Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Voraussetzungen.

Rn 12 Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens – auch in der Revisionsinstanz – vAw zu prüfen (BGH MDR 11, 1312 [BGH 07.04.2011 - I ZR 56/09]). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl eine gegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsstellung des Ausschlagenden.

Rn 4 Da der Ausschlagende nicht Gesamtrechtsnachfolger ist, stand ihm der Nachlass zu keinem Zeitpunkt zu, auch ist der wirkliche Erbe nicht etwa Rechtsnachfolger des Ausschlagenden (BGH NJW 89, 2885 [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87]). Er hat, abgesehen von §§ 2305, 2306 I u 1371 III, keinen Pflichtteilsanspruch, wobei auch die Ausschlagung ›aus allen Berufungsgründen‹ nicht z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend. (2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der pflichtteilsberechtigte Miterbe soll nicht dadurch seines Pflichtteils verlustig gehen, dass er nach Nachlassteilung fremde Pflichtteilsansprüche erfüllen muss. Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch vgl § 2328.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Anspruchsinhalt.

Rn 5 Der Anspruch ist zunächst auf das Geschenk beschränkt. Er geht bei Geldgeschenken auf Zahlung, wenn das Geld noch vorhanden ist oder der Beschenkte verschärft haftet (§§ 818 IV, 819 I), ansonsten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Sachgeschenk in Höhe des zu beziffernden Fehlbetrags (BGH NJW 83, 1485, 1486 [BGH 10.11.1982 - IVa ZR 29/81]; 90, 2064). Die Vollstre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sittenwidrigkeit von Bedingungen.

Rn 6 Insb Bedingungen, die den Bedachten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen bewegen sollen, sind an § 138 I zu messen. Dabei ist grds auf den Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung abzustellen; bei einem Wertewandel dürfte es angezeigt sein, auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, um den Verfügungen des Erblassers zur Wirksamkeit zu verhelfen (s Vor §§ 2064 ff Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Herausgabeanspruch.

Rn 13 Der Anspruch auf Herausgabe erstreckt sich sowohl auf die unmittelbar aus dem Nachlass erlangten Gegenstände sowie die Surrogate, § 2019 und die Nutzungen nach § 2020. Er stellt einen Gesamtanspruch (krit Lange JZ 13, 598) dar, weil er sämtliche auf die erlangten Gegenstände gerichteten Einzelansprüche zusammenfasst (Lange, 456). Daneben kann der Erbe, als Rechtsnachfo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2189 BGB – Anordnung eines Vorrangs.

Gesetzestext Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Regel, IV.

Rn 26 Regelmäßig sind Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig, IV 1. Dem stehen gleich Verträge über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus einem solchen Nachlass. Als anstößig erscheint hier schon die in solchen Verträgen liegende Spekulation auf den Tod des Dritten. Va aber soll verhindert werden, dass solche Verträge zu leichtsinniger Vermögensver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 9 Da die Rechte des Erben gegen den Nachlass wiederaufleben, ermöglicht es ihm diese Forderungen als Nachlassgläubiger gegen den Nachlass- bzw Insolvenzverwalter geltend zu machen (BGHZ 48, 214). Die vor Verfahrenseröffnung getätigten Verfügungen des Erben über Nachlassgegenstände bleiben wirksam. Hat dagegen der Erblasser über Gegenstände verfügt, die den Erben gehören, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fälle wirksamer Verfügung.

Rn 25 Wirksam ist die Verfügung bei sog Pflichtschenkungen (§ 2113 II 2). Die sittliche Pflicht muss dabei aber gerade auch die Entnahme des verschenkten Gegenstandes aus dem gebundenen Nachlass decken, nicht nur die Schenkung als solche. Hierzu kann die Anerkennung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs gehören. IÜ s § 2112 Rn 4, doch dürften Zustimmungspflichten aus § 2120...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Stufenklage.

Rn 31 Auch bei einer Stufenklage kann sich eine Kostenquotierung ergeben. Hier ist das Obsiegen und Unterliegen iSd § 92 I hinsichtlich jeder einzelnen Stufe gesondert zu prüfen (München MDR 88, 782 = JurBüro 88, 1238; Brandbg FamRZ 09, 1699). Insoweit stellt die Rspr häufig unzutreffend darauf ab, dass bei einer Stufenklage nach § 44 GKG nur der höhere Wert gelte und damit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Kürzungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben (Abs 3).

