Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / B. Höhe des ordentlichen Pflichtteils

I. Grundsatz Rz. 42 Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch in Höhe der "Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils". Der Anspruch wird somit durch zwei Faktoren bestimmt:[92]mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / A. Sachliche Voraussetzungen des ordentlichen Pflichtteils

I. Ausschluss von der Erbfolge Rz. 1 Für das Bestehen des Pflichtteilsrechts ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte (siehe § 2 Rdn 2 ff.) von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), und zwar durch ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung (§ 1938 BGB). Von der Erbf...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / II. Pflichtteilsbruchteil im Regelfall

Rz. 43 Bei der Berechnung der Pflichtteilsquote ist für jeden Pflichtteilsberechtigten gesondert vorzugehen.[93] Dafür ist abstrakt von den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auszugehen (§§ 1924 ff. BGB), jedoch modifiziert durch die §§ 2309, 2310 BGB.mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / A. Pflichtteilsansprüche als (weiterer) "Störfaktor" der Unternehmensnachfolge

Rz. 1 Die Unternehmensnachfolge, gerade in Familienunternehmen, stellt nicht nur aus der Sicht des Unternehmers eine der schwierigsten Aufgaben dar. Neben allgemeinen zivil- bzw. gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen und vielfältigen steuerrechtlichen Problemen ist insbesondere die Herausforderung zu bewältigen, einen wirtschaftlich sinnvollen Übergang der Verantwortung i...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 3. Nachteile des Erbverzichts

Rz. 64 Wer durch einen Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, ist jedoch rechnerisch bei der Bestimmung der Pflichtteilsquoten nicht mitzuzählen. Der Gesetzgeber hat dies damit gerechtfertigt, dass ein solcher Erbverzicht i.d.R. gegen eine Abfindung erklärt wird und deren Wert daher später im Nachlass fehle.[129] Aus Gründen der Rechtssicherheit und V...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (5) Ausschlagungsrecht

Rz. 32 Das Ausschlagungsrecht ist vererblich (§ 1952 BGB). Auch die gesetzlichen Erben eines Vorerben, denen die Nacherbschaft nicht zufällt, können nach Eintritt des Nacherbfalls den Anfall der Vorerbschaft an ihren Rechtsvorgänger ausschlagen, solange die Ausschlagungsfrist noch läuft.[77] Im Übrigen ist das Ausschlagungsrecht höchstpersönlich[78] und nicht selbstständig ü...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Insolvenz des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 108 Ein Pflichtteilsanspruch, der infolge eines Erbfalls während eines Insolvenzverfahrens des Pflichtteilsberechtigten erworben wird, gehört zur Insolvenzmasse, wobei es dem Pflichtteilsberechtigten obliegt, den Anspruch geltend zu machen.[197] Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteilsanspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / a) Bei ungeteiltem Nachlass

Rz. 45 Die Erben haften für den Pflichtteilsanspruch als Gesamtschuldner, solange eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht erfolgte (siehe Rdn 47). Dies gilt sowohl für den ordentlichen als auch den außerordentlichen Pflichtteilsanspruch und auch für einen Restpflichtteilsanspruch eines oder mehrerer übriger Miterben nach § 2305 BGB (vgl. aber Rdn 48). Die Haftung...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / aa) Allgemeines

Rz. 53 Der Erbe haftet im Außenverhältnis gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten für den Pflichtteilsanspruch (siehe Rdn 45 ff.).[94] Hiervon kann der Erblasser auch nach § 2324 BGB keine für das Außenverhältnis abweichende Regelung treffen.[95] Für die Verteilung der Pflichtteilslast zwischen den Erben, Vermächtnisnehmern und den Auflagebegünstigten gelten im Innenverhältni...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / b) Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung (§ 204 BGB)

Rz. 315 Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird durch Klageerhebung die Verjährung gehemmt. Allerdings hemmt nur die Klage auf Zahlung die Verjährung. Eine Klage auf Zahlung (§ 2325 BGB) hemmt die Verjährung des gegen den Beschenkten auf Herausgabe zum Zwecke der Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Anspruchs (§ 2329 BGB) nur dann, wenn es sich um denselben Schuldner handel...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / b) Höhe des Pflichtteilsanspruchs des Lebenspartners

