9.3.2.1 Auskunftsstufe

 

Namens und in Vollmacht des von mir vertretenen Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen im Wege der Stufenklage für Recht zu erkennen:

  1. Der Beklagte wird verurteilt dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am ___ in ___ verstorbenen Erblassers ___ zum Stichtag ___ durch Vorlage eines (durch einen Notar aufgenommenen) Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

    1. Alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva);
    2. alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden);
    3. alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat;
    4. alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen (§§ 2050 ff. BGB), die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat;
    5. den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet gewesen ist.
  2. Der Beklagte wird verurteilt über den Wert des ___ zum gleichen Stichtag ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
  3. Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sein sollte, wird der Beklagte weiter verurteilt zu Protokoll des Gerichts an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande ist.
  4. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger (Quote) des sich anhand der nach Ziffern 1 und 2 zu erteilenden Auskunft und Wertermittlung errechneten Betrages nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
  5. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

9.3.2.2 Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung

 

In vorbezeichneter Angelegenheit stellen wir nach erfolgter Auskunftserteilung durch den Beklagten nunmehr den Antrag aus Ziff. 3 unseres Schriftsatzes vom ___ und beantragen den Beklagten dazu zu verurteilen zu Protokoll des Gerichts an Eides Statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses und die darin enthaltenen Auskünfte über lebzeitige Schenkungen und Vorempfänge, sowie zum Güterstand, in dem der Erblasser gelebt hat, nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie er dieses vermochte.

Begründung: ...

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