Rn 6 Das Pflichtteilsrecht des Erben berücksichtigt III, indem diesem ein über I hinausgehendes Kürzungsrecht eingeräumt wird. Dabei bestimmt § 2306 I , dass der belastete Erbteil ausgeschlagen werden kann. Der Erbe kann dann den Pflichtteil verlangen. Versäumt er die Ausschlagung, treffen ihn die Vermächtnisse und Auflagen, selbst wenn sie den Pflichtteil völlig aufzehren (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge.

Rn 19 Liegen die Voraussetzungen von II vor, kann der überlebende Ehegatte gem §§ 1931, 2304 den kleinen Pflichtteil beanspruchen (zur Berechnung vgl Rn 10), ohne dass ihm insoweit ein Wahlrecht zukäme (BGH NJW 82, 2497 [BGH 17.03.1982 - IVa ZR 27/81]; Staud/Thiele Rz 61). Daneben kann er von den Erben des Verstorbenen den Ausgleich des Zugewinns gem §§ 1373 ff beanspruchen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die (agrarpolitische) Schutznorm erleichtert dem pflichtteilsberechtigten Übernehmer eines Landguts die Fortführung, indem er dessen Ertragswert, der idR deutlich niedriger als der Verkehrswert ist, für gegen ihn gerichtete Pflichtteilsansprüche ansetzen kann. Der Liquidationswert ist hier nicht die Untergrenze (§ 2311 Rn 16). Ziel der Privilegierung ist es, leistungsfä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Außerordentliche Lasten.

Rn 12 Sie treffen den Eigentümer, Rechtsinhaber oder Besitzer als solchen und fallen im Innenverhältnis dem Nacherben zur Last (§ 2126). Außerordentlich sind sie, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehren, sondern als eine ausnahmsweise, einmalige Leistung erbracht werden müssen (BGH NJW 56, 1070 [BGH 21.03.1956 - IV ZR 317/55]). Auf den Stammwert gelegt sind sie, wenn sie aus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 266 findet keine Anwendung, wenn die Parteienvereinbarung oder das Gesetz etwas anderes bestimmen. Eine abweichende Parteienvereinbarung stellt va der Sukzessivlieferungsvertrag dar (Staud/Bittner/Kolbe § 266 Rz 19; zum Architektenvertrag Fuchs NZBau 19, 25). Bei Dauerschuldverhältnissen, wie zB einem Mietvertrag, ist die Leistung von vornherein periodisch zu erbringe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Pflichtteilsschuldner.

Rn 7 Pflichtteilsschuldner des mit dem Erbfall entstandenen Anspruchs (§ 2317 I) ist der Erbe oder Miterbe (I 1), bei Anordnung der Vor- und Nacherbschaft während der Vorerbschaft nur der Vorerbe (RGZ 113, 45, 50), nie der Testamentsvollstrecker (§ 2213 I 3; BGH NJW 81, 1446; Celle FamRZ 04, 908). Will der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch durch Zwangsvollstreckung in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Keine Hemmung durch Möglichkeit der Ausschlagung (Abs II).

Rn 2 Die Hemmung der Verjährung ( § 209 ) richtet sich nach §§ 203 ff. Weder die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs noch die des Ergänzungsanspruchs nach § 2329 wird gehemmt, weil sie erst nach Ausschlagung der Erbschaft (§ 2306 I) oder eines Vermächtnisses (§ 2307) geltend gemacht werden können. Die Frist beginnt nach den allgemeinen Voraussetzungen (§ 2317 Rn 11 ff), unabh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Als Ausn vom Stichtagsprinzip (§ 2311 Rn 11) werden nach I bei entsprechender Bestimmung lebzeitige Zuwendungen angerechnet und so der Pflichtteil des anrechnungspflichtigen Erwerbers um den Vorausempfang (nur) zugunsten des Erben vermindert, um doppelten Begünstigungen entgegenzuwirken. Bei beschränkt Geschäftsfähigen bewirkt die Anrechnungspflicht einen beschränkten P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Unteilbare Leistung.