Rz. 19 Nach § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG kann der gleichgeschlechtliche Lebenspartner als Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils verlangen. aa) Erbteil des überlebenden Lebenspartners Rz. 20 Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Lebenspartners bestimmt sich im Wesentlichen wie der eines Ehegatten. Sein Erbteil wird dabei in zwei Schritten ermittelt:mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / B. Außergerichtliche Geltendmachung und Abwehr des Pflichtteilsanspruchs

I. Auskunft und Wertermittlung Rz. 69 Bei der außergerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beginnt die anwaltliche Tätigkeit zunächst mit der Geltendmachung des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs nach § 2314 BGB. Dabei sollte beachtet werden, dass der Auskunftsanspruch ein vom Wertermittlungsanspruch unabhängiger und insoweit auch gesondert zu behandelnder...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / I. Grundsatz

Rz. 42 Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch in Höhe der "Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils". Der Anspruch wird somit durch zwei Faktoren bestimmt:[92]mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Interessensgegensatz, wenn der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird

Rz. 38 Der Fall, dass der überlebende Ehepartner auf der einen Seite Alleinerbe des Nachlasses wird und auf der anderen Seite aber das Vermögenssorgerecht für den minderjährigen Abkömmling hat, ist in der Praxis häufig anzutreffen. Wie oben dargelegt (siehe Rdn 36 f.), wird im Rahmen einer gegenseitigen Erbeinsetzung kaum einem Ehepartner das Vermögenssorgerecht für minderjä...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Einrede des pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2319 BGB

Rz. 343 Nach der Vorschrift des § 2319 BGB hat der pflichtteilsberechtigte Miterbe ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe seines eigenen Pflichtteilsanspruchs. Er kann auch nach Teilung des Nachlasses die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs verweigern. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich dann an die übrigen Miterben halten. § 2319 BGB greift daher auch nur im Rahmen einer...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 2317 BGB handelt es sich beim Pflichtteilsanspruch um einen Geldanspruch, der mit dem Erbfall entsteht. Fällig wird der Pflichtteilsanspruch mit Geltendmachung gegenüber dem Pflichtteilsschuldner, d.h. gegenüber dem Erben oder, wenn die Voraussetzungen des § 2329 BGB vorliegen, gegenüber dem Beschenkten.[1] Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteilsans...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / d) Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen (§ 203 BGB)

Rz. 318 Gerade die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen erstreckt sich erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum hinweg. Da dem Pflichtteilsanspruch als reinem Geldanspruch die Bewertung des Nachlasses zugrunde liegt und diese i.d.R. streitig ist, wird seitens der Parteien oftmals über einen längeren Zeitraum hinweg über die erstellten Gutachten verhandelt. Nach § 20...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / c) Hemmung der Verjährung bei unterlassener Ausschlagung

Rz. 317 § 2332 Abs. 2 stellt klar, dass die Verjährung nicht dadurch gehemmt ist, dass der Pflichtteilsanspruch erst nach Ausschlagung der Erbschaft (oder eines Vermächtnisses) geltend gemacht werden kann. Setzt die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs also die Ausschlagung eines Erbteils oder Vermächtnisses voraus (§§ 2306 Abs. 1 Hs. 1, 2307 Abs. 1 S. 1, 1371 Abs. 3 BGB...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Ausgangspunkt

Rz. 125 Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewandt, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gewährt wird. Diese Vorschrift behandelt lediglich den Verzicht auf den bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch nach dem Ableben des Erblassers.[185] Davon abzugrenzen ist die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, die Verei...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / II. Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB)

