Dem pflichtteilsberechtigten Erben steht ein Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten nur unter den Voraussetzungen des § 242 BGB zu. Mit anderen Worten: Er darf in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Schenkung keine Kenntnis besitzen und muss gerade aus diesem Grunde auf die Mithilfe des Beschenkten angewiesen sein. Auch darf der Beschenkte hierdurch nicht in unbilliger Weise belastet werden, was jedoch grundsätzlich zu verneinen sein dürfte.

Da eine bloße Ausforschung eines möglicherweise Beschenkten unzulässig ist, muss der Erbe zumindest über konkrete Anhaltpunkte hinsichtlich einer Schenkung verfügen.

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