Leitsatz

Im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Stufenklage hinsichtlich ihres Zugewinnausgleichsanspruchs war der Beklagte zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (2. Stufe) verurteilt worden. Danach hatte er an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen seine Auskünfte erteilt und die Höhe der Beteiligungen an der C.-GmbH & Co. KG vollständig und in richtiger Höhe angegeben hatte.

Gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wandte sich der Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung.

Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme von 600,00 EUR für unzulässig.

Bei der Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die eidesstattliche Versicherung nicht erteilen zu müssen. Abzustellen sei dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die ordnungsgemäße Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erforderten (Musielak/Heinreich, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 3 Rz. 26).

Der Beklagte verstehe das Teilurteil offenbar so, dass er verpflichtet sei, den in wirtschaftlicher Hinsicht wahren Wert der Beteiligungen anzugeben. In diesem Sinne sei jedoch weder der dem Teilurteil zugrunde liegende Antrag der Klägerin noch das entsprechend gefasste Teilurteil des AG zu verstehen.

Der Verurteilung des Beklagten sei vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte diese Erklärung allein abzugeben, nicht aber erst den Inhalt der Erklärung durch Herstellung der entsprechenden Unterlagen herbeizuführen habe. Das AG habe hierzu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Annahme, ob die in der Aufstellung erteilten Angaben mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden seien, u.a. das Gesamtverhalten des Schuldners maßgeblich sei. Der Beklagte sei also nicht verpflichtet, die entsprechenden Werte selbst zu bestimmen bzw. gutachterlich feststellen zu lassen, seine Verpflichtung sei vielmehr allein, anhand der ihm vorliegenden und bereits bekannten Unterlagen den nach sorgfältiger Prüfung sich für ihn darstellenden Wert mitzuteilen und eidesstattlich zu versichern (vgl. auch BGH FamRZ 2007, 1461 f. zu den Kosten der Herstellung bei Verurteilung zur Auskunftserteilung).

Insoweit sei sein Interesse allein daran zu orientieren, dass er nach erneuter Durchsicht der im Tenor genannten Angaben, insbesondere deren Überprüfen auf Vollständigkeit die eidesstattliche Versicherung abzugeben habe. Seine Beschwer sei daher am Aufwand des erneuten Durchgehen und Prüfens auf Vollständigkeit seiner bereits getätigten Angaben zu orientieren (BGH NJW 2000, 3073, 3074). Hierfür könne mangels näherer Angaben nicht mehr als ein pauschaler Betrag von 100,00 EUR angesetzt werden.

Selbst wenn der Beklagte sich insoweit anwaltlicher Hilfe bedienen müsste, führe dies zu keiner höheren Belastung als 600,00 EUR. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Gebühren anders als vom Beklagten vertreten nicht nach dem vollständigen Wert des Interesses der Klägerin an der Auskunftserteilung richte. Der Wert eines Auskunftsanspruchs sei mit einer Quote von 1/10 bis 1/4 des geschätzten Leistungsanspruchs zu bestimmen. Gleiches gelte für die Bestimmung des Wertes einer eidesstattlichen Versicherung (vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 619). Da die wesentlichen Angaben bereits bekannt seien, sei der Wert im vorliegenden Fall an der unteren Grenze im Rahmen von 1/10 bis 1/4 anzusetzen. Selbst wenn insoweit ein Mittelwert von 17,5 % berücksichtigt würde, ergäbe sich nichts anderes. 17,5 % von 160.000,00 EUR ergäben 28.000,00 EUR. Die anwaltlichen Gebühren betrügen 0,5 der vollen Verfahrensgebühr von 758,00 EUR, mithin 379,00 EUR und zuzüglich der Kostenpauschale von 20,00 EUR insgesamt 399,00 EUR und inklusive Mehrwertsteuer somit 474,81 EUR.

Insgesamt betrage der Berufungswert damit maximal 574,81 EUR und liege somit unter der Berufungssumme von 600,00 EUR.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.10.2007, 9 UF 137/07

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