Die Investitionsklausel kann bei Erwerben von Todes wegen wie folgt in Anspruch genommen werden:

  1. der Erwerb durch Erbanfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge
  2. der Erwerb durch Vermächtnis
  3. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
  4. der Erwerb infolge Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in § 3 Abs. 1 ErbStG genannten Erwerbs.
 
Wichtig

Keine Investitionsklausel bei Schenkung unter Lebenden

Bei einer Schenkung unter Lebenden greift die Investitionsklausel nicht (so der klare Wortlaut). Bei Schenkungen unter Lebenden sind Härtefälle aufgrund des Stichtagsprinzips bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen, da Schenkungen und deren Vollzug planbar sind.[1] Dies findet ferner auch Anwendung auf die Ersatzerbschaftsteuer.

[1] S. auch R E 13b.24 Abs. 6 ErbStR 2019.

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