1. Allgemeines Rz. 333 Der Erbe kann nach § 1990 BGB die Dürftigkeitseinrede erheben und die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern, wenn der Nachlass unzureichend ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Aktiva des Nachlasses so gering sind, dass hiermit die Kosten für eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht gedeckt werden können.[588] 2. Na...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Kenntniserlangung über die anspruchsbegründenden Umstände

a) Allgemeines Rz. 299 Die anspruchsbegründenden Umstände liegen vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich positive Kenntnis über die ihn beeinträchtigende letztwillige oder lebzeitige Verfügung erlangt. Dies setzt im Einzelnen eine wesentliche Kenntnis des Inhalts der beeinträchtigenden Verfügung voraus. Der Berechtigte muss danach insbesondere erkannt haben, dass ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 4. Besonderheiten bei der Pflichtteilsverjährung

a) Wegfall des Pflichtteilsberechtigten Rz. 306 Im Falle des § 2309 BGB beginnt die Verjährungsfrist des Pflichtteils entfernter Abkömmlinge und der Eltern erst dann zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte neben den oben dargestellten Informationen auch Kenntnis vom Wegfall des vorberufenen Pflichtteilsberechtigten erlangt hat.[547] Der Grund hierfür ergibt sich bereits a...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 5. Hemmung und Neubeginn der Verjährung

a) Hemmung und Neubeginn Rz. 312 Die §§ 203 bis 213 BGB regeln die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung. Rz. 313 Nach § 212 BGB führen nur das Anerkenntnis und die Vollstreckungsmaßnahme zum Neubeginn der Verjährung. Alle anderen Umstände sind nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz Hemmungstatbestände und in den § 204 BGB eingeflossen. Rz. 314 Gemäß § 209...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 6. Verjährung des Auskunftsanspruchs

Rz. 325 Auch die Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB).mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Allgemeines

Rz. 333 Der Erbe kann nach § 1990 BGB die Dürftigkeitseinrede erheben und die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern, wenn der Nachlass unzureichend ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Aktiva des Nachlasses so gering sind, dass hiermit die Kosten für eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht gedeckt werden können.[588]mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Verjährungseinrede (§ 2332 BGB)

1. Allgemeines Rz. 295 Für den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) gilt grundsätzlich die Regelverjährung von drei [529] Jahren (§ 195 BGB).[530] Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB gilt hinsichtlich der Dauer die Verjährungsfrist des § 195 BGB (Regelverjährung). Für den Beginn der Verjährung wird allerdings au...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / e) Keine Einrede nach § 2328 BGB gegen den nachehelichen Unterhaltsanspruch

Rz. 76 Nach § 1586b BGB erlischt der nacheheliche Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehepartners nicht mit dem Tod des Unterhaltsschuldners. Der Unterhaltsanspruch stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar, allerdings der Höhe nach begrenzt auf den Pflichtteilsanspruch, den der geschiedene Ehepartner gehabt hätte, wenn er nicht geschieden worden wäre (§ 1586b Abs. 1 S. 3 BG...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / (3) Sonderfall: Elternpflichtteil und Pflichtteilsverzicht

Rz. 38 Noch nicht abschließend geklärt ist, ob sich aus dieser Rspr. zur analogen Anwendung der Vorversterbensfiktion[50] auf die Enterbung des näher Pflichtteilsberechtigten für eine gängige Testamentsgestaltung unliebsame, bisher nicht bedachte Folgen ergeben. Dies betrifft folgende häufige Gestaltung: Bei der Errichtung eines Berliner Testaments von Ehegatten (§ 2269 BGB)...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / a) Wegfall des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 306 Im Falle des § 2309 BGB beginnt die Verjährungsfrist des Pflichtteils entfernter Abkömmlinge und der Eltern erst dann zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte neben den oben dargestellten Informationen auch Kenntnis vom Wegfall des vorberufenen Pflichtteilsberechtigten erlangt hat.[547] Der Grund hierfür ergibt sich bereits aus der praktischen Überlegung, dass der...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / V. Aufrechnung gegen eine Pflichtteilsforderung

Rz. 349 Eine Aufrechnung gegen den Pflichtteilsanspruch kann grundsätzlich dann erfolgen, wenn er anerkannt oder rechtshängig gemacht wurde (§§ 387, 394 Abs. 1 BGB i.V.m. § 852 Abs. 1 ZPO). Rechnet der Schuldner (Erbe) mit einer Forderung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten auf, erfolgt, wenn die Aufrechnungserklärung keine weitere Tilgungsbestimmung vorsieht, die Aufrech...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / aa) Pflichtteil der Aszendenten bei Abfindung an Deszendenten – der Pflegeheimfall

