Sollten konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die geschuldete Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, kann zur Bekräftigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden, §§ 260 Abs. 2, 261 BGB.

Im Rahmen der Stufenklage ist zu beachten, dass eine diesbezügliche Entscheidung erst nach Auskunftserteilung erfolgen kann, also erst nach Erledigterklärung der Auskunftsstufe.

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