Rn 4 Richtet sich der Anspruch aus dem Vermächtnis auf eine unteilbare Leistung, kann der belastete Erbe von dem Vermächtnisnehmer nur fordern, dass ihm gegen Erfüllung des Vermächtnisses der Unterschiedsbetrag zwischen dem geschätzten Wert des Vermächtnisses zzgl des Pflichtteilsanspruchs und dem Wert des ihm hinterlassenen Nachlasses gezahlt wird. Verweigert der Vermächtni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Motive.

Rn 21 Die Motive für die letztwillige Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sind vielfältig. Sie lassen sich indessen alle auf zwei kennzeichnende Umstände dieser Rechtsfigur zurückführen: Rn 22 Dies ist zum einen die zeitliche Aufeinanderfolge zweier Erben. Sie kann den Erblasser motivieren, wenn er den Nacherben auf eine gewisse Zeit vom Nachlass fernhalten will, weil er ihn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbteilsbestimmung.

Rn 2 Mitgezählt werden bei für jeden Berechtigten gesondert anzustellender abstrakter Berechnung alle Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls als gesetzliche Erben berufen wären, selbst wenn sie konkret enterbt oder für erbunwürdig erklärt wurden oder die Erbschaft ausschlugen (1). Ihr Wegfall kommt dem Erben zu Gute (vgl Ddorf ZEV 08, 523, 524). Die Pflichtteilsquote ander...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Weitere Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO (Nr 3).

Rn 9 § 86 I Nr 3 FamFG nimmt die Regelung in § 794 ZPO in Bezug, wobei der Verweis aber nur für die in Nr 1 (gerichtliche Vergleiche) und die in Nr 5 (vollstreckbare Urkunden) erwähnten Titel Bedeutung erlangt (MüKoFamFG/Zimmermann Rz 20). Einschränkende Voraussetzung ist zudem, dass der Vergleich bzw die Urkunde ein Verfahren betrifft, über dessen Gegenstand die Beteiligten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zeitpunkt.

Rn 4 Umstritten ist, ob die Ausschlagungsfrist auch dann spätestens ab Kenntnis vom Nacherbfall läuft, wenn der Nacherbe nach § 2306 II iVm I 1. Hs 1 zwecks Erlangung des Pflichtteils ausschlagen will. Hier wird vertreten, dass der Nacherbe auch die Tatsachen erkennen muss, die er braucht, um den Wert von Erb- und Pflichtteil einschätzen zu können (FAKomm/Lindner § 2142 Rz 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm regelt den Entstehungszeitpunkt (I), die Vererblichkeit und Übertragbarkeit (II) des Pflichtteilsanspruchs, der von seiner Quelle, dem abstrakten Pflichtteilsrecht (BGH NJW 58, 1964 [BGH 01.10.1958 - V ZR 53/58]), zu unterscheiden ist (Vor § 2303 Rn 4). Er geht auf die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 I 2) und ist auf Zahlung von Geld gerichte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Folgen des Vollzugs.

Rn 24 Die lebzeitig vollzogene Schenkung vTw wird als Schenkung unter Lebenden behandelt (II). Es gelten §§ 516 ff, insb § 518 II. Ein Mangel der von I 1 geforderten erbrechtlichen Form ist geheilt. Das Geschenkte fällt nicht in den Nachlass. Pflichtteilsansprüche und Erbteile werden reduziert. Ggf kommen Rechte des Vertragserben aus § 2287, des Pflichtteilsberechtigten aus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss.

Rn 3 Die an sich bestehende Pflichtteilsberechtigung ist nach § 2309 ausgeschlossen, insoweit ein näher Berechtigter den Pflichtteil verlangen kann (Alt 1). Bsp: Der verwitwete G hat einen Sohn S und einen Enkel E. G enterbt S und E. S ist vor seinem Kind E pflichtteilsberechtigt. E ist wegen des Rangverhältnisses ausgeschlossen. Ob der näher Berechtigte den Pflichtteil tats...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Streitgenossen.

Rn 30 Gewinnt der Kl gegen sämtliche Streitgenossen oder gewinnen sämtliche Streitgenossen gegen den Beklagten, ist nach § 91 zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn nach § 100 I die Kosten nach Kopfteilen verteilt werden. Wird die Klage nur eines Streitgenossen oder die Klage nur gegen einen Streitgenossen abgewiesen, liegt insoweit wiederum ein teilweises Unterliegen vor,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2188 BGB – Kürzung der Beschwerungen.

