Eine Klage auf Zahlung direkt zu erheben wird in der Praxis nur sehr selten vorkommen. Denn hierzu muss sich der Anspruchsteller sicher sein, dass er alle Nachlassgegenstände erfasst hat und über sichere Anhaltspunkte für deren Bewertung verfügt (beispielsweise nach erfolgreicher gerichtlicher Durchsetzung eines Wertermittlungsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB).

Grundsätzlich ist es ratsam im Wege einer Stufenklage vorzugehen, wenn das tatsächliche Bestehen eines Zahlungsanspruches feststeht oder/und Verjährungsprobleme (kurze 3-jährige Verjährung!) drohen.

Soweit im Rahmen einer Stufenklage sodann auf der Leistungsstufe beantragt wird, ist dem Leistungskläger dringend anzuraten die Forderung als nicht "definitiv" zu deklarieren, sondern in der Klage eine Ungewissheit bezüglich des tatsächlichen Anspruchsumfangs anzudeuten, um sich die – nicht unumstrittene – Möglichkeit der Rückkehr von der Leistungs- auf die Auskunftsstufe offen zu halten.[1]

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