Der Kläger ist das einzige Kind des am 0.0.1941 geborenen und am 0.0.2014 verstorbenen Erblassers Q. L. Die Beklagte ist dessen zweite Ehefrau.

Der Erblasser errichtete gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau G. L., der Mutter des Klägers, am 19.11.1997 ein Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und den Kläger als Schlusserben einsetzten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Testaments (Bl. 9 GA) verwiesen.

Die erste Ehefrau des Erblassers verstarb im März 2001. In der Folgezeit lernte der Erblasser die im Jahr 1963 geborene Beklagte kennen. Im Jahr 2002 verkaufte er eine aus seiner Familie stammende Immobilie für 309.000 EUR. Zu dem Kläger hatte der Erblasser ab Dezember 2003 keinen Kontakt mehr.

Zumindest seit 2004 litt der Erblasser an einer chronischen Entzündung der Bauchspeicheldrüse. Im Jahr 2007 gab die Beklagte ihre damalige Wohnung auf und zog zu dem Erblasser in die Mietwohnung X.-straße 00 in Z. Am 0.0.2008 heirateten sie.

Mit notariellem Vertrag vom 13.2.2008 (UR-Nr. 98/2008 des Notars N. in B.) erwarben der Erblasser und die Beklagte zu einem Miteigentumsanteil von jeweils ½ die von ihnen bewohnte Wohnung in Z. für 80.000 EUR. Die Grundbuchumschreibung erfolgte am 25.8.2008 (Bl. 11 f., 27 GA). Insofern hatte sich eine günstige Möglichkeit ergeben, nachdem die vormaligen Eigentümer der Immobilie in Insolvenz geraten waren.

Am 15.7.2012 errichtete der Erblasser ein privatschriftliches Testament, in welchem er die Beklagte zu seiner Alleinerbin einsetzte (Bl. 10 GA). Im Dezember 2013 wurde bei ihm Bauchspeicheldrüsenkrebs mit einer nur noch geringen Lebenserwartung festgestellt. Am 24.12.2013 erlitt die Beklagte einen Herzinfarkt und musste stationär im Krankenhaus verbleiben.

Am 8.1.2014 wurde der Beklagten ein Restguthaben von dem Konto des Erblassers bei der Sparkasse i.H.v 15.010,83 EUR gutgeschrieben. Am 0.0.2014 verstarb der Erblasser. Er wohnte bis zuletzt zusammen mit der Beklagten in der gemeinsamen Eigentumswohnung.

Nach dem Tod des Erblassers ging die Beklagte zunächst davon aus, dass sie Alleinerbin geworden sei. Sie wickelte die Nachlassangelegenheiten ab und bezahlte die Beerdigung. Sie verkaufte am 15.9.2014 einen Wohnwagen des Erblassers für 2.900 EUR. Am 4.11.2014 löste die Beklagte das Konto des Erblassers bei der Sparkasse B. mit einem Guthaben von 697,26 EUR auf. Bis heute bewohnt sie die Eigentumswohnung in Z.

Die Beklagte beantragte bei dem AG – Nachlassgericht – Dortmund die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der Antrag wurde mit Beschl. v. 8.3.2016 zurückgewiesen und zur Begründung auf die bindende Schlusserbeneinsetzung in dem Berliner Testament vom 19.11.1997 zurückgegriffen. Die Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluss wies das OLG Hamm mit Beschl. v. 13.10.2016 zurück. Am 24.11.2016 wurde dem Kläger ein Alleinerbschein nach dem Erblasser erteilt (Bl. 6 GA).

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2016 verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer anteiligen Nutzungsentschädigung für die von ihr bewohnte Eigentumswohnung.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2.1.2017 erteilte die Beklagte dem Kläger Auskunft über den Nachlass, wobei sie auch ihre getätigten Ausgaben auflistete.

Am 22.2.2017 beantragte R. O., der Schwiegersohn der Beklagten, gegen den Kläger den Erlass eines Mahnbescheids wegen einer Forderung i.H.v. 20.204,35 EUR. Begründet wurde diese mit Vergütungsansprüchen aus einem Pflegedienstvertrag mit dem Erblasser sowie sonstigen Kosten und Auslagen für den Erblasser. Der Kläger hat Widerspruch eingelegt. Mit Urt. v. 24.8.2018 hat das LG Dortmund die Klage abgewiesen (…).

Mit Klage vom 27.6.2017 hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten die Übertragung des ihr gehörenden hälftigen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung, hilfsweise die Zahlung von 40.000 EUR, sowie die Zahlung von 34.436,90 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen und die Herausgabe eines Pkw01 Marke01 begehrt (Bl. 2 GA). Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger zudem mit Schriftsatz vom 31.8.2019 (Bl. 235 ff. GA) klageerweiternd eine Stufenklage eingereicht und auf der Leistungsstufe die Herausgabe von Gegenständen, die nach der Auskunftserteilung noch näher zu benennen seien, verlangt.

Der Kläger hat behauptet, die Eigentumswohnung und deren Erwerbskosten seien allein von dem Erblasser bezahlt worden. Dies sei als eine beeinträchtigende Schenkung gem. § 2287 BGB zu werten. Gleiches gelte für die Überweisung der 15.010,83 EUR vom 8.1.2014 an die Beklagte. Daneben schulde sie ihm den Ersatz des Wohnwertvorteils an der ihm zu ½ Anteil gehörenden Eigentumswohnung, in der die Beklagten nach wie vor lebt, sowie Ersatz von Nachlassgegenständen. Der Kläger hat weiter behauptet, der herausverlangte Pkw Pkw01 Marke01 gehöre zum Nachlass.

Die Beklagte hat das Vorliegen einer Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils bestritten und weiter vorgetragen, dass zumindest ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers bestanden ha...

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