Gesetzestext Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen. Rn 1 Die Vorschrift gibt dem Vermächtn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Übertragung von Befugnissen (Abs 3).

Rn 6 Das den Verwalter bestellende Gericht kann ausnw, wenn das auf die Rechtsnachfolge vTw anzuwendende Recht das Recht eines Drittstaats ist, dem Verwalter alle Verwaltungsbefugnisse nach dem Recht des Bestellungslandes übertragen (III UA 1). Bei der Ausübung dieser Befugnisse respektieren die Nachlassverwalter jedoch insb die Bestimmung der Berechtigten u ihrer Nachlassan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung.

Rn 2 Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall (I), dh mit dem Tod des Erblassers (§ 1922). Das gilt auch, wenn der Anspruch davon abhängt, dass der Pflichtteilsberechtigte oder ein anderer das ihm Zugewendete ausschlägt (§§ 2306 I, 2307, 1371 III und ggf bei § 2309), vgl § 2332 III. Die nicht durchgeführte Ausschlagung stellt sich dann als Einwendung dar (RG JW 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Berufungsgrund des nasciturus.

Rn 4 Entscheidend ist, ob der nasciturus zum Erben bestimmt wurde und ob er Erbe wäre, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalls bereits leben würde (NK-BGB/Krug § 1963 Rz 3). Gleichgültig ist, welcher Erbenordnung er angehören wird. Für die Ersatzerbenstellung genügt es, wenn der Ersatzerbfall vor der Geburt eintritt. Bei Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist § 1963 analog anwen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nachlassinsolvenz.

Rn 12 Das Nachlassinsolvenzverfahren wird stets über den Nachlass als Ganzes geführt; das Verfahren über einen Erbteil ist unzulässig (§ 316 III InsO). Zur Insolvenzmasse gehört der Nachlass sowie die noch nicht nach §§ 1976, 1977 erloschenen Rechtsverhältnisse, die Ersatzansprüche gegen den Erben nach §§ 1978, 1979 und die Anfechtungsansprüche gegen den Erben wegen vorzeiti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Berechnung des Pflichtteils.

Rn 12 Die zum Voraus gehörenden Nachlassgegenstände sind zum Aktivvermögen des Nachlasses hinzuzurechnen (RGRK/Steffen § 2311 Rz 11). Rn 13 Umgekehrt ist bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers der Wert der zum Voraus gehörenden Gegenstände vom Nachlass in Abzug zu bringen, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bewertungsziel.

Rn 9 Durch Ermittlung des Wertes des Nachlasses als Bezugsgröße des Pflichtteilsanspruchs soll der Pflichtteilsberechtigte wertmäßig so gestellt werden können, als sei er mit dem halben gesetzlichen Erbteil (§ 2303 I 2) am Nachlass beteiligt (BVerfG NJW 52, 1173, 1174 [BGH 14.07.1952 - IV ZR 74/52]; 88, 2723, 2724; BGH NJW-RR 91, 900, 901 [BGH 13.03.1991 - IV ZR 52/90]; 93, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 § 748 zieht die vollstreckungsrechtliche Konsequenz aus dem materiell-rechtlichen Befund, dass der Testamentsvollstrecker nach § 2205 BGB zur Verwaltung des gesamten Nachlasses allein berechtigt ist. Er hat, wenn der Erblasser seine Rechte nicht eingeschränkt hat, nach § 2208 BGB das Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen, über Nachlassgegenstände zu verfügen und kann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abweichende Anordnung.

Rn 1 Die Norm räumt bestimmte Abänderungsmöglichkeiten ein. Der Erblasser kann zB die Pflichtteilslast oder die Ausfallhaftung (vgl § 2319 2) im Innenverhältnis abw von § 2318 I einzelnen Erben auferlegen (§§ 2046 II, 2189), das Recht zu kürzen nach § 2318 I erweitern, beschränken oder ganz ausschließen (vgl BGH WM 81, 335). Der Vorrang des Pflichtteilsanspruchs ggü dem durc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erbschaft.