Rz. 41 Kommt es durch einen entgeltlichen Erbverzicht zu einer Pflichtteilsberechtigung der Eltern des Erblassers, erscheint es fraglich, ob hier eine Anrechnung möglich ist, denn die hier erfolgte Zuwendung an einen verzichtenden Deszendenten ist keine Begünstigung des Aszendenten. Der Normzweck "keine Doppelbegünstigung des gleichen Stammes" erfasst bei genauer Betrachtung...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Einrede des pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2328 BGB

Rz. 347 Nach § 2328 BGB kann der pflichtteilsberechtigte Erbe ein Leistungsverweigerungsrecht bis zu der Höhe geltend machen, dass ihm sein eigener Ergänzungspflichtteil gegenüber den Ergänzungsansprüchen anderer Pflichtteilsberechtigter verbleibt. Wie der Vorschrift zu entnehmen ist, kann das Leistungsverweigerungsrecht nur gegenüber einem anderen Pflichtteilsergänzungsansp...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Haftung im Außenverhältnis

a) Bei ungeteiltem Nachlass Rz. 45 Die Erben haften für den Pflichtteilsanspruch als Gesamtschuldner, solange eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht erfolgte (siehe Rdn 47). Dies gilt sowohl für den ordentlichen als auch den außerordentlichen Pflichtteilsanspruch und auch für einen Restpflichtteilsanspruch eines oder mehrerer übriger Miterben nach § 2305 BGB (vgl...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 9. Verjährung bei treuwidrigem Verhalten (§ 242 BGB)

Rz. 331 Nach Ansicht des OLG Düsseldorf[583] kann sich der Erbe nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, wenn er bzw. der überlebende Ehepartner als Rechtsvorgänger es unterlassen hat, eine letztwillige Verfügung des Erblassers, die eine Regelung für den Schlusserbfall enthielt, zur Eröffnung zu geben. In der genannten Entscheidung hatten die Eltern ein Testament errich...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Person des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 20 Die Frage, wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 2303 BGB und § 2309 BGB. Während § 2303 BGB den sogenannten "engeren" Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen definiert, bestimmt § 2309 BGB die Voraussetzungen des Pflichtteilsrechts der "entfernteren" Abkömmlinge und der Eltern. Rz. 21 Nach § 2303 BGB gehören zu den pflichtteilsb...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / II. Voraussetzungen

Rz. 363 Die Voraussetzungen der Stundung liegen z.B. vor, wenn die Pflichtteilslast den Verpflichteten zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsgutes zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet (§ 2331a Abs. 1 BGB). Den Schuldner des Pflichtteilsanspruchs muss daher eine unbillige Härte treffen...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Vorgehensweise beim Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch

Rz. 99 In den meisten Fällen ist der Pflichtteilsberechtigte in der Praxis auf den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB angewiesen, um seinen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können. Da der Testamentsvollstrecker nach § 2215 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, dem Erben ein Nachlassverzeichnis über alle Aktiva und Passiva des von ihm verwalteten Nachlasses vorzul...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / a) Gesamtschuldnerische Haftung der Miterben

Rz. 50 Die Erben haften als Gesamtschuldner grundsätzlich untereinander zu gleichen Anteilen für die Pflichtteilsschuld (§ 426 Abs. 1 BGB). Allerdings gilt es im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung zu beachten, dass für die Erbengemeinschaft Sonderregelungen nach den §§ 2032 ff. BGB eingreifen. So haften die Miterben für die Pflichtteilslast nicht zu gleichen Anteilen, ...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / Literaturtipps

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Pflichtteil und Schiedsverfahren

Rz. 11 Nach § 1066 ZPO kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung Streitigkeiten, die ihren Grund im Erbfall haben, auf ein Schiedsgericht übertragen.[17] Schiedsfähig ist allerdings nur, was innerhalb der Verfügungsmacht des Erblassers liegt.[18] Insoweit können Pflichtteilsansprüche Gegenstand einer zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich ge...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / c) Prozessuales Vorgehen

Rz. 62 Die Beweislast für das Vorliegen und die Voraussetzungen des Kürzungsrechts nach § 2318 BGB obliegt grundsätzlich dem Erben, der sich hierauf beruft.[106] Für ihn bietet es sich daher an, im Pflichtteilsprozess dem Vermächtnisnehmer oder Auflagebegünstigten den Streit zu verkünden, da ansonsten das zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten ergehende Urteil keine Rec...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / d) Zahlungsunfähigkeit des Erben

