Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sind den Erben oder Beschenkten gegenüber vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Das Nachlassgericht ist hierfür nicht zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich entweder nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, also gemäß §§ 12, 13 ZPO seinem Wohnsitz, oder nach dem Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 27 Abs. 1 ZPO, d. h. das Gericht ist zuständig, bei dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Unter den in Betracht kommenden Gerichtsständen hat der Kläger die Wahl, § 35 ZPO.

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