Rn 84 Eine Tötung kann dazu führen, dass den nach §§ 844, 845 ersatzberechtigten Angehörigen zugleich eine Erbschaft ganz oder zT anfällt. Dann ist die völlige Anrechnung dieses Vorteils offenbar ungerecht, weil und soweit die Angehörigen die Erbschaft später ohnehin erhalten hätten. Die Rspr (BGHZ 8, 325, 329; NJW 74, 1236, 1237) rechnet daher idR nur den ›Verfrühungsvortei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 1 durchbricht die Akzessorietät der Pflichtteils- von der Erbquote (§ 2303 I 2). Denn für jene kommt es nicht auf die konkrete, sondern auf die abstrakte Erbfolge an (BGH NJW 02, 672, 673 [BGH 26.09.2001 - IV ZR 198/00]; MüKo/Lange 1; DNotI-Rep 07, 173). Indem die genannten Erben mitgezählt werden, ist die Pflichtteilsquote dritter Berechtigter der Disposition des Erbla...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cc) Verringerung/Übernahme privater "Passiva"

Rn. 490 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Gegenleistung und damit Teil des Veräußerungspreises ist auch die Übernahme privater Schulden des Veräußerers durch den Erwerber, unabhängig davon, ob es sich um rein schuldrechtliche Verpflichtungen handelt oder dingliche Lasten (BFH v 12.01.1983, IV R 180/80, BStBl II 1983, 595; FG SAnh v 25.09.2014, 6 K 1008/08), ebenso im Verhältnis zwi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB E

eBay Vertragsschluss vor 145 ff 49 eBay, Widerruf 356 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt 449 23 EC-Karte 807 1; 675f 14 E-commerce Vertragsschluss im ~ 145 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; vor ROM I 14 EG-Recht Art 11 ROM I 2, 4; Art 12 EGBGB 2; Art 6 EGBGB 11; Art 6 EGBGB 3; vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtliche Art 17b EGBGB 1, 23 so...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO P

Pandemie 216 ZPO 5; 227 ZPO 2; 233 ZPO 39, 19a, 19b Parlamentarier Zeuge 382 ZPO 1 Partei 50 ZPO 1 Abgrenzung zum Zeugen 373 ZPO 10 Mitwirkung im Anwaltsprozess 78 ZPO 2 Nichtexistente Partei 50 ZPO 9 Partei kraft Amtes 50 ZPO 2 Parteiänderung 50 ZPO 5 Parteibegriff 50 ZPO 2 Parteiberichtigung 50 ZPO 5 politische 50 ZPO 29 Widerruf von Handlungen ihres Anwalts 85 ZPO 4, 6 Partei kraft Am...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff der Verhandlungen.

Rn 2 Der Begriff der ›Verhandlungen‹ ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner (bzw sein Vertreter; vgl Schlesw 22.8.11 – 3 U 101/10) dies nicht sofo...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) ABC der unentgeltlichen Vorgänge

Rn. 96 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Erbfall Mit dem Erbfall tritt der Erbe/die Erbengemeinschaft ipso jure im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zivilrechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein (§ 1922 BGB). Der Erwerb von Todes wegen, unabhängig davon, ob der Erblasser testamentarisch die Erbfolge (§§ 1924ff. BGB) verfügt hat o ob die gesetzliche Erbfolge (§§ 2064ff. BGB) e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gegenstand des Pfandrechts (Abs 1).

Rn 1 Verpfändbar sind nach §§ 1273 ff alle subjektiven selbstständig übertragbaren (§ 1274 II) u verwertbaren Vermögensrechte, wie etwa Forderungen (Fischer/Dissen DZWiR 04, 368), einschl von Kontokorrenttages- u -abschlusssalden (BGHZ 80, 171, 175; 84, 325, 329; 84, 371, 373 f; 135, 140, 142), ein ›Tagesguthaben‹ (BGH ZInsO 20, 2262 Rz 38) sowie einer offenen Kreditlinie (B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

Rz. 261 [Autor/Stand] Der Erbverzicht ändert unmittelbar die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge.[2] Haben Verwandte und/oder der Ehegatte noch zu Lebzeiten des Erblassers [3] durch notariellen Vertrag (§ 2348 BGB) mit ihm auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet, sind sie bei Eintritt des Erbfalls weder erb- noch pflichtteilsberechtigt (§ 2346 Abs. 1 BGB). Dadurch erhöhen ...mehr