Die Einrede der Erfüllung steht dem Beklagten zu, sobald er ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorgelegt hat und auch den übrigen geltend gemachten Anforderungen nachgekommen ist, wie z. B. der Hinzuziehung des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des Verzeichnisses.

Obwohl noch nicht richterlich entschieden, spricht die herrschende Meinung dem Auskunftspflichtigen analog § 1379 BGB ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu, soweit auch ihm ein Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten zusteht. Ob dieses bereits auf der Auskunfts- oder erst auf der Zahlungsstufe greift, bleibt allerdings umstritten.[1]

Darüber hinaus steht dem Beklagten die Einrede der Verjährung gemäß § 2332 BGB zu. Ist die dreijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verstrichen, verlangt der erst in 30 Jahren verjährende Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB ein besonderes Informationsbedürfnis.

[1] Diesbezüglich undifferenziert, sich aber zum Zurückbehaltungsrecht nicht grundsätzlich ablehnend positionierend: BGH, Beschluss v. 24.1.2019, IX ZR 233/17. Dem hat sich das OLG Frankfurt, Beschluss v. 25.3.2020, 13 U 198/18, angeschlossen.

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