach Eintritt des Hoferbfalls geschlossen wir...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / I. Umfassender Erbverzicht der weichenden Erben

Rz. 25 Die weichenden Erben können zunächst unbeschränkt auf ihr gesetzliches Erbrecht gemäß § 2346 Abs. 1 BGB verzichten. Ein solcher unbeschränkter Erbverzicht, der der notariellen Beurkundung bedarf (§ 2348 BGB), erfasst sowohl den Hof als auch das hoffreie Vermögen. Dieser Erbverzicht bewirkt, dass der Verzichtende aus dem Kreis der gesetzlichen Erben ausscheidet und ihm...mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / V. Beweggründe für eine Hofeinführungserklärung

Rz. 19 Die Begründung der Hofeigenschaft durch Hofeinführungserklärung[23] kommt vor allem dann in Betracht, wenn es nicht gelingt, die weichenden Erben, insbesondere sämtliche Kinder des Übergebers, am Abschluss des Übergabevertrags zu beteiligen, um deren Ansprüche in Bezug auf den Hof abschließend und einvernehmlich zu regeln. Bildet der Betrieb keinen Hof im Sinne der Hö...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / 2. Verzicht auf künftige Abfindungsansprüche gemäß § 12 HöfeO

Rz. 11 Hiervon zu unterscheiden ist der Verzicht auf künftige, noch nicht entstandene Abfindungsansprüche aus § 12 HöfeO. Ein solcher Verzicht ist ebenfalls zulässig.[16] Es handelt sich bei ihm nach überwiegender Ansicht um einen gegenständlich beschränkten Erbverzicht, der zwischen dem Erblasser (Hofübergeber) und den weichenden Erben abgeschlossen wird und nach § 2348 BGB...mehr