Rz. 75 Höchst umstritten und in der Rechtsprechung bislang nicht entschieden ist die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Beschenkten geltend gemacht werden kann, wenn ein an sich verpflichteter und unbeschränkt haftender Erbe zahlungsunfähig ist. Die wohl überwiegende Meinung im Schrifttum verneint in einem solchen Fall die subsidiäre Haftung des Beschenkten[131...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. "Entfernte" Pflichtteilsberechtigte

Rz. 23 Als "entfernte" Pflichtteilsberechtigte kommen die Enkel und Urenkel sowie die Eltern des Erblassers in Betracht. Diese sind grundsätzlich jedoch nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie im Falle einer gesetzlichen Erbfolge Erben werden würden. Für die Eltern des Erblassers bedeutet dies, dass keine Abkömmlinge vorhanden sein dürften, die die Eltern von der gesetzlic...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Allgemeines

Rz. 360 Nach § 2331a BGB kann der Erbe die Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände für ihn eine unbillige Härte wäre. Jeder Erbe kann den Stundungsantrag stellen. Nach § 2331a Abs. 2 BGB sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten lediglich angemessen zu berücksichtigen.[633]...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / VI. Besteuerung des Erbschaftsvertrages über zukünftige Pflichtteilsansprüche gem. § 311b BGB

1. Ausgangspunkt und Steuerbarkeit Rz. 175 Gem. § 311b Abs. 4, 5 BGB können künftige gesetzliche Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil am Nachlass eines noch lebenden Dritten Vereinbarungen schließen. Derartige Verträge nennen sich üblicherweise Erbschaftsvertrag.[239] Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Die Rechtsprechung hatte sich mit...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Allgemeines

Rz. 65 Ein in der Praxis häufig auftretender Irrtum ist, dass der außerordentliche Pflichtteilsanspruch bzw. der Pflichtteilsergänzungsanspruch direkt gegenüber dem Beschenkten geltend gemacht wird. Dem Irrtum liegt wohl der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der seitens des Erblassers eine Schenkung erhalten hat, auch für etwaige daraus resultierende Pflichtteilsforderungen ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / c) Pflichtteilsberechtigter Alleinerbe

Rz. 74 Nach § 2329 Abs. 1 S. 2 BGB kann der pflichtteilsberechtige Alleinerbe direkt gegen den Beschenkten vorgehen, wenn ihm unter Berücksichtigung des § 2326 BGB ein Ergänzungsanspruch zusteht.mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / bb) Keine Anrechnung des Hinterlassenen, wenn es zu keiner Verdoppelung der Pflichtteilslast kommt – der beschränkte Erbverzicht des näher Berechtigten

Rz. 42 Um Bedeutung und Reichweite des § 2309 BGB geht es auch in dem Urteil des BGH vom 27.6.2012.[61] Die Entscheidung macht abermals deutlich, wie gefährlich die Abgabe eines Erbverzichts ist.[62] Beispielsfall In dem entschiedenen Fall macht die Klägerin gegen ihre Mutter Pflichtteilsansprüche nach deren am 20.2.2005 verstorbenem Vater (Erblasser) in Höhe der Hälfte des N...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 4. Verfahrensfragen

Rz. 89 Sachlich und örtlich zuständig für den Antrag ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§§ 343, 344 FamFG). Der Nachlassgläubiger hat bei der Beantragung der Klagepflegschaft nur die ernsthafte gerichtliche Geltendmachung seines Pflichtteils glaubhaft zu machen;[159] dass ihm der Anspruch auch tatsächlich zusteht, br...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / II. Voraussetzungen der Pfändung

Rz. 376 Damit der Anspruch vom Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten gepfändet werden kann, muss ein Anerkenntnis vorliegen oder der Anspruch rechtshängig geworden sein. Rz. 377 Unter dem Begriff eines Anerkenntnisses i.S.d. § 852 ZPO versteht man jede Art der Einigung zwischen dem oder den Erben und dem Pflichtteilsberechtigten über das Bestehen des Anspruchs. Ein Schuldane...mehr