Der ordentliche Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren, vgl. § 2332 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für den Pflichtteilsrestanspruch gemäß § 2305, § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB, den Ausgleichsanspruch i. S. d. § 2316 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB.

Der Verjährungsbeginn von gegen den Erben gerichteten Ansprüchen bestimmt sich nach einer "doppelten Kenntnis", d. h. einerseits von dem Erbfall und zudem der Kenntnis der beeinträchtigenden Verfügung (Verfügung von Todes wegen oder lebzeitige unentgeltliche Zuwendung). Die Beweislast bezüglich der Kenntnis trägt in jedem Fall der Pflichtteilsschuldner.[1] Bei Ansprüchen, die sich gegen den Beschenkten richten, ist dagegen allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, § 2332 Abs. 1 BGB.

 
Achtung

Haftungsfalle, da die Verjährung taggenau eintritt und nicht bis zum Ende des Jahres, in dem der Erbfall liegt, hinausgeschoben ist!

Beginn und Berechnung der Verjährung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. Allein Herausgabeansprüche, die im Erbrecht fußen (§§ 2018, 2130, 2362 BGB), verjähren weiterhin nach dreißig Jahren. Der Auskunftsanspruch verjährt also selbstständig gemäß §§ 195, 199 BGB in drei Jahren. Ist jedoch der eigentliche Leistungsanspruch verjährt, kann der Berechtigte den Auskunftsanspruch auch nur noch geltend machen, wenn er darlegt, dass er die geforderten Informationen tatsächlich benötigt, z. B. für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber seinem damaligen Rechtsanwalt.

[1] Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.12.1990, 7 U 46/89.

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